Rockerkriminalität: Zu einfache Lösungen für ein komplexes Phänomen

Ob Hells Angels oder Bandidos, Rockerbanden sind medial sehr präsent. Politiker fordern Verbote und erarbeiten Empfehlungen zur Bekämpfung der Rockerkriminalität. Aber sind Rocker anarchistische, aus Lust an der Gewalt exzessiv brutale Machos aus dem Rotlichtmilieu? Ist ein Verbot zielführend? Florian Albrecht mit einem kriminologischen Blick hinter die Kulissen einer unbekannten Szene.

Die mediale Präsenz von Zusammenschlüssen wie den Hells Angels und dem Bandidos M.C. ist trotz deren geringer Mitgliederzahlen beachtlich. Die zumeist von US-Kriegsveteranen gegründeten Rockervereinigungen können auch in Deutschland auf eine jahrzehntelange Tradition zurückblicken.

Der tödliche Angriff eines Hells-Angels auf einen SEK-Beamten im März dieses Jahres und gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Rockervereinigungen haben den Verbotsbestrebungen jüngst neuen Auftrieb beschert.

So soll derzeit eine länderübergreifende Arbeitsgruppe Empfehlungen zur Bekämpfung der Rockerkriminalität erarbeiten und die Erfolgsaussichten möglicher Verbotsverfahren abschätzen. Über das weitere Vorgehen soll dann die im November tagende Innenministerkonferenz entscheiden.

Bei ihren Bemühungen eint die staatlichen Akteure die Zielsetzung, möglichst das notwendige Material zu beschaffen, um ein Vereinsverbot gegen die Rockervereinigung durchzusetzen. Es geht demnach allein darum, nachzuweisen, dass die Zielsetzungen oder Tätigkeiten der angegriffenen Vereinigungen den Strafgesetzen zuwiderlaufen.

Bedingungsloser Zusammenhalt

Für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung genügt es dabei, dass die Strafrechtswidrigkeit den Charakter der Vereinigung prägt und von Außenstehenden als Vereinsaktivität wahrgenommen wird. Die Verwirklichung von legalen Neben- oder Hauptzwecken ist in diesem Kontext irrelevant. Sanktioniert wird damit vor allem der bedingungslose Zusammenhalt, der innerhalb der Rockervereinigungen vorherrscht und der deren Mitglieder zur Hilfestellung und Hilfeleistung auch im Falle deliktischer Aktivitäten anhält.

Eine sachgerechte Bewertung der Eigendynamik, die Rockervereinigungen innewohnt, und die Beurteilung der von derartigen Organisationen ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sollten sich allerdings nicht nur auf die strafrechtliche Analyse beschränken.

Wenn eine effektive Bewältigung der in der Subkultur fußenden Probleme angestrebt wird, ist auch eine kriminologische Bewertung erforderlich. Andernfalls besteht die Gefahr, dass durch staatliche Gegenmaßnahmen lediglich ein Verlagerungs- und Verdrängungseffekt erzielt wird.

Struktur statt Freiheit

Die Wirkung von Verbotsverfahren lässt sich schwer beurteilen. Empirische Erhebungen zum Rockermilieu sind Mangelware. Prägend für die öffentliche Wahrnehmung der Subkultur sind vielmehr einerseits die der Eigendynamik der Medien folgende Berichterstattung und andererseits die von eigenen Interessen geprägten Darstellungen so genannter Aussteiger.

So könnte bereits die Grundannahme verfehlt sein, dass Rocker ein anarchistisches und von „Freiheit“ geprägtes Weltbild präferieren und sich aus diesem Grunde in unserer Rechtsordnung nicht zurecht finden.

Gegen diese Annahme spricht, dass die Mitglieder der Rockervereinigungen sich freiwillig und solidarisch zusammenschließen, sich der Willensbildung durch eigene Vereinsorgane unterwerfen und durchaus stringente Sanktionen in Kauf nehmen.

Respekt statt Gewalt

Problematisch scheint auch der vermutete Hang der Subkultur zu Gewaltexzessen. Während es zum einen möglich ist, dass die Tendenz besteht, die Tatschwere überzubewerten, also überhaupt fraglich ist, ob übermäßige Gewalttätigkeit stattfindet, bleibt auch das "Warum" ungeklärt.

Abwegig scheint jedenfalls die Vermutung des Kriminologen Pfeiffer, Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, der im Interview mit der Frankfurter Rundschau den Zufluss zu Rockervereinigungen auch in dem Bedürfnis verortet, "Lust an Gewalt" auszuleben, die insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden durch Gewalt verherrlichende Computerspiele gefördert werde. Spiegelbild dieser Gewaltlust seien subkulturelle Kleidung, Machokultur und "Bündnisse gegen andere Gruppen".

Den Beleg seiner gewagten Thesen bleibt Pfeiffer schuldig. Ebenso gut könnten rücksichtloses Gewinnstreben oder aber auch die Forderung nach Respekt und gegenseitiger Achtung die Antriebskraft hinter den mitunter schweren Gewalttaten sein.

Chance statt Rotlicht, Antworten statt Verbote

Schließlich fehlt ein nachvollziehbares Konzept zur Deutung der Kriminalitätsentwicklung innerhalb der Subkultur. Zu klären wäre dabei zunächst, ob die Delinquenz als Individual- oder Sozialerscheinung eingestuft werden muss. Dies bereitet Schwierigkeiten, nachdem insbesondere unbekannt ist, aus welchen Milieus sich die Mitglieder der Rockervereinigungen rekrutieren.

Zwar scheint es möglich, dass die meist im Rotlichtmilieu angesiedelten kriminellen Aktivitäten zielgerichtet und gewinnorientiert (gegebenenfalls auch aus dem Hintergrund gesteuert) begangen werden.

Aber auch andere Schlussfolgerungen sind denkbar, die Kriminalität eher als Ausnahme oder als Problem der Ausgrenzung, also der fehlenden Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verorten. Das tatsächliche Gefahrenpotenzial der Gruppierungen lässt sich demnach nur schwer beurteilen.

Die Pläne der Innenministerkonferenz werfen bezüglich der Bestrebungen, Rockervereinigungen zu verbieten, schwierige kriminologische Fragen auf. Deren Klärung sollte am Anfang einer Auseinandersetzung mit dem subkulturellen Phänomen der Rockervereinigungen und einer möglichen Problemlösung stehen.

Verbote können zur weiteren Stigmatisierung "gefährdeter" Bevölkerungsgruppen beitragen und deren negative Entwicklungstendenzen weiter beschleunigen. Sach- und interessengerechte Lösungen fordern den Blick über den Tellerrand. Eine durch die Medien und die Interessen der Sicherheitsorgane geprägte Sichtweise wird der Komplexität des Rockerphänomens jedenfalls nicht gerecht.

Der Autor Florian Albrecht, M.A., ist Kriminologe und Akademischer Rat a.Z. an der Universität Passau. Seit 2005 beschäftigt er sich zudem intensiv mit dem Studium von Subkulturen.

Zitiervorschlag

Florian Albrecht, Rockerkriminalität: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1605 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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