Reform des Mutterschutzgesetzes: Mor­gens Fehl­ge­burt, nach­mit­tags zur Arbeit?

von Oscar Genter

01.08.2024

Das Anrecht auf Mutterschutz hängt bislang von einer strikt formalen Abgrenzung zwischen Fehl- und Totgeburt ab. Nachdem Betroffene dagegen bereits Verfassungsbeschwerde eingereicht haben, macht auch der Bundesrat Druck auf den Bundestag.

Offenbar brauchte es noch einmal eine Erinnerung. Und das zu einem Thema, das für betroffene Mütter eine heftige Erfahrung bedeutet. "Die aktuelle Rechtslage führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Betroffenen einer Tot- und einer Fehlgeburt" – so schreibt es der Bundesrat in seiner Entschließung vom 5. Juli. Er fordert eine Reform von § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Ob Frauen von dem dort vorgesehenen Beschäftigungsverbot und dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld profitieren, dafür kann es nämlich mitunter auf einen einzigen Tag oder ein einziges Gramm Gewicht des verlorenen Kindes ankommen. Wie kann das sein? Und wann ändert sich das? 

Starre Abgrenzung 

Der Mutterschutz hat seine Wurzeln in der Sozialgesetzgebung des deutschen Kaiserreichs im 19. Jahrhundert. Das bundesweit einheitliche MuSchG wurde in der frühen Bundesrepublik 1952 verabschiedet. Seine Kernelemente sind ein Beschäftigungsverbot und das sogenannte Mutterschaftsgeld. Der maßgebliche § 3 MuSchG knüpft beides an eine "Entbindung". Eine solche liegt auch bei einer "Totgeburt" vor, bei einer "Fehlgeburt" hingegen nicht. Die Begriffe werden im MuSchG aber nicht definiert. 

Stattdessen behilft man sich hier mit den Regelungen aus dem Personenstandsrecht: § 31 Abs. 2 S. 1 der Personenstandsverordnung (PStV) geht von einer "Fehlgeburt" aus, wenn das Kind unter 500 Gramm gewogen hat und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht war. In diesen Fällen wäre das Kind nicht selbstständig lebensfähig. Es liegt also keine "Entbindung" im Sinne von § 3 MuSchG vor.

Die Konsequenz dieser nüchternen gesetzlichen Unterscheidung: Betroffene müssen grundsätzlich am Tag der Fehlgeburt wieder arbeiten gehen und haben keine Ansprüche auf Mutterschaftsgeld. Sie sind darauf angewiesen, einen Arzt zu finden, der sie krank schreibt. Statistisch gesehen betrifft das jede dritte Frau mindestens einmal in ihrem Leben. Was für eine immense zusätzliche Belastung das ist, wird in Berichten von Betroffenen deutlich. Es geht nicht nur um Erholung und Verarbeitung, sondern auch um Anerkennung für das Erlebte. "So oft sagen mir die Mütter: Ich bin ja nicht krank, aber ich kann halt jetzt nicht arbeiten", erzählt Birgit Rutz von der Betroffenen-Organisation "Hope's Angel" der Tagesschau.

Ist die aktuelle Regelung verfassungswidrig? 

Doch wer glaubt, diese Regelung lasse sich damit erklären, dass das MuSchG einfach veraltet sei und nicht reformiert wurde, der irrt - § 3 MuSchG stammt in seiner heutigen Fassung aus dem Jahr 2017. Gegen die Regelung haben vier Betroffene 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Schriftsatz liegt LTO vor. Das Verfahren führt die Berliner Kanzlei Geulen & Klinger, die schon im Verfahren zum spektakulären Klimabeschluss 2021 mitgewirkt hatte. Ähnlich wie der Bundesrat sehen die Beschwerdeführerinnen in § 3 MuSchG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung: "Die aktuelle Rechtslage ist nach unserer Einschätzung ziemlich eindeutig verfassungswidrig", so Prozessbevollmächtigter Remo Klinger gegenüber LTO

In § 3 MuSchG liege eine Ungleichbehandlung von Schwangeren, die eine Fehlgeburt haben, und Schwangeren, die eine Totgeburt haben, vor. Diese müsse sich am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) messen lassen. Zwar komme dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, er dürfe insbesondere typisierende Regelungen treffen. Hier sei die Ungleichbehandlung allerdings unverhältnismäßig. 

Zeit- und Gewichtsgrenze sagt nichts über die reale Belastung der Schwangeren aus 

Zweck des § 3 MuSchG sei der Ausgleich für die Belastungen der Schwangerschaft. Das sei auch durch Art. 6 Abs. 4 GG, der den Staat zum Schutz von Müttern verpflichtet, geboten. Der Gesetzgeber differenziere hinsichtlich des Vorliegens einer ausgleichspflichtigen Belastung danach, ob eine Tot- oder eine Fehlgeburt vorliege. Die Ungleichbehandlung nach diesem Differenzierungskriterium sei jedoch nicht verhältnismäßig. 

Denn die starre Zeit- und Gewichtsgrenze in § 31 PStV sei schon als Differenzierungskriterium ungeeignet. Klinger: “Das hat nichts mit dem Schutzbedürfnis der Mutter zu tun. Ob das Kind selbstständig lebensfähig wäre oder nicht, lässt keinen Rückschluss auf die Belastungen durch die Schwangerschaft zu.”

Frühe Zeitgrenze geboten 

Ein alleiniges Abstellen auf den Zeitpunkt sei demgegenüber grundsätzlich geeignet, um die Belastungen typisierend abzubilden. Jedoch sei die 24. Schwangerschaftswoche als maßgeblicher Zeitpunkt unangemessen. Schon ab der 16. Schwangerschaftswoche sei eine Geburt eventuell per Kaiserschnitt vonnöten, um die Schwangerschaft zu beenden, die physische Belastung insoweit also die gleiche. 

Die psychische Belastung hingegen sei sogar schon ab der 12. Schwangerschaftswoche vergleichbar. Klinger verweist auf eine andere Regelung im Mutterschutzgesetz: "Der Gesetzgeber selbst geht davon aus. Denn er lässt ja in § 17 des MuSchG schon ab diesem Zeitpunkt den Kündigungsschutz greifen."

Reformwilliger Gesetzgeber 

Auch der Gesetzgeber scheint das für widersprüchlich zu halten: Sowohl die Fachpolitiker der Koalitionsfraktionen als auch der Union sehen Reformbedarf. Teilweise teilt man hier sogar die Einschätzung der Beschwerdeführerinnen vor dem BVerfG. Die grüne Familienpolitikerin Franziska Krumwiede-Steiner etwa hält die aktuelle Regelung für "schlicht und ergreifend verfassungswidrig". Zudem sei auch wegen der demographischen Situation in familienpolitischer Hinsicht ein besserer Schutz aller Schwangeren dringend notwendig. 

Der aktuelle Koalitionsvertrag hat deshalb eine Reform des Mutterschutzgesetzes angekündigt. Passiert ist bisher allerdings nichts. Man befinde sich derzeit in "intensiven Gesprächen" zu einer Neuregelung, heißt es aus den Koalitionsfraktionen. 

Die im Koalitionsvertrag angedachte Änderung wäre aber eher eine Nachjustierung als eine echte Reform. "Den Mutterschutz und die Freistellung für den Partner bzw. die Partnerin soll es bei Fehl- bzw. Totgeburt künftig nach der 20. Schwangerschaftswoche geben", so heißt es unter der Überschrift "Zeit für Familie". Am grundsätzlichen Regelungskonzept der starren Abgrenzung würde sich so nichts ändern. Nur die zeitliche Grenze würde ein wenig nach vorn verschoben. 

Skepsis gegenüber ursprünglichen Ampel-Plänen 

Dass eine solche Verschiebung nur um vier Wochen in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichen wird, bezweifelt Rechtsanwalt Klinger. Ob das verfassungskonform wäre, könne er zwar nicht abschließend beurteilen. Das sei eine medizinische Frage. Aber gerade der § 17 MuSchG spreche dagegen. "Der Gesetzgeber wird hier jedenfalls auf fachliche Expertise zurückgreifen müssen. Er darf nicht einfach mal so die Grenze ein bisschen nach vorne verschieben”, so Klinger. In der Verfassungsbeschwerde hatte er stattdessen eine Alternativregelung angeregt, die einen gestaffelten Mutterschutz je nach Länge der Schwangerschaft vorsehen könnte. Genau das schlägt auch der Bundesrat in seiner Entschließung vor. Aus der Unionsfraktion heißt es, der Vorschlag verdiene "nähere Betrachtung". 

In der Ampel-Koalition selbst hingegen zeichnet sich noch kein klares Meinungsbild ab. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Verschiebung der Zeitgrenze auf die 20. Schwangerschaftswoche ist aber wohl vom Tisch. Im Gespräch ist nunmehr die 16. oder gar die 14. Schwangerschaftswoche. Einige wollen aber auch ganz weg vom bisherigen Regelungskonzept und plädieren stattdessen für das auch von Verfassungsbeschwerde und Bundesrat vorgeschlagene Modell des gestaffelten Mutterschutzes. Deutlich wird SPD-Familienpolitikerin Leni Breymaier: "Diese Fallbeillösung, nach der ein Tag hin oder her über null Tage oder vier Monate Mutterschutz entscheidet, ist gelinde gesagt ziemlich bescheuert." 

Auf die Fachpolitiker im Bundestag kommt nun also die Aufgabe zu, sich rasch auf eine Neuregelung zu verständigen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält. Viel Zeit bleibt angesichts der ablaufenden Legislaturperiode aber nicht mehr.

Zitiervorschlag

Reform des Mutterschutzgesetzes: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55125 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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