Die Veröffentlichung von Informationen aus den Panama Papieren beschränkt sich bisher auf die Nennung einzelner öffentlicher Personen. Aus gutem Grund, erkärt Arno Lampmann. Sonst würden Persönlichkeitsrechte verletzt.
Die Berichterstattung nicht nur der Süddeutschen Zeitung (SZ) wird zur Zeit von den so genannten "Panama Papers" beherrscht. Dort hat man sogar eine eigene Internetseite "Panama Papers - Die Geheimnisse des schmutzigen Geldes" zu dem Thema ins Leben gerufen, auf der fast täglich Neuigkeiten dazu veröffentlicht werden.
Bei den Panama Papers handelt es sich um einen 2,6 Terabyte großen Datensatz bestehend aus über 11,5 Millionen Dokumenten zu 214.000 Briefkastenfirmen, der aus einer Datenbank der panamaischen Kanzlei Mossack Fonseca - soweit ersichtlich auf illegale Weise - entwendet, oder wie es in der Presse heisst, "geleakt" wurde. Die SZ ist nach eigenen Angaben durch einen unbekannten Informanten an diese Daten gelangt, der dort angefragt hatte, ob man Interesse an Informationen habe.
Die Kanzlei Mossack Fonseca beschäftigt sich vornehmlich mit der Gründung von so genannten Offshore-Gesellschaftern oder "Briefkastenfirmen", mit deren Hilfe Finanztransaktionen steueroptimiert und/oder mit Hilfe von Treuhandkonstruktionen die Herkunft und die Inhaberschaft von Vermögen verschleiert werden können. Eine Briefkastenfirma ist für sich genommen nicht illegal, wird es aber dann, wenn damit Vermögen und Geschäfte vor dem heimischen Fiskus verborgen und Steuern zu hinterzogen werden sollen.
Umfassende Veröffentlichung aller Namen nicht zu erwarten
Ein Konsortium aus rund 400 Journalisten von mehr als 100 Medienorganisationen in rund 80 Ländern recherchierte in den vergangenen zwölf Monaten in den Dokumenten. Veröffentlicht wurden bisher nur einzelne Rechercheergebnisse und Namen prominenter Betroffener, die Dokumente selbst bisher nicht. Die Berichterstattung beschränkt sich auf die Mitteilung von Einzelheiten aus bestimmten Vorgängen, die bekannte, im öffentlichen Leben stehende Personen betreffen.
Die SZ erläutert auf einer eigens eingerichteten FAQ-Seite, dass sie weder gedenke, die Daten der Allgemeinheit oder den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen, noch die Namen aller betroffenen Personen zu veröffentlichen, da dies auch rechtlich bedenklich sei. Mit dieser Einschätzung liegt sie trotz des auf den ersten Blick scheinbar überwiegenden Aufklärungs- bzw. Strafverfolgungsinteresses richtig.
Kein Recht auf Löschung der Daten
Die Dokumente enthalten, soweit sie natürliche Personen betreffen, personenbezogene Daten gem. § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Begriff der personenbezogenen Daten – und das wird häufig übersehen – beschreibt nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Eine Verarbeitung, also in diesem Fall die Übermittlung, wäre gem. § 4 Abs. 1 BSDG nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Nichts davon trifft im vorliegenden Fall zu.
Ein Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG scheitert allerdings am Medienprivileg gem. § 41 Abs. 1 BDSG. Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben, somit der "pressemäßigen Veröffentlichung für journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke" von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei. Denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne eine Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich.
Arno Lampmann, Panama Papers – Rechte der Betroffenen: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19086 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag