Richterliches Mäßigungsgebot und moderne Medien: Face­book-"She­riff" und Online-Kolum­nist: moderne Richter

von Prof. Dr. Andreas Mosbacher

25.07.2016

2/2: Wortwahl – sexualisierte Sprache

Dass sich ein Richter bei öffentlichen Auftritten auch in der Wortwahl zurückhalten sollte, ist dem Mäßigungsgebot immanent. Es gilt nicht nur für Inhalte, sondern auch für die Art und Weise, wie diese geäußert werden. Hier ein paar Beispiele:

Herabwürdigung von Kritikern und Vertretern abweichender Auffassungen

Von einem Richter erwartet man unvoreingenommene Entscheidungen, die möglichst wenig von Emotionen beeinflusst sind. Deshalb sollte sich ein Richter bei öffentlichen Äußerungen gerade auch dann zurückhaltend äußern, wenn er das Verhalten anderer kritisch kommentiert (besonders bei Kritik an staatlichen Institutionen oder Repräsentanten). Agiert ein Richter unmäßig beleidigt auf Kritik seiner Person oder Ansichten, dürfte bei Verfahrensbeteiligten leicht die Besorgnis aufkommen, dass auch sie bei abweichenden Auffassungen nicht mit einer ausgewogenen Behandlung rechnen dürfen. Hierzu folgende Beispiele:

Halte Maß!

Mäßigung ist nicht modern. Deftige Zuspitzung, Ironie, Sarkasmus, die Herabwürdigung von Kritikern und die Verwendung von sexualisierter Sprache sind ja auch viel unterhaltsamer, insbesondere wenn sie unter Hinweis auf ein hohes Richteramt in den öffentlichen Raum gelangen. Gerade Richter sollten hingegen Vorbild beim Einhalten gesetzlicher Regeln (§ 39 DRiG) sein, auch wenn diese ihre persönliche Entfaltung im Interesse gemeinschaftlicher Belange eingrenzen.

Die Privilegien des Richteramts wie die damit verbundene äußere Unabhängigkeit und das hohe Ansehen dieses Amtes in Anspruch zu nehmen, ohne die damit einhergehenden Pflichten des Mäßigungsgebots zu beachten, kann auf Dauer nicht gutgehen. In modernen Zeiten hilft manchmal der Blick zurück. Im alten Griechenland standen am Eingang des berühmten Orakels in Delphi zwei Mahnungen, deren Beherzigung man gerade heute manchem Kollegen empfehlen möchte: "Erkenne Dich selbst!" und "Halte Maß!"

Der Autor Prof. Dr. Andreas Mosbacher ist Richter am Bundesgerichtshof, wo er dem u.a. für Steuerstrafsachen zuständigen 1. Strafsenat angehört, und Honorarprofessor für Strafrecht und Strafprozessrecht, insbesondere Wirtschaftsstrafrecht und Revisionsrecht, an der Universität Leipzig.

Zitiervorschlag

Richterliches Mäßigungsgebot und moderne Medien: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20094 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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