Bei weltweiten Anti-Doping-Razzien geraten auch Freizeitsportler ins Fadenkreuz der Ermittler. Diese setzen das Anti-Doping-Gesetz um, das für viele Anwälte noch Neuland ist. Und das ist erst der Anfang, meinen Ingo Bott und Maximilian Kohlhof.
Im Rahmen einer internationalen Anti-Doping-Razzia in 33 Ländern haben die Fahnder auch in Deutschland zugeschlagen. Laut Auskunft des Zollkriminalamtes Köln sind 463 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die rechtliche Aufarbeitung bringt einige Herausforderungen mit sich, nicht zuletzt für Anwälte.
Zwar richtete sich die international koordinierte Razzia "Operation Viribus" in Europa, den USA und Kolumbien insbesondere gegen den Handel mit Anabolika und gefälschten Medikamenten. Die Ermittlungen zielten zunächst darauf ab, zahlreichen organisierten Banden das Wasser abzugraben und tonnenweise Dopingpräparate sicherzustellen.
Neben dieser ersten Ebene auf Flughöhe klassischer organisierter Kriminalität mit Verästelungen, wie sie sonst vor allem aus dem Bereich der White Collar Crime bekannt sind, rücken nun zunehmend auch die Fitnessstudios um die Ecke in das Fadenkreuz der Ermittler. Eine Woche nach dem großen internationalen Aufschlag finden landesweit immer noch Durchsuchungen statt. Diese konzentrieren sich aktuell auf das Umfeld von Bodybuildern und Freizeitsportlern.
Nun rücken die Behörden wegen weniger Pillendosen an. Der Verdacht rührt dabei häufig aus der Auswertung sozialer Medien, über die sich, bislang behördlich unbehelligt, umfangreiche Vertriebsstrukturen und Absatzmärkte entwickelt haben. Trotz Bezahlung mit Prepaid-Kreditkarten und Kryptowährungen wurden Angebot und Nachfrage vergleichsweise offen kommuniziert. Dabei sind schon Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Eigendoping verboten. In genau diese Kerbe des "Verbraucherdopings" schlagen nun die laufenden Ermittlungen.
Besonderheit: strafbare Selbstschädigung
Selbst für viele Anwälte mit strafrechtlicher Prägung ist das 2015 eingeführte Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) nach wie vor unbekanntes Terrain. Grund dafür ist nicht nur das bisherige Dahindümpeln des Antidopingstrafrechts in den Untiefen des Nebenstrafrechts, sondern insbesondere, dass das AntiDopG mit der Struktur des Strafgesetzbuchs (StGB) an vielen Stellen wenig gemein hat.
Zu den Eigenheiten des Dopingstrafrechts gehört, abweichend von der sonst weitgehenden Straflosigkeit von Eigenschädigungen, etwa die Strafbarkeit des Selbstdopings. Verboten ist es insbesondere, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht anzuwenden oder anwenden zu lassen, um sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Zwar kann grundsätzlich nur bestraft werden, wer Spitzensportler ist oder aus der sportlichen Betätigung Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt. Zugunsten des völlig unbestimmten Rechtsguts der Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben vermengt sich das Strafrecht hier allerdings empfindlich mit Belangen, die eigentlich nur sportlicher Natur sind.
Deutlich niedriger fällt die Strafbarkeitsschwelle für das Herstellen, Handeltreiben oder Verschreiben von Dopingmitteln aus. Wie auch im Betäubungsmittelrecht können darunter aber auch schon Handlungen fallen, die weit vor dem eigentlichen Umsatzgeschäft geschehen, dieses nur begleiten oder ihm - im Rahmen des Geldflusses - nachfolgen. Gerade die vermeintlich beiläufige Weitergabe von Stimulanzen zu Gefälligkeitspreisen fällt derzeit vielen Freizeitathleten auf die Füße. Erschwerend kommt hinzu, dass selbst der Erwerb und der Besitz einer nicht geringen Menge von Dopingmitteln zum Zweck des Dopings strafbar ist. Wie auch beim Handeltreiben ist sogar der Versuch strafbewehrt.
Hohe Strafen drohen
Als Doping gelten dabei verbotene Substanzen und Arzneimittel, die eingesetzt oder verwendet werden können, um die sportliche Leistung zu steigern. Zu den Klassikern gehören bei den Mitteln etwa Anabolika, Wachstumshormone und EPO, bei den Methoden das Blut- und Gendoping.
Der Sanktionskatalog fällt vergleichsweise harsch aus: Hobby-Sportlern kann bei Besitz nicht geringer Dopingmittelmengen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. Das Selbstdoping mit dem Ziel, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, kann ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.
Dasselbe Strafmaß gilt für das Herstellen von oder Handeltreiben mit Dopingmitteln, außerdem auch ohne Handel zu treiben für das Veräußern, Abgeben, sonstige Inverkehrbringen oder Verschreiben. Schon der Versuch ist strafbar. Und wer durch den Handel mit Dopingmitteln gar die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder damit aus grobem Eigennutz sehr viel Geld einnimmt, begeht gar ein Verbrechen und kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Aktionismus oder ein Signal für die Zukunft?
Noch ist offen, was die umfangreiche Polizeiaktion für die Zukunft der Dopingbekämpfung mit den Mitteln des Strafrechts bedeutet. Klar ist aber: Das Thema Dopingbekämpfung schreiben sich längst nicht mehr nur Organisationen wie die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) auf die Fahnen.
Es mag zwar gute Gründe dafür geben, sowohl die Legitimation als auch den Nutzen einer Dopingstrafbarkeit anzuzweifeln . Allerdings steckt hinter der aktuellen, großangelegten Aktion wesentlich mehr als reiner behördlicher Aktionismus. Das Strafrecht ist im Antidoping-Kampf endgültig angekommen.
Das gilt sowohl im Großen, auf der Ebene professioneller Strukturen, als auch im Kleinen, bei Gelegenheitsweitergaben über soziale Netzwerke. Hier wie dort haben die Staatsanwaltschaften aufgerüstet und setzen die gesetzlichen Ermittlungsbefugnisse rigoros um. Für Strafverteidiger, die nicht weiter bloß hinterherlaufen wollen, folgt daraus die Herausforderung, auch in Sachen Anti-Doping-Gesetz ins Training zu gehen.
Die Autoren Dr. Ingo Bott und Dr. Maximilian Kohlhof sind Rechtsanwälte bei Plan A – Kanzlei für Strafrecht mit Sitz in Düsseldorf. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Wirtschafts- und Sportstrafrecht.
Hunderte Strafverfahren nach Razzien: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36561 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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