Menschenrechtler und Kirchen forderten es schon lange, nun ist es Realität: Kinder ohne Aufenthaltsstatus können künftig leichter zur Schule gehen. Die Regierungskoalition hat das Aufenthaltsgesetz geändert, Pädagogen müssen die Kinder nun nicht mehr der Ausländerbehörde melden. Ein wichtiger Schritt, aber der Weg ist noch weit, kommentiert Tillmann Löhr.
In Deutschland leben zahlreiche Migranten ohne Aufenthaltstitel. Manche haben Kinder. Was geschieht mit diesen Kindern, wenn sie ins schulpflichtige Alter kommen? Die Ausländerbehörde weiß nichts von ihnen. Und die Familien, die nicht wegen illegalen Aufenthaltes abgeschoben werden möchten, sind in aller Regel sehr interessiert daran, dass das auch so bleibt.
Ob diese Kinder schulpflichtig sind, bestimmt sich nach Landesrecht. In manchen Ländern besteht Schulpflicht unabhängig vom Aufenthaltsstatus, in manchen nicht. Teils werden papierlose Kinder an der Schule angemeldet, manche werden informell und einige gar nicht beschult.
Unabhängig von dieser landesrechtlichen Ausgestaltung bestand bisher ein bundesrechtliches Hindernis für den Schulbesuch der papierlosen Kinder. Es war ein Hindernis, das Pädagogen vor ein Dilemma stellte, das nicht nur dienstrechtlich, sondern auch moralisch schwer zu bewältigen war. Nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) musste eine öffentliche Stelle, die davon erfährt, dass sich ein Ausländer illegal in Deutschland aufhält, das der Ausländerbehörde melden. Auch das Personal staatlicher Schulen ist eine "öffentliche Stelle" in diesem Sinne.
Wenn also etwa ein Schulleiter bei der Anmeldung zur Schule den Aufenthaltsstatus des Nachwuchses abfragen musste und erfuhr, dass der Schüler keine hat, stand er vor der Entscheidung, das Kind zu beschulen oder die Ausländerbehörde zu informieren. Ein Dilemma zwischen Pädagoge und Amtsträger, das nicht aufzulösen war. Am Freitag aber hat der Bundestag Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen von den Meldepflichten ausgenommen.
Papierlos, aber nicht rechtlos: Was zuletzt geschah
Schon in den letzten Jahren hatte ein Umdenken eingesetzt im Umgang mit papierlosen Kinder. Sie haben zwar kein Recht zum Aufenthalt, sind aber dennoch nicht rechtlos. Grund- und menschenrechtliche Garantien gelten unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Sie haben auch das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Schulen. Es folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Und auch aus Art. 2 S. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) i.V.m. dem allgemeinen Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK ergibt sich, dass das Recht auf Bildung niemandem versagt werden darf.
Eine andere Auslegung dieser fundamentalen Rechte ist, auch wenn sie vertreten wird, unverhältnismäßig. Wird ein Kind aus Angst vor Entdeckung nicht zur Schule geschickt, muss es unter der Entscheidung anderer leiden: Es waren die Eltern, die sich für den illegalen Aufenthalt entschieden haben. Doch ist es das Kind, das lebenslang wirkende Sozialisations- und Bildungsdefizite in Kauf nehmen muss.
So wurde im Jahr 2009 wurde in den bundesweit geltenden Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz klargestellt, dass Pädagogen Kinder ohne Aufenthaltstitel nur dann melden müssen, wenn sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung vom illegalen Aufenthalt erfahren, nicht aber, wenn dies nur anlässlich der Aufgabenwahrnehmung geschieht.
Wenn etwa das Landesrecht nicht verlangt, dass bei der Anmeldung der Aufenthaltstitel vorgelegt wird, ist der Schulleiter nicht verpflichtet, die Information weiterzugeben. Nordrhein-Westfalen hatte schon vor Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften durch Erlass für diese Auslegung gesorgt, Andere Länder wie etwa Hamburg und Hessen passten ihre Erlasslagen oder Verordnungen an.
Auch solche Auslegungsfragen sind nun beseitigt. Die vom Bundestag beschlossene Neuregelung schränkt § 87 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unmissverständlich ein. Verpflichtet sind öffentliche Stellen nun ausdrücklich "mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen". Ob Schulleiter, Lehrer oder Erzieher in Kindertagesstätten: Das pädagogische Personal muss die papierlosen Kinder nicht mehr melden.
Ein Fortschritt für Kinder und Pädagogen
Die Änderung greift eine ebenso langjährige wie berechtigte Forderung von Kirchen und Menschenrechtsorganisationen auf. Zum einen verwirklicht sie den menschenrechtlich gebotenen Zugang zu Bildung für alle Kinder - unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Zum anderen wird pädagogisches Personal nicht länger für ordnungsrechtliche Zwecke instrumentalisiert. Allerdings wird dies nicht die letzte Kontroverse über Migranten ohne Aufenthaltsstatus gewesen sein.
So werden illegal beschäftigte Migranten ohne Aufenthaltsstatus oft um ihren Lohn geprellt. Zivilrechtlich hätten sie einen Anspruch, faktisch machen sie ihn aus Angst vor Entdeckung nicht geltend. Schließlich sind auch Arbeitsrichter öffentliche Stellen und damit übermittlungspflichtig. Auch in diesem Punkt wäre eine Einschränkung geboten, die durch die so genannte EU-Sanktionsrichtlinie (RL 2009/52/EG) über Sanktionen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, umgesetzt werden könnte.
Zudem haben Migranten ohne Aufenthaltsstatus einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ungeachtet der oft verheerenden gesundheitlichen Folgen hält ihre Angst vor Entdeckung sie aber häufig davon ab, ihn geltend zu machen. Zwar haben die Verwaltungsvorschriften im Jahr 2009 insoweit für erste Verbesserungen gesorgt. Eine angstfreie Regelversorgung aber steht noch aus. Kurzum: Ein wichtiger Schritt ist getan, doch weitere müssen folgen.
Der Autor Dr. Tillmann Löhr ist Jurist und arbeitet als Referent bei der SPD-Bundestagsfraktion. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen zum Migrationsrecht und Menschenrechtschutz in Deutschland und Europa. Im Beitrag äußert er seine persönliche Auffassung.
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Migranten ohne Aufenthaltsstatus: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3701 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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