Ein Glas Apfelsaft trinken, mit dem Auto in eine Polizeikontrolle geraten und die Fahrerlaubnis verlieren. Was absurd klingt, könnte bei einer Umsetzung der von den Grünen geforderten Null-Promille-Grenze durchaus Realität werden. Die modernen Messmethoden sind nämlich mittlerweile einfach zu ausgefeilt, meint Adolf Rebler.
Alkohol ist ein Genussmittel, es regt an, macht locker und entspannt. Kaum eine Feier ist ohne Bier, Sekt oder Wein denkbar. Doch bereits der erste Schluck kann erhebliche Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben. Wer unter der Wirkung von Alkohol steht, reagiert langsamer, die Wahrnehmungsleistung und die Auffassungsgabe sind reduziert. Die Koordination leidet, die Bewegungen werden unsicher.
Bereits ab 0,4 Promille verschlechtert sich die Möglichkeit, Entfernungen richtig abzuschätzen. Ab 0,8 Promille werden die Lenkbewegungen gestört, der Verkehr kann nicht mehr richtig erfasst werden. Die Wahrscheinlichkeit, an einem Unfall beteiligt zu sein, steigt bei 0,5 Promille auf das Achtfache und bei 0,8 Promille auf das 34-fache. Jeder elfte Verkehrstote geht auf Alkohol zurück.
Gesetzesänderungen seit 1998
Unbestreitbar richtig ist es deshalb, die Teilnahme am Straßenverkehr nach dem Konsum von Alkohol nicht zu tolerieren. Zu radikal und für die Verkehrssicherheit wenig sinnvoll ist allerdings die Forderung nach einer absoluten Null-Promille-Grenze im Straßenverkehr, wie sie aktuell die Grünen stellen.
Der Gesetzgeber hat das Verbot von Alkohol im Straßenverkehr bereits seit 1998 schrittweise verschärft. Bis Ende April 1998 galt noch die "0,8-Promille-Grenze". § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bestimmte, dass "ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,8 Promille im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt". Diese Vorschrift verschärfte der Gesetzgeber und führte eine gestufte Regelung ein: Bei 0,40 mg/l Alkohol in der Atemluft (AAK) bzw. 0,8 Promille im Blut (BAK) wurde ein Bußgeld von bis zu 3.000 DM fällig, bei 0,25 mg/l AAK bzw. 0,5 Promille BAK konnte dieses auf bis zu 1.000 DM ansteigen. Mittlerweile kennt § 24a StVG legt nur die strengere Grenze.
Grund für die strengere Regelung war die allgemein gesicherte medizinische Erkenntnis, dass eine verminderte Fahrtüchtigkeit bei einer forensisch nachweisbaren Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille beginnt. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 0,1 Promille ergibt sich dann ein Grenzwert von 0,5 Promille, ab dem der Straßenverkehr gefährdet ist.
Absolute und relative Fahruntüchtigkeit
Nicht nur das Verkehrsrecht orientiert sich an Promille-Werten. Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke dazu nicht sicher in der Lage ist, macht sich nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Kommt die Gefährdung anderer Menschen oder von bedeutenden Sachwerten hinzu, ist der Tatbestand des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) erfüllt, der die Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht.
Bei beiden Vorschriften unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit. Die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt für Kraftfahrer ab 1,1 und für Radfahrer ab 1,6 Promille. Die Gerichte nehmen dann ohne weitere Umstände an, dass ein Fahrzeug nicht mehr beherrscht werden kann. Die relative Fahruntüchtigkeit beginnt dagegen schon bei 0,3 Promille. Für eine Strafbarkeit müssen aber Fahrfehler hinzukommen, die in nüchternem Zustand nicht aufgetreten wären.
Auch zivilrechtlich sind diese Alkoholwerte von Bedeutung: Bereits ab einer BAK von 0,3 Promille kann es im Schadensfall zu einer Leistungskürzung der Kfz-Versicherung von 50 Prozent kommen; der Kürzungsbetrag steigt dann mit dem Grad der Alkoholisierung. Den vollen Schaden trägt, wer 1, 1 Promille oder mehr intus hat.
Adolf Rebler, Null-Promille-Grenze für Autofahrer: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11509 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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