Polen fordert Reparationszahlungen: Es geht um Politik, nicht Recht

Gastbeitrag von Dr. Patrick Heinemann

06.10.2022

Am Tag der deutschen Einheit fordert Polen Reparationszahlungen von Deutschland für die Verbrechen des Zweiten Weltkriegs. Rechtlich ist die Lage klar, zeigt Patrick Heinemann. Politisch aber gehe es um sehr viel mehr.

Die polnische Regierung fordert von Deutschland nun ganz offiziell Reparationen für das im Zweiten Weltkrieg erlittene Unrecht. Just am diesjährigen Tag der deutschen Einheit unterzeichnete der polnische Außenminister Zbigniew Rau eine entsprechende diplomatische Note an das Auswärtige Amt.

Vorausgegangen war am 1. September – dem 83. Jahrestag des deutschen Überfalls – die Veröffentlichung eines Gutachtens, das eine Kommission im Auftrag des polnischen Parlaments erstellt hat. Darin wird die historische Schuld Deutschlands gegenüber Polen auf die atemberaubende Summe von mehr als 1,3 Billionen Euro beziffert. Wie ist das polnische Begehren rechtlich einzuordnen, welchen politischen und historischen Hintergrund hat es?

Die ganze Sache ist komplex, viele Aspekte überlagern sich. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss das unleugbare Unrecht sein, das Deutschland der polnischen Bevölkerung mit dem Zweiten Weltkrieg angetan hat. Polen war das erste Opfer des rasseideologischen Vernichtungskriegs, den unsere deutschen Vorfahren im Osten Europas vom Zaun brachen und der sehr vielen Menschen Tod und Leid brachte, darunter Millionen von Juden. Unser östlicher Nachbar hat mit am schwersten unter dem nationalsozialistischen Joch gelitten.

Gleichzeitig kann der deutsche Angriff auf Polen am 1. September 1939 nicht ohne den Hitler-Stalin-Pakt gedacht werden. Darin vereinbarten das nationalsozialistische Deutschland und die Sowjetunion im August 1939 rund eine Woche vor Kriegsausbruch, die junge Zweite Polnische Republik unter sich aufzuteilen. Dieser Unrechtspakt hatte neben der späteren Niederlage des Deutschen Reichs wesentlichen Anteil daran, dass sich das Nachkriegspolen nach Westen an die Oder-Neiße-Grenze verschob: Die damaligen deutschen Ostgebiete (östliche Provinz Brandenburg, Pommern, Schlesien und Ostpreußen) wurden polnisch, östliche Teile Polens wiederum wurden Belarus und damit der UdSSR zugeschlagen.

Bisher fordert Polen nur von Deutschland Reparationszahlungen

Wie mit dieser Geschichte umzugehen ist, darüber herrschen in Deutschland und Polen zum Teil sehr verschiedene Vorstellungen, gerade auch in der historischen Fachwelt. Besonders die PiS-Partei unter Jarosław Kaczyński, die nach den polnischen Parlamentswahlen des Jahres 2015 die liberal-konservative Regierung von Donald Tusk ablöste, hat die Geschichte als Feld der Politik für sich entdeckt.

Klar ist, dass die nationalkonservative Geschichtspolitik der PiS ganz wesentlich auch an das heimische Publikum adressiert ist. So fällt auch auf, dass Polen vergleichbare Forderungen bislang weder gegenüber Russland noch anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion erhoben hat.

Spätestens jedoch seit dem russischen Überfall auf die Ukraine sollte sich Deutschland vielleicht auch die kritische Frage gefallen lassen, welchen Anteil es am Erfolg europaskeptischer Kräfte in Polen hat. Schließlich ordnete die Berliner Machtzentrale, die in der Europäischen Union die vergangenen zwanzig Jahre häufig den Ton angab, die Sicherheitsinteressen der osteuropäischen Verbündeten – aller Warnungen zum Trotz – bis Anfang dieses Jahres stets einer russlandfreundlichen Wirtschaftspolitik unter – gleich ob der Kanzler nun Sozialdemokrat oder die Kanzlerin CDU-Mitglied war.

Rechtlich ist die Lage ziemlich klar

So komplex der historische wie politische Hintergrund ist, vor dem die polnischen Forderungen erhoben werden, so verhältnismäßig einfach dürfte ihre rechtliche Beurteilung ausfallen. Für Reparationszahlungen ist derzeit keine Anspruchslage ersichtlich. Dabei kann offenbleiben, ob sich unter Rückgriff auf Rechtsprechungsentwicklungen der vergangenen Jahre auch nationale Staatshaftungsansprüche konstruieren ließen – sie wären jedenfalls längst verjährt.

Nicht besser sieht die Völkerrechtslage für Polen aus. Eine allgemeine Staatenverantwortlichkeit als Haftungsgrund ist bislang völkervertragsrechtlich nicht geregelt. Aber auch spezielle völkervertragsrechtliche Anspruchsgrundlagen existieren nicht. Die polnische Seite verweist in diesem Zusammenhang gerne darauf, sie sei an dem von Deutschland häufig als Friedensvertrag bezeichneten Zwei-Plus-Vier-Vertrag (der deutsche Reparationspflichten in der Tat nicht vorsieht) nicht beteiligt gewesen, weshalb es sich um einen auch völkerrechtlich unzulässigen Vertrag zulasten Dritter handele. Die Bundesregierung hält dem ihre Sicht entgegen, wonach keiner der am Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht beteiligten Staaten damals das auf das Potsdamer Abkommen von 1945 zurückgehende Prinzip in Frage gestellt habe, wonach die vier Hauptsiegermächte stellvertretend für alle ehemaligen Kriegsgegner Deutschlands gehandelt haben sollen.

Darauf kommt es aber bei Lichte betrachtet gar nicht so sehr an. Denn die völkerrechtlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Polen nach dem Zweiten Weltkrieg sind Gegenstand einer Vielzahl bilateraler Verträge und Vereinbarungen gewesen: Im Görlitzer Abkommen des Jahres 1950 erkannte die DDR die Oder-Neiße-Linie als „Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen“ an. Der in Folge der Brandt’schen Entspannungspolitik im Jahr 1970 geschlossene und vom Bundestag 1972 ratifizierte Vertrag über die Grundlagen der Normalisierung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Volksrepublik Polen verhielt sich zwar nicht ausdrücklich zur Oder-Neiße-Linie. Jedoch erkannten darin beide Staaten wechselseitig die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an, was im praktischen Ergebnis auf das Gleiche hinauslief, sich jedoch innenpolitisch in der Bonner Republik der 1970er Jahre besser verkaufen ließ.

Sowjetunion forcierte Westverschiebung Polens nach dem Krieg

Welche schmerzliche Bedeutung der Verlust der ehemaligen Ostgebiete für die bundesrepublikanische Gesellschaft lange noch hatte, wird heute oft vergessen. Dieses Unrecht ist natürlich wesentlich Folge des von Deutschland begonnen Zweiten Weltkriegs – aber eben auch der von der Sowjetunion nach dem Krieg forcierten Westverschiebung Polens sowie der damit einhergehenden Vertreibung nicht nur vieler Deutscher, sondern auch zahlreicher Polen.

Die Osteuropa-Historikerin Franziska Davies (LMU München) gibt allerdings zu bedenken, dass die systematische Vertreibung der Polen, durch die die heutige Westukraine fast ihre gesamte polnische Bevölkerung verlor, nicht in der Phase der deutsch-sowjetischen Allianz stattfand. „In dieser Zeit waren zwar besonders Polen die Opfer stalinistischen Terrors, aber das Ausmaß der Vertreibungen nahm einen systematischen Charakter erst im Zuge des Vormarschs der Roten Armee als Antwort auf den deutschen Überfall an und gingen dann nach dem Krieg weiter. Insofern sind die Vertreibungen mittelfristig eine Folge des deutschen Überfalls auf die Sowjetunion“, so Davies gegenüber LTO.

Reparationszahlungen wären mit Gebietsverzicht gleich mitgeregelt worden

Nachdem die DDR zum 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik beigetreten war, erkannte nun auch das wiedervereinigte und vollständige souveräne Deutschland kurz darauf im November mit dem deutsch-polnischen-Grenzvertrag die Oder-Neiße-Linie als endgültige Staatsgrenze zur nunmehr Dritten Polnischen Republik an. Keiner dieser Verträge verhält sich in irgendeiner Weise zu polnischen Reparationsforderungen. Viel spricht dafür, dass es sich dabei um ein beredtes Schweigen handelt. Denn die Fixierung der Oder-Neiße-Grenze kann im deutsch-polnischen-Verhältnis ausschließlich einen Gebietsverzicht zugunsten Polens markieren: Gebietsansprüche gegen Deutschland waren und sind aus Warschau nicht zu hören. Hätte sich die Bundesrepublik (oder früher die DDR) darüber hinaus zu Reparationsleistungen gegenüber Polen verpflichten wollen, hätte es deshalb nahegelegen, diese gleich mit zu regeln.

Das Argument, dass Polen gewissermaßen durch die deutschen Ostgebiete kompensiert wurde, übersieht nach Ansicht von Davies aber die Bedeutung, die der frühere polnische Osten für viele Polen hatte: "Das berücksichtigt nicht die emotionale Bindung der von Vertreibung betroffenen Ostpolen mit diesen Gebieten. Für die polnische Bevölkerung dort bedeutete die sowjetisch erzwungene Westverschiebung Polens ebenfalls einen traumatischen Heimatverlust. Lwów etwa, also das heutige Lwiw, war jahrhundertelang eine multiethnische und multireligiöse Stadt, die aber eben auch schon lange vor der Zweiten Polnischen Republik der Zwischenkriegszeit ganz stark von ihrer polnischen Bevölkerung geprägt wurde."

Polnischer Reparationsverzicht von 1953

Hinzu kommt schließlich, dass der Ministerrat der Volksrepublik Polen 1953 einen einseitigen Reparationsverzicht erklärte. Diesen Verzicht bekräftigte der amtierende Chef der herrschenden Kommunistischen Partei, Polens Gomułka, gegenüber Bundeskanzler Brandt anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags mit der Bundesrepublik im Jahr 1970. Deshalb herrschte bis zur Bildung einer von der PiS geführten Regierung nach den Parlamentswahlen des Jahres 2015 zwischen beiden Staaten weitgehende Einigkeit, dass die Reparationsfrage geklärt ist.

Mit Blick auf diesen Verzicht kommt es auch nicht mehr darauf an, ob sichReparationsansprüche auch aus dem für die Jahre 1939 bis 1945 maßgeblichen (historischen) Völkergewohnheitsrecht ableiten ließen oder ob völkerrechtliche Reparationsansprüche verjähren können.

Es ist allerdings nicht so, dass Deutschland an Polen keinerlei Reparationen geleistet hätte. Das zwischen den Westalliierten und der Sowjetunion geschlossene Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 sah vor, dass sowjetische Reparationsforderungen aus der sowjetischen Besatzungszone bedient werden und die UdSSR hieraus wiederum unter anderem Ansprüche der Volksrepublik Polen befriedigt. Die Weiterleitung dieser nicht unerheblichen Reparationsleistungen war somit einerseits zwar von der sowjetischen Führung abhängig. Andererseits endeten die von der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR erfüllten Reparationsleistungen im Vergleich zu den westlichen Besatzungszonen vergleichsweise spät erst aufgrund einer Erklärung Moskaus vom 22. August 1953 – genau einen Tag bevor der polnische Ministerrat seinerseits auf weitere Reparationen gegen Deutschland verzichtete.

Dieser Zusammenhang mit dem auf Gesamtdeutschland bezogenen Potsdamer Abkommen macht ebenfalls deutlich, dass sich der polnische Reparationsverzicht von 1953 nicht allein auf die DDR bezog.

Deutschland entschädigte viel auf individueller Ebene

Darüber hinaus hat die Bundesrepublik in nicht unerheblichem Umfang polnische Individuen für das Unrecht zu entschädigen gesucht, das Deutschland ihnen im Zweiten Weltkrieg angetan hat. Bereits in den 1960er und 1970er Jahren leistete die Bonner Republik Zahlungen in Höhe von rund 140 Millionen Deutscher Mark an Opfer nationalsozialistisch motivierter Medizinversuche. Das wiedervereinigte Deutschland einigte sich dann in einem Notenwechsel vom 16. Oktober 1991 mit der polnischen Regierung auf die Errichtung einer Aussöhnungsstiftung nach polnischem Recht, die von der Bundesrepublik mit 500 Millionen Deutscher Mark für Leistungen an polnische Opfer des NS ausgestattet wurde. Im Juli 2000 schließlich schloss die Bundesregierung mit Polen ein Abkommen über die Entschädigung von Zwangsarbeitern; diese Entschädigungen leistet wiederum die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", die hierfür von deutschem Fiskus und deutscher Wirtschaft mehr als 10 Milliarden Deutsche Mark an Stiftungsvermögen erhielt.

Diese individuellen Entschädigungsleistungen stellen zwar sowohl rechtlich wie volkswirtschaftlich gesehen etwas anderes dar als zwischenstaatliche Reparationsleistungen. Sie sind gleichwohl als Beitrag zur Aufarbeitung des historischen Unrechts gedacht. Diese Aufarbeitung dauert an, auch wenn man die Reparationsforderungen als rechtlich unbegründet ansieht. Denn dem Konflikt mit Deutschland, der hinter den polnischen Forderungen steht und der seit Jahren schwelt, lässt sich mit rechtlichen Argumenten nur bedingt beikommen.

Umgekehrt zeigt sich auch hier, dass das Recht nur eines von vielen Instrumenten zur Bewältigung zwischenmenschlicher wie auch zwischenstaatlicher Konflikte ist, dessen Leistungsfähigkeit nicht zuletzt mit zunehmendem Zeitablauf mehr und mehr in Frage gestellt ist. Auf diesen Konflikt mit Polen, das seit dem russischen Überfall auf die Ukraine erheblich an außenpolitischem Gewicht gewonnen hat, muss die Berliner Politik nicht zuletzt um des europäischen Projektes Willen erst noch eine Antwort finden.

Zitiervorschlag

Polen fordert Reparationszahlungen: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49815 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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