Provider-Haftung für Äußerungen im Netz: Die Verantwortung in den Zeiten des Internets

von Martin W. Huff

13.04.2015

Unternehmen wie Private wehren sich zunehmend gegen - ihrer Ansicht nach unzutreffende – Einträge im Netz. Weil deren Urheber oft anonym bleiben, wenden sie sich an die Betreiber von Portalen oder Suchmaschinen.  Deren Haftung für Löschung und Sperrung definiert die Rechtsprechung immer weiter – aber ist das auch gut so? Ein Bericht von Martin W. Huff

Äußerungen im Internet sind, anders als in klassischen gedruckten Medien, dauerhaft vorhanden, leicht auffindbar, ohne Probleme leicht weiter zu verbreiten, vom Ursprungstext über  Links und Frames leicht lösbar und durch Autocomplete-Verfahren auch zufällig auffindbar. Der Wunsch der Betroffenen, ob Bürger oder Unternehmen, falsche bzw. zu heftig kritisierende Beiträge aus dem Netz zu löschen bzw. zu sperren, erreicht eine ganz andere Dimension als in der Vergangenheit. Die Umsetzung dieser Ansprüche wird dadurch erschwert, dass die Urheber solcher Beiträge oft gar nicht bekannt, geschweige denn auffindbar sind.

Der Kölner Medienrechtler Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer wandte sich auf der 117. Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit sehr deutlich gegen Entwicklungen, die dahin gingen, Intermediäre, also die Weiterleiter der angegriffenen Information, nahezu wie einen Täter anzusehen. Es müsse weiterhin  klar sein, dass es bei der Inanspruchnahme etwa von Google in solchen  Fällen nicht um eine Täter-, sondern um eine Verbreiterhaftung gehe.

Diese Form der Störerhaftung, gerichtet auf eine Unterlassung für die Zukunft ohne einen Anspruch auf Schadensersatz, dürfe nicht ausgeweitet werden. Denn auch die Provider hätten eine eigene Grundrechtsposition, in welche in diesen Fällen nicht eingegriffen werden dürfe.

Keine einseitige Lösung zugunsten des Datenschutzes

Bei dem Versuch, Ansprüche über den Datenschutz durchzusetzen, besteht laut Peifer die Gefahr, dass die notwendige Abwägung der unterschiedlichen Interessen einseitig zugunsten des sehr starren Datenschutzes ausfalle.

Diese Fragen seien besonders durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Löschungspflicht von Google Spain besonders deutlich hervorgetreten. Die Entscheidung zum Recht auf Vergessenwerden sei zwar im Ansatzeine datenschutzrechtliche. Sie betreffe aber auch ganz erheblich das Äußerungsrecht und die Providerhaftung. Diese zivilrechtlichen Ansprüche und  das Datenschutzrecht müssten sich, darüber waren sich die Teilnehmer weitgehend einig, annähern. Es werde zukünftig ein Konzept notwendig werden, um  mit diesen Auseinandersetzungen umzugehen.

Zitiervorschlag

Martin W. Huff, Provider-Haftung für Äußerungen im Netz: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15210 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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