2/2: Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz
Der Vergleich von Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten ist sicherlich ein wichtiger Aspekt bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung, siehe Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist insoweit aber eher fernliegend, da die beiden Gruppen systematisch unterschiedlich und damit nicht vergleichbar sind.
Anders verhält es sich mit den Ungleichbehandlungen der Beamten untereinander. Zwar sind im Besoldungsrecht Ungleichbehandlungen jedenfalls dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind.
Die von der Landesregierung angeführte Absicht, im Hinblick auf die Personallasten Ausgaben sparen zu wollen, reicht im Besoldungsrecht allerdings regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, B. v. 17.01.2012, 2 BvL 4/09, m.w.N.).
Auch ist kein anderer Gesichtspunkt erkennbar, unter dem es angemessen erschiene, die Last der geplanten Einsparungen nur einer bestimmten Beamtengruppe aufzuerlegen. Die Inflation betrifft schließlich sämtliche Beamten.
Der bloße Wunsch, zu sparen, ist keine Rechtfertigung
Zudem hat das BVerfG in seinem Beschluss zur W-Besoldung auch betont, dass Besoldungsanpassungen ebenso wie ihr Ausbleiben prozedural gesichert sein müssen. Den dort vom II. Senat postulierten besonderen Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten ist der Gesetzgeber in NRW nicht hinreichend nachgekommen.
Die Schuldenbremse kann das Land dem Anspruch der Beamten aus dem grundrechtsgleichen Recht des Art. 33 Abs. 5 GG nicht mit Erfolg entgegenhalten, es mangelt an einer tragfähigen Begründung für ein Sonderopfer der betroffenen Beamten. In der Gesetzesbegründung(Drucksache 16/2880) wird auf die unabweisbare Notwendigkeit einer Konsolidierung des Landeshaushalts verwiesen.
Allerdings fehlt die sachlogische Begründung, warum es zur Erreichung dieses Ziels das probate Mittel sein sollte, ab der Besoldungsgruppe A13 die Besoldung nicht zu erhöhen. Die Gesetzesbegründung verweist auf den Abwägungsprozess, ohne Alternativen hinreichend zu beleuchten und dabei die Grundrechtsrelevanz des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) einerseits und denkbarer alternativer Einsparpotentiale andererseits abzuwägen. Der Landtag in Düsseldorf hat den Grundsatz auf amtsgemäße Alimentation, Art. 33 Abs. 5 GG, nicht hinreichend beachtet; seinen an sich verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber durch die vollständige Abkopplung einer Beamtengruppe von der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung überschritten.
Er hätte die Besoldung aller Besoldungsgruppen und –ordnungen anpassen müssen. Die nun verabschiedete Erhöhung spiegelt weder Dienstrang und Verantwortung des jeweiligen Beamten noch die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und den gesellschaftlichen Lebensstandard akkurat wider.
Die Oppositionsfraktionen CDU und FDP haben bereits die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens beschlossen. Sicherlich ist auch mit Klagen einzelner von der Nullrunde betroffener Beamter zu rechnen, die dann entweder aufgrund entsprechender Richtervorlagen oder nach Ausschöpfung des Instanzenzuges beim BVerfG landen werden.
Der Autor Rechtsanwalt Frank Wieland ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Bonn.
Frank Wieland, Beamtenbesoldung in NRW: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9138 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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