Palästinas Beitritt zum IStGH: Der Nahost-Kon­f­likt vor Gericht

von Prof. Dr. Hans-Joachim Heintze

22.04.2015

Seit Anfang des Monats ist Palästina Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofs. Dem steht eine schwierige Aufgabe bevor, wenn er das Geschehen im Nahen Osten bewerten will, ohne vom Juristischen ins Politische zu gleiten. Was der umstrittene Beitritt bedeutet, erklärt Hans-Joachim Heintze.

Am 7. Januar 2015 erklärte Palästina seinen Beitritt zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), seit Anfang April ist es vollwertiges Mitglied. Da Palästina seine Akzeptanz des Gerichtshofs bereits rückwirkend auf den 13. Juni 2014 erklärt hat, ist dieser auch zur Aufarbeitung der Geschehnisse im Gaza-Krieg vergangenen Jahres berufen. Dabei entfaltet Palästinas Beitritt Wirkungen in zahlreiche Richtungen.

Zum einen wurde die Staatlichkeit Palästinas damit ein weiteres Mal bestätigt, denn nur Staaten können dem Statut des IStGH beitreten. Das ist zweifellos ein Erfolg der Palästinenser, und die Haltung der USA, die Mitgliedschaft in der UNO zu verhindern, wird immer fraglicher.

Vor dem IStGH gilt Palästina als Staat – fürs Erste

Allerdings könnten sich diesbezüglich durchaus noch Probleme vor dem IStGH auftun, der die Staatsqualität Palästinas nicht selbst geprüft, sondern sich auf das Urteil der UN-Generalversammlung berufen hat, die Palästina ihrerseits den Status eines "Beobachterstaates" in der Weltorganisation zugebilligt hat. Das ist zwar juristisch möglich, birgt aber die Gefahr, dass die Frage in einem späteren Stadium des Verfahrens vor dem IStGH erneut aufgeworfen werden könnte. Das könnte selbst noch in einem Hauptverfahren geschehen und das Gericht in eine schwierige Lage bringen, da es sich bei der Anerkennung der Staatsqualität Palästinas letztlich nicht um eine juristische, sondern eine politische Frage handelt.

Zudem produziert die Unklarheit über die exakten Staatsgrenzen eine Reihe von Folgefragen, die sich sowohl auf die Annexion von Teilen Palästinas als auch auf israelische Siedlungen beziehen. Auch hier wird das Gericht das Kunststück vollbringen müssen, politische Stellungsnahmen zu umgehen. Zugleich ist zu klären, wie mit dem Siedlungsbau umzugehen ist, der bereits nach dem Sechstagkrieg von 1967 begann, denn eine Zuständigkeit des IStGH ist nach der palästinensischen Erklärung erst seit 2014 gegeben.

Neben den Problemen tun sich für den IStGH mit der Hinwendung zu Israel aber auch Vorteile auf. Er kann dem in der jüngsten Zeit vielfach erhobenen Vorwurf entgegentreten, sich ausschließlich mit Kriegsverbrechen in Afrika zu befassen und damit Doppelstandards zuungunsten der Entwicklungsländer anzuwenden. Zudem wächst mit der Zahl seiner Mitglieder – Palästina ist das 123. – auch die Akzeptanz des Gerichts in der Staatengemeinschaft.

Nur zuständig, falls israelische Gerichtsbarkeit versagt

Brisant wird das Verfahren allemal werden. Die Chefanklägerin Fatou Bensouda nahm bereits am 16. Januar 2015 Vorermittlungen über die Situation in Palästina auf, um zu prüfen, ob die Kriterien für die Einleitung von Ermittlungen nach Art. 53 erfüllt sind. Wenn dem so ist, bedarf es eines richterlichen Beschlusses.

Gegenstand der Voruntersuchung dürfte der massive Beschuss des Gazastreifens im Sommer 2014 durch die israelische Armee sowie der Siedlungsbau sein. Freilich kann man dies nur vermuten, da sich die Chefanklägerin bislang noch nicht geäußert hat. Zudem ist die Anklagebehörde mit neun weiteren Verfahren befasst, die schon über Jahre laufen.

Dass es ausgesprochen kompliziert ist, in Den Haag die Verantwortlichen für Verbrechen festzustellen, die sich vor Jahren in weit entfernten Gebieten ereignet haben, belegt auch die bisherige Bilanz des IStGH: In den 13 Jahren seines Bestehens hat er gerade einmal drei Urteile gefällt. Es bestätigt sich vor diesem Hintergrund immer wieder, dass es richtig war, ihm nur eine komplementäre Zuständigkeit zuzusprechen. Seine Gerichtsbarkeit kommt nur zum Tragen, wenn ein Staat nicht willens oder in der Lage ist, entgegen seiner Verpflichtung völkerrechtliche Verbrechen selbst abzustrafen. Zu prüfen ist folglich, ob Israel auf palästinensischem Gebiet seit 2014 solche Verbrechen begangen hat, die nicht durch die eigene Justiz hinreichend bearbeitet wurden.

Ermittlungen laufen in beide Richtungen

Der Beitritt Palästinas und das rückwirkende Anerkenntnis des IStGH ist klug – doch es hat auch seinen Preis. Israel reagierte, indem es die Überweisung von Steuer- und Zolleinnahmen einstellte. Die USA halten den Beitritt für kontraproduktiv, was bei der allgemeinen Ablehnung des IStGH durch Washington nicht überrascht. Die EU befürchtete eine Verschärfung der Lage. Allerdings kann von diesem Schritt auch eine generalpräventive Wirkung ausgehen, indem sich potentielle Täter, und nur um diese geht es hier, aus Angst vor einer nunmehr drohenden Abstrafung von Verbrechen abhalten lassen.

Gleichwohl werden die Ermittlungen ausgesprochen schwierig, da nicht zu erwarten ist, dass Israel mit dem Gerichtshof zusammenarbeiten wird. Leider war in der jüngsten Vergangenheit keinerlei israelische Kooperationsbereitschaft mit den UN-Menschenrechtsorganen festzustellen, da ihnen eine einseitig antiisraelische Position nachgesagt wurde.

Dennoch wäre die Kooperation mit dem IStGH, zu der Israel rechtlich nicht verpflichtet ist, durchaus sinnvoll. Der IStGH wird sich nämlich nicht nur mit etwaigen israelischen Menschlichkeits- und Kriegsverbrechen befassen müssen, sondern auch mit derartigen Taten, die von Palästinensern begangen wurden. Der Abschuss von unterschiedslos wirkenden Raketen auf Israel von palästinensischem Gebiet kann durchaus als Kriegsverbrechen angesehen und durch das Gericht verfolgt werden.

Auf die palästinensische Rechtspflege kommt somit die riesige Aufgabe zu, sich mit von ihrem Gebiet ausgehenden Kriegsverbrechen auseinander zu setzen. Auch deshalb ist die Mitgliedschaft im IStGH als bespielhaft in einer Region anzusehen, die von zunehmendem Staatszerfall und der Machtübernahme durch nichtstaatliche Gewaltakteure betroffen ist. Die rechtstreuen Staaten sollten den Schritt Palästinas daher begrüßen und als Beitrag zur Schaffung einer internationalen rule of law ansehen.

Der Autor Prof. Dr. Hans-Joachim Heintze lehrt am Institute for International Law of Peace and Armed Conflict (IFHV) der Ruhr-Universität Bochum. Er hat sich in zahlreichen Publikationen mit dem Internationalen Völkerrecht auseinandergesetzt.

Zitiervorschlag

Palästinas Beitritt zum IStGH: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15302 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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