Schutzrechte bei der Fußball-WM: Im Auge der FIFA

von Hasso Suliak

11.06.2018

Nur noch wenige Tage, dann ist es soweit: Vom 14. Juni bis 15. Juli rollt der Ball bei der Fußball-Weltmeisterschaft in Russland. Während sich die Fans schon freuen, sichert ein rechtliches Gespinst dem Ausrichter im Hintergrund Milliarden.

"Entscheidend is auf`m Platz" – den berühmten Spruch des langjährigen BVB-Kapitäns Adi Preißler dürften die meisten Fußball-Fans wohl unterschreiben. Aber: Vor allem Gastronomen und Werbetreibende sollten sich vor dem Anpfiff ob der juristischen Rahmenbedingungen vergewissern.

Veranstalter der Weltmeisterschaft (WM) 2018 in Russland ist der Fußballweltverband Fédération Internationale de Football Association (FIFA). Und für diesen ist die Weltmeisterschaft ein sportliches Großereignis, mit dem sich jede Menge Geld verdienen lässt. Unter anderem durch Sponsoring, das nach dem Verkauf der TV-Rechte für die FIFA die zweitwichtigste Einnahmequelle ist. Laut Budgetplan will der Verband im vierjährigen WM-Zyklus 2015 bis 2018 insgesamt 1,45 Milliarden Dollar (rund 1,23 Milliarden Euro) über Sponsoring einnehmen.

Seit der Fußball-WM 1982 verkauft die FIFA als Inhaberin etlicher Schutzrechte exklusive Marketingrechte an Unternehmen, die sich dann "offizielle Sponsoren der Fußball-Weltmeisterschaft" nennen und mit dem WM-Logo und der Marke FIFA werben dürfen. Die Vermarktung der kommerziellen Rechte, das heißt Medien-, Marketing-, Lizenzierungs- und Ticketing-Rechte, liegt dabei ausschließlich in den Händen der FIFA.

Trittbrettfahrer müssen aufpassen

Für Werbetreibende, die nicht zum Sponsoren-Pool der FIFA gehören und die für sich dennoch die WM nutzbar machen wollen, ist Vorsicht geboten: Denn kennzeichenrechtlich schützen lassen hat die FIFA neben dem offiziellen Emblem des FIFA World Cup Russia 2018 und dem Pokal des 2018 FIFA World Cup auch das offizielle Maskottchen der WM, den Wolf Zabivaka. Darüber hinaus sind eine Vielzahl von Einzelbegriffen oder Wortkombinationen markenrechtlich geschützt, unter anderem: FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Russland 2018, FIFA Fussball-Weltmeisterschaft, COPA 2018, RUSSIA 2018, WM 2018 oder die Namen der einzelnen Spielorte, wie z. B. Moskau 2018.

Wer als Trittbrettfahrer beabsichtigt, ohne Erlaubnis der FIFA diese Embleme oder Wortkombinationen für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen, muss mit schwerwiegenden Konsequenzen seitens der FIFA rechnen: Es drohen Unterlassungs-, Beseitigung-, Auskunfts- und Schadensersatz-Ansprüche. Schnell können dabei Kosten in fünfstelliger Höhe entstehen, wie etwa die IHK-München in einem Informationsblatt an ihre Mitglieder warnt. Unter Umständen könnten auch die mit dem unlauteren Verhalten erzielten Gewinne abgeschöpft werden, so die Kammer.

Laut Markenrechtler Fabian Reinholz von der Berliner Kanzlei Härting bedeutet das aber nicht, dass jegliche Bezugnahmen auf die WM in der Werbung verboten seien: "Marken wie WM 2018 oder Russia 2018 genießen in Deutschland nur einen sehr schwachen Schutz, der nur die identische Verwendung durch Dritte erfasst." Begriffe wie "Fußball-WM" oder "Weltmeister" könnten daher auch in der Werbung verwendet werden, sofern nicht durch weitere Hinweise (z.B. "Official Partner") der Eindruck erweckt werde, der Werbende sei offizieller Sponsor des Turniers.

FIFA-Überwachung "rund um die Uhr"

Auf ihrer Website warnt die FIFA eindringlich vor derartigen Trittbrettaktionen: "Beim Markenschutz hat die FIFA verbotene Marketingaktionen ganz besonders im Visier, weil sie das kommerzielle Programm der FIFA unmittelbar gefährden, indem sie versuchen, das offizielle Sponsoring abzuwerten." Trittbrettaktionen seien Ausdruck fehlender Wertschätzung für die enorme Arbeit, die die FIFA leiste, "um die FIFA Fussball-Weltmeisterschaft noch attraktiver und bekannter zu machen, und die ohne die finanzielle Unterstützung durch die FIFA-Sponsoren nicht möglich wäre". Der Fußball-Verband weist darauf hin, dass er "weltweit" und "rund um die Uhr" auch die Markenschutzregister überwache.

Hellhörig wird die FIFA auch beim Thema Public Viewing. Denn die TV-Übertragungsrechte für die WM 2018 liegen ebenfalls bei ihr. Hier kann deutsches Urheberrecht verletzt werden. Eine kostenpflichtige Lizenz verlangt die FIFA für gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen ("Commercial Public Viewing Events").

Ein gewerblicher Zweck liegt bei einer Public-Viewing-Veranstaltung nach FIFA-Definition danach vor, wenn zum Beispiel für die Vorführung der Übertragung der Spiele der Fußball-WM direkt oder indirekt ‎(z. B. durch Unkostenbeiträge, Mindestverzehranforderungen, erhöhte Speisen- und ‎Getränkepreise)‎ Eintrittsgelder verlangt werden. Weitere Kriterien: Es dürfen keine Sponsorenrechte genutzt oder Sponsoren eingebunden werden und die Veranstaltung darf auf nicht mehr als 5.000 Besucher ausgerichtet ist.

FIFA-Lizenz strenger als das Gesetz

Anwalt Reinholz weist darauf hin, dass die Rechtslage eine derart weitgehende Definition eines lizenzpflichtigen Public Viewing nicht hergebe und warnt davor, vorschnell Lizenzen bei der FIFA einzuholen. Das Gesetz sehe eine Lizenzpflicht nämlich nur bei Veranstaltungen mit Eintrittsgeld vor, nicht dagegen mit Sponsoren. Die Lizenzverträge mit der FIFA machen aber laut Reinholz fürs Hinzuziehen von Sponsoren strikte Einschränkungen, sodass für den Veranstalter des Public Viewing nur wenig Spielraum verbleibe, das Event zu refinanzieren.

Firmen, die direkt oder indirekt mit den offiziellen Partnern der FIFA WM 2018 konkurrieren, sollen, so Reinholz gegenüber LTO, "von eigenen Werbemöglichkeiten ausgeschlossen werden". Wer erstmal einen solchen Lizenzvertrag geschlossen habe, sei daran vertraglich gebunden, auch wenn das Gesetz großzügiger sei.

Im Regelfall gilt also die Information des Deutschen Anwaltvereins (DAV): "Alle Veranstalter, die keinen Eintritt verlangen, können sich die Sorgen um eine Lizenz sparen. Sie brauchen keine, sie können die WM ohne weiteres übertragen: Das gilt für die WM-Feier unter Nachbarn genauso wie für die Übertragung in der Kneipe ums Eck."

WM-Sondertarife der GEMA

Allerdings: Da bei den Fußballübertragungen der WM-Song, Hymnen und in den Pausen Werbung mit Musik sowie Kommentare der Reporter öffentlich wiedergegeben werden, haben auch die Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Wort urheberrechtliche Ansprüche. Unter bestimmten Bedingungen kann deshalb eine zusätzliche Lizenz erforderlich sein. Private Veranstaltungen sind davon ausgenommen.

Die GEMA, die auch die Rechte der VG-WORT mit wahrnimmt, informiert auf ihrer Website über Sondertarife für Public-Viewing-Veranstaltungen im Rahmen der Fußball-WM 2018, die sich auch noch kurzfristig abschließen lassen. Sie hatte im Mai weit über 100.000 Gastronomen, Hoteliers und sonstige Nutzer angeschrieben und den Sondertarif angeboten.

GEMA-Sprecherin Gaby Schilcher gegenüber LTO: “Verständlicherweise denken Veranstalter von WM-Partys und Public Viewing Angeboten bei Fußball nicht sofort an Musik, auch wenn sie im Rahmen solcher Events omnipräsent ist.“ Schilcher kündigte an, dass die GEMA die Anmeldung während der WM über Medienauswertung und Kundenberater vor Ort überprüfen werde. “Veranstalter nicht gemeldeter Angebote erhalten im Nachgang eine Rechnung in doppelter Höhe des normalen Vergütungssatzes“, so die Sprecherin.

Fußball auch nach 22 Uhr

"Wer allerdings ohnehin das ganze Jahr über seine Gäste beschallt und dafür Gebühren an die GEMA abtritt, muss keine Sonder-Gebühr für die Weltmeisterschaft zahlen," informiert der DAV. Wer seine Veranstaltung auf einem öffentlichen Platz stattfinden lasse, brauche über die GEMA-Lizenz hinaus aber die üblichen Genehmigungen und Konzessionen, zum Beispiel eine Ausschankgenehmigung und eventuell auch die Erlaubnis, um die Sperrzeit zu verkürzen.

Im Februar hatte bereits das Bundeskabinett hat den Weg für Public Viewing während der Fußballweltmeisterschaft in Russland frei gemacht. Wie schon bei vorherigen Turnieren wurden die Regelungen der Lärmschutzverordnung gelockert. Dadurch sind Live-Übertragungen im Freien auf Großleinwänden auch nach 22.00 Uhr erlaubt.

Allerdings: Laut Rechtsanwalt Reinholz können die Betreiber von Gaststätten und Eventveranstalter auch hier von den lokalen Behörden dazu verpflichtet werden, "technische und organisatorische Maßnahmen zur Minderung des Lärms zu ergreifen, etwa durch eine dezentrale Aufstellung der Lautsprecheranlage, oder indem er dafür sorgt, dass bspw. Tröten oder Trommeln nicht zum Einsatz kommen."

Zitiervorschlag

Hasso Suliak, Schutzrechte bei der Fußball-WM: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29073 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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