Im Januar 2015 ist das MiLoG in Kraft getreten, die Probleme für die Praxis zeichnen sich deutlich ab. Alexander Bork und Britta Fischer zur Krux mit den Praktikanten, ehrenamtlich Tätigen und der Aufzeichnungspflicht.
Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gelten Praktikanten "grundsätzlich" als Arbeitnehmer. Sie sind damit mindestlohnberechtigt. Als Faustformel kann man sich merken, dass insbesondere Praktikanten nach dem Abschluss ihres Studiums oder ihrer Ausbildung ein Mindestlohnanspruch zusteht. Handelt es sich nicht um ein Pflichtpraktikum, haben auch alle anderen Praktikanten einen Anspruch auf den Mindestlohn, sofern die Praktikumslänge drei Monate übersteigt.
Der Gesetzgeber hat unter anderem das sogenannte Pflichtpraktikum von der gesetzlichen Mindestlohnpflicht ausgenommen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die richtige Einordnung entweder als ein Pflichtpraktikum oder als ein freiwilliges Praktikum oftmals nicht gelingt.
Das Pflichtpraktikum zeichnet sich dadurch aus, dass es durch eine Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung verbindlich vorgeschrieben ist. Es muss nach den schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmungen oder nach der Ausbildungsordnung als praktischer Teil der Ausbildung für das Erreichen des angestrebten Abschlusses zwingende Voraussetzung sein. Der Bewerber muss sich in einem Schüler-, Studenten- oder Auszubildendenstatus befinden.
Das Risiko, ein Praktikum falsch einzuordnen, können Arbeitgeber dadurch minimieren, dass sie sich von dem Bewerber einen Nachweis über dessen Ausbildungsstatus, zum Beispiel einen Studienausweis, sowie die Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung, aus der die Praktikumspflicht hervorgeht, vorlegen lassen und aufbewahren. Arbeitgeber können auch direkt mit den Hochschulen, Berufsakademien oder mit der IHK Kontakt aufnehmen, um sich dort den Pflichtcharakter des Praktikums bestätigen zu lassen. Zugleich empfiehlt es sich, eine schriftliche Erklärung des Bewerbers einzuholen, dass er das Pflichtpraktikum nicht bereits anderweitig absolviert hat.
Fehlende Definition des Ehrenamts
Ehrenamtliche Tätigkeiten hat der Gesetzgeber bewusst aus dem Anwendungsbereich des MiLoG herausgenommen. Im Gegenzug hat er es allerdings versäumt, eine Definition des Ehrenamtsbegriffs in das MiLoG aufzunehmen. Dies führte zum Beispiel bei Vereinen und Institutionen zu der teilweise existenzbedrohenden Befürchtung, dass all diejenigen, die für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, nunmehr den gesetzlichen Mindestlohn für sich beanspruchen können.
Das gegenüber den Spitzenfunktionären des deutschen Sports abgegebene Minister-Versprechen, im Amateursport auf Kontrollen und Ahndungen von Verstößen gegen das MiLoG zu verzichten, konnte die in der Praxis vorherrschende Unsicherheit über die Einordnung einer Tätigkeit als Ehrenamt allenfalls für den Amateursportbereich beseitigen.
In anderen Bereichen ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Von einem Ehrenamt ist nur dann auszugehen, wenn die Tätigkeit nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Ein ideeller Tätigkeitszweck muss dominieren.
Ob dies auch für ideell ausgerichtete Tätigkeiten gilt, für die zum Beispiel eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 3000 gezahlt wird, werden die Gerichte oder der Gesetzgeber noch zu klären haben. Zum Teil wird vertreten, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit dann nicht mehr vorliegen kann, wenn die betroffene Person als geringfügig Beschäftigte angemeldet wurde
Das MiLoG in der Praxis: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18921 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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