Kriegsverbrecherprozess am OLG Stuttgart: Lange Haft­strafen für FDLR-Mili­zen­führer

von Andreas Schüller

28.09.2015

Der erste Prozess nach dem Völkerstrafgesetzbuch ist beendet. Nicht alle Beweise wurden verwertet, nicht alle angeklagten Taten abgeurteilt. Dennoch ein guter Anfang, meint Menschenrechtler Andreas Schüller.

13 Jahre Freiheitsstrafe für die Beihilfe an Kriegsverbrechen gemäß dem Völkerstrafgesetzbuch und wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129 b Strafgesetzbuch) für Dr. Ignace M., acht Jahre wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung für Straton M.

So lautet das Urteil im Prozess gegen die beiden Führer der ruandischen Miliz "Forces Démocratiques de Libération du Rwanda" (FDLR). Es war der erste Prozess, in dem ein deutsches Gericht Straftaten gemäß dem 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch verhandelt hat.

Mit der Entscheidung  des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Urt. v. 28.09.2015, Az. 3 StE 6/10) ging der komplexe Prozess am Montag nach mehr als vier Jahren Verhandlung zu Ende. Es war ein Mammutprozess, wie es in einem solchen Verfahren mit starkem Auslandsbezug nicht anders zu erwarten war. Es ging um Kriegsverbrechen, um politische und militärische Befehlsketten und um die Kontrolle der ruandischen Rebellen von Deutschland aus. Nach Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen der Hutu und Tutsi, bei denen rund 800 000 Menschen starben, flohen mehr als zwei Millionen Ruander - mehrheitlich Hutus - in die angrenzende Demokratische Republik Kongo. Dort wurde später die FDLR gegründet, die Teile Kongos kontrollierte.

Juristisches Neuland

Alle Beteiligten betraten mit dem Prozess juristisches Neuland, denn erstmals kam in Deutschland der umfassende Strafkatalog des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) zur Anwendung. Das Völkerstrafgesetzbuch erlaubt deutschen Gerichten die Verurteilung wegen Kriegsverbrechen wie Tötungen, Vergewaltigungen, Misshandlungen, Versklavung, Rekrutierung von Kindersoldaten oder Plünderungen.

Die Schwierigkeiten im FDLR-Prozess lagen daher nicht nur in den Ermittlungen in einem anhaltenden Konfliktgebiet, wo der Zugang zu Beweismitteln und der Schutz insbesondere der Opferzeuginnen von Sexualstraftaten eine besondere Herausforderungen waren, sondern auch in der Anwendung der Strafprozessordnung.

Zu all den Einzelproblemen der Strafprozessordnung (StPO), die es auch in anderen Verfahren gibt, kamen hier etliche Auslandszeugen, zahlreiche Übersetzungen aus Kinyarwanda ( Zeugenaussagen, Beweismittel aus zahlreichen Telekommunikationsüberwachungen, etc.) und fehlende Protokollierung der Zeugenaussagen vor Gericht. Dennoch: Es ist als großer Erfolg zu werten, dass Kriegsverbrechen vor einem deutschen Oberlandesgericht verhandelt wurden und ein Urteil ergangen ist. Das Urteil wird sicherlich vom Bundesgerichtshof sowie der Literatur eingehend überprüft und bewertet werden, die Verteidigung, welche den Prozessverlauf erheblich kritisiert, hat bereits Revision angekündigt.

Viele Anklage-Tatbestände wurden nicht abgeurteilt

Der  erstangeklagte Präsidenten der FDLR wurde vor allem wegen Tötungsdelikten im Zusammenhang mit dem Massaker im ostkongolesischen Dorf Busurungi im Mai 2009 verurteilt, bei dem FDLR-Milizen fast 100 Menschen töteten. Andere ebenfalls angeklagte VStGB-Tatbestände wie die Rekrutierung von Kindersoldaten, Vergewaltigungen und sexuelle Versklavung fanden hingegen keinen Eingang in den Richterspruch.

Dies mag nachvollziehbar sein. Es ist dennoch zu bedauern, da ein Urteil über diese von den Tötungsdelikten abweichenden Tatbestände von großer Bedeutung für die betroffenen Frauen und Kinder gewesen wäre. Einige von ihnen haben im Stuttgarter Prozess als Opferzeuginnen und –zeugen ausgesagt – unter Ausschluss der Öffentlichkeit, anonymisiert und über Videokonferenz; eine Nebenklage gab es in Stuttgart allerdings nicht.

Ebenso wenig hat das Gericht eine Berichterstattung und Verbreitung des Verfahrens in der Demokratischen Republik Kongo und in Ruanda unterstützt. Die Folge: Die Betroffenen haben kaum etwas über das Verfahren erfahren. Strafverfolgung, Prozess und Urteil werden  auch sonst in der Region kaum wahrgenommen. Und doch kann, wenn die im FDLR-Prozess verhandelten  Straftatbestände in Deutschland zukünftig verstärkt zu Urteilen führen, das Recht dazu beitragen, Kriegsverbrechen aufzuarbeiten, künftige Täter abzuschrecken und Gerechtigkeit für  Betroffene herzustellen.

Ein guter Anfang

Mit dem FDLR-Prozess hat die deutsche Justiz ihre Rolle im System der internationalen Strafverfolgung von Völkerstraftaten (zu denen neben Kriegsverbrechen auch noch Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das Aggressionsverbrechen sowie Folter und erzwungenes Verschwindenlassen zählen) erfüllt.

Das gilt umso mehr, seitdem der Internationale Strafgerichthof (IStGH) in Den Haag 2002 seine Arbeit aufgenommen hat und in seinem Statut verankert ist, dass es vor allem die Aufgabe der nationalen staatlichen Justiz sei, zuvorderst Völkerstraftaten zu verfolgen. Der IStGH schreitet also erst und nur dann ein, wenn sich kein Staat zur Strafverfolgung findet. Deutschland und andere sind umso mehr gefordert, selbst Verfahren zu führen. Nur so ist es möglich, eine zum Teil überforderte Justiz in den Tatortstaaten zu unterstützen, Beweismittel weltweit zu sichern und auszutauschen, Tätern keine sicheren Zufluchtsorte zu bieten und den IStGH zu entlasten.

Die deutsche Justiz hat mit dem FDLR-Prozess vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Anfang gemacht, der fortgeführt werden muss. Wichtig ist dabei, dass Resultate nicht nur darin liegen, Prozesse zu führen. Deutsche Staatsanwälte und Gerichte  sollten auch Beweismittel etwa von Aussagen von in Deutschland lebenden Zeugen sichern, mit der internationalen Strafjustiz und den Behörden anderer Staaten kooperieren, die  Informationen und Berichterstattung über Prozesse in Deutschland fördern und solche Verfahren vor deutschen wie auch internationalen Gerichten politisch unterstützen.

Der Autor Andreas Schüller arbeitet seit 2009 beim European Center for Constituional and Human Rights (ECCHR) und leitet den Programmbereich Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung. Er ist Rechtsanwalt in Berlin und widmet sich in Publikationen und Vorträgen dem Internationalen Strafrecht und dem Menschenrechtsschutz.

Zitiervorschlag

Kriegsverbrecherprozess am OLG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17027 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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