Prozessauftakt um Honorar im Fall Gurlitt: Wenn der Ex-Anwalt abrechnet

von Tanja Podolski

26.01.2016

2/2: Wer vertritt wen vor dem LG München

Seine Anwaltsrechnung ist eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hartung hatte nach eigenen Angaben eine doppelte Vereinbarung mit Gurlitt-Betreuer Edel  – nach RVG und Stundenhonorar. Wie hoch seine finale Abrechnung tatsächlich einmal sein wird, darüber lässt sich nur spekulieren, solange der Wert der Sammlung nicht endgültig feststeht. Die Gebühren nach dem RVG berechnen sich nach dem Streitwert, der wiederum entspricht dem Wert der Sammlung der Kunstgegenstände. "Sehr erfreut bin ich darüber, dass die Taskforce in ihrem Zwischenbericht unsere Einschätzung zur Sammlung Gurlitt von Anfang 2014 vollauf bestätigt hat." Es ist kaum Raubkunst darunter.

Die Aufregung um seine Abrechnung versteht er nicht; die Vergütungsvereinbarung folge gängigen Standards, er hält sie für weder rechts- noch sittenwidrig. In dem Verfahren vor dem LG München lässt sich Hartung von seinem Partner Dr. Alexander Stein anwaltlich vertreten. Stein, eigentlich Immobilienrechtler, war gemeinsam mit Hartung zum Jahreswechsel 2016 ins Münchener Büro von Buse Heberer Fromm gewechselt.

Anwaltshonorar – sittenwidrig wegen Wuchers?

Die Gegenseite verweigert die Zahlung bisher mit einer behaupteten Sittenwidrigkeit wegen Wuchers– eine Aussage, der sich am Dienstag vor dem LG München Betreuer Edel nicht angeschlossen haben soll. Ihm hat der Nachlasspfleger in dem Verfahren nun den Streitverkündet Die Sittenwidrigkeit wird damit begründet, dass in der Honorarvereinbarung die Aufhebung der Bemessungsgrenze vereinbart worden war.

Sollte der Wert der Sammlung insgesamt also bei rund 300 Millionen Euro liegen, wie Schätzungen bisher vermuten lassen, wäre die Honorarforderung von Hartung nicht gedeckelt und würde bei einer Abrechnung nach RVG extrem hohe Beträge für einen kurzen, wenn auch womöglich intensiven Zeitraum der Arbeit. Im Raum stehen Honorarforderungen zwischen 1,6 und 2 Millionen Euro. Die Deckelung kam indes bisher in dem Verfahren nicht zu Sprache.

Das Kunstmuseum wird vertreten von CMS Hasche Sigle. Die Kanzlei beriet das Museum in Bern bereits zu der Frage, ob es das Erbe überhaupt annehmen soll . Nicht zutreffend ist entgegen anderen Berichten, dass CMS neben dem Kunstmuseum in dem Verfahren auch den Nachlasspfleger anwaltlich vertritt, teilte die Kanzlei auf LTO-Anfrage mit. Gleichwohl waren Anwälte von CMS im Münchner Justizpalast bei der Verhandlung zugegen.

Die Vorsitzende Richterin Dr. Brigitta Steinlehner hat den Parteien nun eine neue Frist zur Stellungnahme gesetzt – und ließ nach Angaben von Prozessbeobachtern erkennen: Eine Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung sei nach vorläufiger Einschätzung nicht gegeben.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, Prozessauftakt um Honorar im Fall Gurlitt: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18257 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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