Ermittler suchen die Absender von "NSU 2.0"-Drohbriefen. Eine Spur soll auch zu Bild.de-Lesern führen, deshalb ordnete die Staatsanwaltschaft Datenherausgabe an. Der Verlag weigerte sich und spricht von "Durchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl".
Am späten Montagabend sah sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main dazu veranlasst, zu reagieren: Eine Durchsuchung der Geschäftsräume des Axel-Springer-Verlages sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, teilte sie per Pressemitteilung mit. Am Wochenende hatte die Bild-Zeitung mit einem Beitrag für Aufsehen gesorgt, er trug den Titel: "Ohne Durchsuchungsbefehl – Staatsanwalt will BILD durchsuchen". Bild-Chef Julian Reichelt schrieb dazu: "Aufgrund des hohen Gutes des unantastbaren Informantenschutzes wird Bild niemals freiwillig Daten von Lesern oder Informanten herausgeben."
Was war passiert? Seit Dezember 2018 führt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein Ermittlungsverfahren gegen bislang Unbekannte wegen des Verdachts der Bedrohung und Volksverhetzung. Die unbekannten Tatverdächtigen sollen mehrere Drohschreiben, unterzeichnet mit "NSU 2.0", an die Frankfurter Rechtsanwältin Seda Basay-Yildiz geschickt haben. Für viel öffentliche Aufmerksamkeit sorgt das, weil vieles dafürspricht, dass Täter aus dem Umfeld der hessischen Polizei kommen. Nun verfolgen die Ermittler offenbar eine neue Spur, die sie auch zur Bild-Zeitung und ihrem Verlag führt. Es gehe um "Zugriffe auf bestimmte, öffentlich zugängliche Online-Inhalte beim Axel-Springer-Verlag", heißt es in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft – waren die Absender der Drohbriefe also Bild.de-Leser? Kommentatoren in den Online-Foren?
Die hessische Staatsanwaltschaft geht dem offenbar nach und schickte laut ihrer Pressemitteilung bereits am vergangenen Freitag per E-Mail und Fax eine Eilanordnung an den Verlag, die ihn zur Herausgabe von entsprechenden Leser-Daten verpflichtete. Die Ermittler erhoffen sich offenbar, auf den Servern des Verlags IP-Adressen zu den Nutzern zu finden, die einschlägige Beiträge gelesen haben und dabei ihre IP-Adresse hinterlassen haben.
Bislang stellen die Absender der Drohbriefe die Ermittler offenbar vor große Herausforderungen. Die Schreiben seien über ein sogenanntes TOR-Netzwerk verschlüsselt über eine Internetplattform sowie per Fax verschickt worden, teilte die Staatsanwaltschaft mit.
Die Anordnung an Springer sei eine "staatsanwaltliche Eilanordnung" gewesen, wie eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft gegenüber LTO bestätigte. Die Anordnung sei ohne richterlichen Beschluss erfolgt. Begründet werden soll das offenbar mit Gefahr im Verzug: Es gehe um "zeitlich begrenzte Speicherfristen" und einen dadurch drohenden Beweismittelverlust. Weitere Angaben zur Rechtsgrundlage machte die Sprecherin auch auf Nachfrage nicht.
Verlagssprecher: "LKA wollte Herausgabe von Leser-Daten"
Als daraufhin, so die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, keine Reaktion vom Verlag erfolgte, habe man das Berliner Landeskriminalamt um Unterstützung gebeten. Die Berliner Beamten nahmen Kontakt zum Verlag mit Sitz in der Hauptstadt auf und wiesen noch einmal auf die Anordnung zur Datenherausgabe hin. Welche Schritte sie dabei genau unternommen haben dazu wollte ein Sprecher der Berliner Polizei gegenüber LTO keine weiteren Auskünfte geben. Zur Begründung verwies er auf die Frankfurter Zuständigkeit für die Ermittlungen.
Ein Sprecher des Axel-Springer-Verlags bestätigte auf Anfrage, dass zwei Beamte am Eingang des Verlags aufgetaucht seien und um Herausgabe der Datengebeten hätten. Ein Schriftstück hätten sie nicht vorweisen können – deshalb seien sie abgewiesen worden. "Faktisch wollte das LKA Wiesbaden die Herausgabe von Leser-Daten. Es ist unser legitimes Anliegen, diese zu schützen", so der Sprecher gegenüber LTO. "Relevanz hätte allenfalls eine richterliche Anordnung und auch gegen diese würden wir, wie in Bild angekündigt, sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen."
In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft heißt es, der Verlag habe zugesichert, die verlangten Daten intern zu sichern, damit sie nach der Vorlage einer richterlichen Anordnung zur Verfügung gestellt werden können. Die Staatsanwaltschaft betont in ihrer Mitteilung, Ziel sei gewesen die "Erlangung beweiserheblicher Daten auf der Grundlage einer Eilanordnung, die aber gerade nicht unter Einsatz einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme nach der Strafprozessordnung, wie sie eine 'Durchsuchung' darstellt, vollstreckt werden sollte." Es habe sich insoweit nicht um einen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Pressefreiheit gehandelt. Vielmehr sollten laut der StA "im Raum stehende massive Straftaten mit zeugenschaftlicher Unterstützung durch ein Medienunternehmen" aufgeklärt werden.
Dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bewusst ohne Durchsuchungsbeschluss eine Zeitungsredaktion durchsuchen wollte, scheint schwer vorstellbar. Nach allem, was bislang bekannt ist, liegt es nahe, dass die Staatsanwaltschaft eine "klassische" Beschlagnahme nach den §§ 94 ff. der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet hat. Die §§ 97 Abs. 5 und 98 Abs. 1 StPO verlangen dafür ausdrücklich eine richterliche Anordnung, soweit es um Beschlagnahmen in Redaktions- oder Verlagsräumen geht.
Ermittlungen zu "NSU 2.0"-Drohschreiben: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34597 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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