Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes: Staatlich verbotene Leistungssteigerung

17.11.2014

Maas und de Maizière sagen Dopern im Sport den Kampf an. Ihr Entwurf eines deutschen Anti-Doping-Gesetzes soll erstmals Sportler, die künstlich ihre Leistung steigern, auch strafrechtlich belangen. Die Regelung könnte mit den bestehenden Regelwerken der Sportverbände und Anti-Doping-Agenturen eher  konkurrieren, als sie zu ergänzen, meint Alexander Hettel.

Die Große Koalition widmete 2013 eine ganze Seite ihres Koalitionsvertrages, und damit mehr als jemals zuvor, dem Sport. In die Tat umgesetzt wurden diese ersten sportpolitischen Ambitionen nun in den 11 Paragrafen des Referentenentwurfes eines Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG).  Sein Inkrafttreten ist für nächstes Jahr geplant. "Das Gesetz ist ein Statement für den sauberen Sport und eine Kampfansage an die Doper im Spitzensport", sagte Bundesjustizminister Maas bei der Vorstellung des Entwurfs in Berlin.

Einerseits soll die Gesundheit der Sportler geschützt, andererseits die Chancengleichheit bei Sportwettbewerben und damit die Integrität des Sportes gesichert werden. In den Täterkreis aufgenommen und mit Geld- oder bis zu dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht werden neben den Hintermännern des "Dopingsumpfes" erstmals auch die Sportler selbst.

Die Entwurfsbegründung will dabei ein Nebeneinander von strafrechtlichen Sanktionen und sportverbandsrechtlichen Möglichkeiten  und sieht das Strafverfahren als Ergänzung des Sportgerichtsverfahrens an. Es stellt sich die Frage, ob sich der gewünschte Entscheidungsgleichklang in der Praxis realisieren wird oder ob die Verfahren sich nicht gegenseitig bremsen werden.

Herstellen, Handeln und Abgeben werden unter Strafe gestellt

Mit der Pönalisierung der im Hintergrund stehenden Handelsnetze und "Doping-Ärzte" betritt man kein gesetzgeberisches Neuland. Bereits das geltende Arzneimittelgesetz (AMG) stellt es unter Strafe, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Auch der Besitz und Erwerb solcher Wirkstoffe in nicht geringer Menge sind schon nach heutigem Recht strafbare Handlungen (§ 6a Abs. 1, 2a i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2a, 2b AMG).

Hieran knüpft das neue AntiDopG an. Es kriminalisiert auf der Abgabenseite des Dopings neue Tatbegehungsweisen mit vergleichbarem Unwertgehalt. So werden von § 2 AntiDopG nun auch das Herstellen, das Handeltreiben, das Veräußern und Abgeben von Dopingmitteln erfasst. Explizit nennt die Entwurfsbegründung die Gesundheitsgefahren durch in "Untergrundlaboren" hergestellte und in illegalen Vertriebsnetzen gehandelte Dopingsubstanzen. Die Aufnahme der neuen Begehungsweisen erstreckt die Strafbarkeit auch auf die Vorstufen des unmittelbaren Dopingeinsatzes im Wettkampf.

Strafbar ist bislang allerdings nur das Anwenden der Dopingmittel an anderen, nicht jedoch deren Konsum. Auch die Anwendung des Betrugstatbestands nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) auf freiwillig gedopte Sportler erfordert höchsten Begründungsaufwand oder scheidet mangels Vermögensverfügung oder –schaden von vornherein aus. Bislang wird Eigendoping nur mittels verbandsrechtlicher Wettkampfsperren geahndet, welche durch die Sportfachverbände ausgesprochen werden.

Das "Selbstdopen" wird strafbar

Da es aber gerade die Sportler selbst sind, die durch die künstliche Leistungssteigerung den Ausgang eines Wettkampfes verfälschen, soll nun auch ihre Handlung strafbar werden. Der Kern der Neuausrichtung staatlicher Dopingbekämpfung ist daher die Kriminalisierung des Selbstdopings. Die Integrität des Sports wird damit zu einem strafrechtlich schützenswerten Rechtsgut erhoben.

§ 3 Abs. 1 AntiDopG definiert Selbstdoping als das Anwenden eines Dopingmittels oder einer Dopingmethode ohne medizinische Indikation in der Absicht, sich einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen. Unter Methoden versteht man Dopingarten wie "Gendoping", die ohne die Anwendung von Stoffen auskommen. Das Gesetz verweist zur Konkretisierung auf die Aufzählung in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport von 2005, die in Zusammenarbeit mit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) regelmäßig um neu auftretende Dopingarten aktualisiert wird. Darunter finden sich etwa diverse Anabolika, Steroide, Wachstumshormone und das – vor allem aus dem Radsport bekannte – Erythropoetin, kurz: EPO.

Zitiervorschlag

Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13831 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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