50 Journalisten haben eine Platz-Garantie ergattert. Ihre E-Mail ging als eine der ersten ein, ihr Fax war schneller. Dieses Windhundprinzip, nach dem das OLG München die Presse-Plätze vergeben hat, könnte vor dem BVerfG scheitern, meint Martin W. Huff. Denn der grundrechtlich garantierte Zugang zum Saal, um von dort zu berichten, dürfe nicht davon abhängen, wie schnell man sich beim Gericht meldet.
Für die Zulassung von Medienvertretern zu einer Gerichtsverhandlung ist der Vorsitzende Richter zuständig. Sie ist Gegenstand seiner sogenannten sitzungspolizeilichen Befugnis nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Er alleine trägt die Verantwortung – und seine Entscheidung kann nur noch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angefochten werden.
Doch vielleicht wäre es sinnvoll, solche Entscheidungen nicht nur einem Richter, sondern mehreren Personen zu übertragen; denn die Vorgänge rund um den Prozess gegen Beate Zschäpe und Unterstützer des NSU vor dem Oberlandesgericht (OLG) München zeigen, dass die Entwicklung eines Medienkonzepts für einen so bedeutsamen Prozess richtig gewesen wäre.
Nach dem Windhundprinzip
Durch Verfügung legte der Vorsitzenden des 6. Strafsenats fest, die 50 für die Medien vorgesehenen Plätze im Saal A 101 nach dem sogenannten Windhundprinzip zu vergeben. Das bedeutet, dass den 50 Journalisten, die sich zuerst – per E-Mail oder Fax – bei der Pressestelle des OLG München gemeldet haben, ein Platz im Saal garantiert wird. Der allererste war wohl – nach der am Montagabend veröffentlichten Liste des OLG München – ein Vertreter der taz. Weitere 49 schafften es, ab dem 17. April, wenn der Prozess beginnt, im Saal anwesend sein zu dürfen, 73 stehen auf der Warteliste. Sie dürfen nur dann rein, wenn einer der 50 Journalisten mit Platz-Garantie nicht kommt – und auch nur dann, wenn sie vor dem Saal warten.
Sieht man die sich auf der Homepage des OLG München veröffentlichte Liste an, so mutet diese schon erstaunlich an. Es finden sich mehrere Vertreter von ARD-Anstalten, niederländische Zeitschriften, freie Journalisten und etwa Radio Arabella, nicht aber Vertreter türkischer Medien oder auch namhafter Agenturen, wie etwa der AP.
Das gewählte Akkreditierungsverfahren ist rechtlich sehr bedenklich. Denn es kann bei der Frage nach dem – vom BVerfG immer wieder betonten grundgesetzlich garantierten Zugang zum Gerichtssaal, um von dort aus zu berichten – nicht darauf ankommen, wie schnell man sich beim Gericht meldet – und etwa ob das Faxgerät besetzt ist oder aber die eine E-Mail schneller beim OLG eingeht, als eine andere. Das Verfahren ermöglicht keinerlei zulässige Auswahlentscheidung des Gerichts. Es ist von so vielen Zufällen bestimmt, dass damit niemandem gedient ist. Ein Antrag beim BVerfG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, sich einen Platz im Saal zu erzwingen, hätte gute Chancen.
Was wären die Alternativen gewesen?
Das OLG München hätte ein reines Losverfahren wählen können. Wer sich zu einem gewissen Zeitpunkt akkreditiert hat, kommt in die Lostrommel. Damit hätten alle die gleiche Chance, in den Saal zu kommen. Sowohl das BVerfG als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatten bisher gegen ein Losverfahren, das etwa im Prozess um den Vierfachmord in Eislingen vor dem Landgericht Ulm gewählt wurde, keine Bedenken.
Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, hätte man auch dabei einige Vorgaben machen können. So wäre es sicherlich erlaubt, jeweils nur einen Vertreter für ARD und ZDF zuzulassen. Diese "Poollösung", entwickelt für Fernsehbilder aus dem Gerichtssaal, hat ebenfalls die Gnade der Karlsruher Verfassungsrichter gefunden. Dies hätte man erweitern können auf Redaktionsgemeinschaften, die mehrere Medien beliefern. Einige Pressevertreter hatten sich als solche beim OLG München auch gemeldet, so zum Beispiel die Stuttgarter Zeitung für die Berliner Zeitung, die Rheinpfalz und weitere Printmedien.
Hätte man sich beim OLG München weitere Gedanken gemacht, wäre man vielleicht auf die Idee gekommen, die Medien in verschiedene Gruppen einzuteilen und innerhalb dieser die Plätze auszulosen. Denken könnte man dabei an folgende Gruppen: Deutsche und ausländische Agenturen, deutsche und ausländische Tageszeitungen, deutsche und ausländische elektronische Medien, deutsche und ausländische andere Printmedien, freie Journalisten, Bildjournalisten etc. Für die Gruppen hätte man jeweils bestimmte Plätze zur Verfügung stellen können, um auch hier eine Gewichtung vorzunehmen. Damit wäre zumindest sichergestellt gewesen, dass alle Medien vertreten sind.
OLG München ist sich der Bedeutung des Prozesses wohl nicht bewusst
Es ist völlig verständlich, wenn sich ausländische Medien darüber beschweren, keine Chance zu haben, über dieses Verfahren zu berichten. Die Aussage des Gerichts, dass es sich um ein "deutsches Verfahren" handele und daher ausländische Medien keine besondere Stellung hätten, zeigt leider, wie wenig sensibel das Gericht in dieser Frage agiert.
Leider ist dies bereits das zweite Mal, dass man den Eindruck hat, das OLG München ist sich der Bedeutung des Verfahrens nicht so richtig bewusst. Denn schon bei der Entscheidung, Bilder aus dem Gerichtssaal nicht in einen abgeschirmten Medienarbeitsraum zu übertragen – und damit nahezu alle Zugangsprobleme zu lösen – hat das Gericht keine glückliche Hand bewiesen. So eindeutig verboten, wie auch jetzt wieder die Pressesprecherin des OLG München behauptet, ist weder die Übertragung der Verhandlung in einen Gerichtssaal noch ein anderes als das Windhundverfahren bei der Akkreditierung.
Es wäre gut, wenn der Münchener Strafsenat noch einmal über seine Entscheidung nachdenken würde. Und vielleicht überlegen sich einige Medien, die einen festen Platz haben, den einen oder anderen nicht zum Zuge gekommenen Journalisten auf ihr "Ticket" am Prozess teilnehmen zu lassen.
Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Fachhochschule Köln. Er schrieb früher selbst als Redakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung über große Strafprozesse etwa gegen Jürgen Schneider und Peter Graf und bildet heute Pressesprecher an Gerichten aus.
Martin W. Huff, Akkreditierung für NSU-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8419 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag