Ganz Europa ist gespannt auf Bilder der Trauung von Schwedens Kronprinzessin Victoria und ihrem bürgerlichen Verlobten Daniel Westling. Während das Interesse der Öffentlichkeit dabei nicht nur eindeutig, sondern auch erwünscht ist, wollte Günter Jauch die Veröffentlichung von Bildern seiner Hochzeit unterbinden. Wie viel Privatsphäre haben Prominente? Deutsche Beispiele.
Der populäre TV-Mann Günter Jauch ging auf Nummer Sicher: Schon einige Wochen vor der Hochzeit mit seiner langjährigen Lebenspartnerin Thea Sihler versuchte er per einstweiliger Verfügung zu verhindern, dass Details der Zeremonie in die Medien gelangen sollten. Allerdings setzte "Bild" beim Kammergericht Berlin durch, dass zumindest über den Ort der Trauung berichtet werden durfte.
Doch es kam anders: Einige Zeitungen zeigten Fotos des Paares beim Sektempfang nach der Hochzeit im Hof der Potsdamer Friedenskirche. Der Moderator, für seinen Geschäftssinn weithin bekannt, forderte nach Erscheinen der Bilder in der "Berliner Morgenpost" und der "Welt" eine fiktive Lizenzgebühr von jeweils 100 000 Euro und Schmerzensgeld von jeweils 30.000 Euro.
Das Landgericht Hamburg lehnte diese Forderungen mit der Begründung ab, dass die Veröffentlichung der Fotos im berechtigten öffentlichen Interesse lag – des Ortes und der anwesenden Prominenz wegen. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte im Herbst 2008 die Entscheidung des Landgerichts – und so gab es kein Geld für die Hochzeitsfotos für Jauch.
Da hört der Spaß oft auf
Das dürfte der auf deutschen Bildschirmen allgegenwärtige Moderator finanziell verschmerzt haben. Tatsache ist: Insbesondere dann, wenn es um den Abdruck unliebsamer Fotos geht, hört bei vielen Promis die Sehnsucht nach dem Licht der Öffentlichkeit auf. Dabei geht es meist um in privaten Situationen entstandene Schnappschüsse, häufig mit Kindern oder Lebenspartnern (oder solchen, die es gerne werden würden) – jedenfalls in einem Rahmen, in dem sich der oder die Betroffene nicht in der Presse wieder finden möchte.
Und so ist in den vergangenen Jahren ein bunter Klagereigen quer durch bundesdeutsche Gerichte entstanden. Die Kläger tragen so bekannte Namen wie Oliver Kahn, Franz Beckenbauer, Franziska van Almsick, Heide Simonis, Claudia Schiffer, Caroline von Monaco oder Ernst August von Hannover.
Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, Caroline und Ernst August darf allerdings durchaus ein Sonderstatus eingeräumt werden. Die so genannten Caroline-Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben zu einer Wende in der europäischen und damit schließlich auch der deutschen Rechtsprechung zur Veröffentlichung von Prominentenfotos beigetragen.
Heide Simonis und das Dschungel-Camp
Ein mit Fotomontagen illustrierter Bericht in der Bild-Zeitung über Heide Simonis' Fernsehauftritte in der RTL-Show "Let's Dance" amüsierte die deutsche Boulevard-Nation im Jahr 2006. In der Bildmontage war Simonis' Kopf mit Maden übersät und mit der Frage betitelt: "Geht sie nun ins TV-Dschungel-Camp?".
Die ehemalige schleswig-holsteinische Ministerpräsidentin, die in der Tanz-Sendung nicht durch herausragende Tanzkünste aufgefallen war, wollte nicht hinnehmen, dass sie zum Gespött der Leute gemacht wurde – und klagte auf Schmerzensgeld vor dem Berliner Landgericht.
Dieses wies die Klage ab. Die Politikerin sei durch die satirische Fotomontage nicht so schwer in ihrer Persönlichkeit verletzt, dass sie Anspruch auf Schmerzensgeld habe.
Jauch und Simonis unterlagen, weil die zuständigen Gerichte ein "erhebliches Interesse der Öffentlichkeit" an der Berichterstattung sahen. Doch zahlreiche Prominente waren mit ihren Klagen gegen unliebsame Fotos erfolgreich.
Öffentlichkeits- gegen Persönlichkeitsinteresse
So untersagte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) im Fall von Sabine Christiansen der Zeitschrift "Bild der Frau", ein Foto erneut abzudrucken, auf dem die TV-Moderatorin beim Einkauf auf Mallorca zu sehen ist. Das Foto zeige Christiansen in einer völlig belanglosen Situation und befriedige allein die Neugier des Publikums, so das Gericht. Das Persönlichkeits- habe in diesem Fall Vorrang vor dem Öffentlichkeitsinteresse.
Die Abwägung im Einzelfall, die letztlich ausschlaggebend für - oder gegen - das Recht zur Veröffentlichung von Bildern ist, kann nicht durch ein "Vorratsverbot" ersetzt werden: Ein solches versuchte Franziska van Almsick zu erreichen. Die Ex-Schwimmerin wollte grundsätzlich gegen die Darstellung von Bildern aus ihrem Privatleben vorgehen.
Der BGH entschied, dass ein solches vorbeugendes Verbot mit der Pressefreiheit unvereinbar sei und Unterlassungsansprüche nur nach Prüfung des Einzelfalls geltend gemacht werden könnten. Anlass für van Almsicks Klage waren Veröffentlichungen von Paparazzi-Bildern in Zeitschriften der Verlage Bauer und Burda.
Auch Franz Beckenbauer musste vor dem BGH eine Niederlage hinnehmen. Die Fußballlegende wollte Veröffentlichungen von Pressefotos seiner Kinder bis zu deren Volljährigkeit vorbeugend verbieten lassen. Mit seiner Klage stieß Beckenbauer jedoch auf taube Ohren des Gerichts – aus denselben Gründen wie van Almsick. Auch ein Kaiser kann schließlich nicht immer siegen.
Corinna Hinderberger, Paparazzifotos: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/267 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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