2/2: Wertungsfragen ausschließlich zu Gunsten des Urhebers beantwortet
Thomas Schwenke, der als Anwalt unter anderem auf Social-Media- und Online-Recht spezialisiert ist, findet die Entscheidung des LG kaum nachvollziehbar: "Rein juristisch wird hier zwar stringent argumentiert, aber wie in vielen Fällen gab es auch in diesem Wertungsfragen zu entscheiden - und die wurden ausschließlich zu Gunsten des Urhebers beantwortet."
Diese Wertungsfragen beträfen zum einen die Frage danach, was eine "Verwendung" sei, zum anderen die Frage der Üblichkeit. Absolut gängige Praxis sei es nämlich gerade nicht, den Urhebervermerk im Bild anzubringen, sondern vielmehr in einer Zeile darunter, ggf. auch am Seitenende oder im Impressum. In dieser Weise werden die Bilder auf nahezu allen Nachrichtenportalen im Internet mit Urhebervermerken versehen. Die Interpretation des Gerichts laufe der praktizierten Realität im Internet völlig zuwider, und die Begriffe "Verwendung" und "üblich" seien keineswegs so eindeutig, dass man sie nicht auch anders hätte auslegen können, zumal sie in AGB auftauchten, bei denen besondere Rücksicht auf den Empfängerhorizont zu nehmen sei.
Pixelio-Klausel in ähnlicher Form bei vielen Bilddatenbanken
"Man muss sich schon fragen, ob die Rechte des Urhebers wirklich in spürbarer Weise dadurch tangiert sind, dass sein Bild gesondert geöffnet werden kann. Schließlich navigiert so gut wie niemand zielstrebig auf eine Webseite, auf der einfach nur ein Bild und sonst nichts zu sehen ist. Im Normalfall greift man auf redaktionelle Angebote zu, in die Bilder eingebunden wurden. Selbst Bildsuchmaschinen verweisen stets auf die Seite, in der das Bild eingebunden wurde. Wenn der Vermerk also auf der Beitragsseite zu sehen ist, trägt das den Belangen des Urhebers für meine Begriffe ausreichend Rechnung", kommentiert Schwenke.
So oder so: Die Tragweite des Urteils sei enorm. Es komme zwar darauf an, was die jeweiligen Bildagenturen mit den Fotografen und den Nutzern hinsichtlich der Kennzeichnung für Vereinbarungen getroffen haben. Die von Pixelio verwendete Klausel sei aber nicht unüblich und dürfte in ähnlicher Form bei vielen Bildanbietern vorkommen. Für die Zukunft würden diese wohl ihre Verwendungsbedingungen anpassen müssen - für die Vergangenheit seien aber Millionen von Bildern betroffen.
"Manche Fotografen stellen Bilder nur ein, um dann abmahnen zu können"
Und damit ist auch die millionenfache Möglichkeit zur Abmahnung geschaffen. "Natürlich mit allen missbräuchlichen Modellen, die es in diesem Bereich so gibt", sagt Schwenke. So würden manche Fotografen ihre Fotos bei Bilddatenbanken überhaupt nur zu dem Zweck einstellen, Verwender später wegen fehlerhafter Einbindung kostenpflichtig abmahnen zu können. Diese Praxis würde durch das jetzige Urteil beflügelt.
Betroffenen rät Schwenke, entweder die Möglichkeit zum Einzelabruf der von ihnen vorgehaltenen Bilder technisch zu unterbinden oder nachträglich einen Vermerk in die Bilder selbst einzufügen. Für das LG Köln findet er kritische Worte: "Die Urteilsbegründung ist nur etwa fünf Seiten lang. Auf maßgebliche Entscheidungen in diesem Bereich, etwa das Thumbnail-Urteil des Bundesgerichtshofs (v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08, Anm. d. Red.) wird mit keinem Wort eingegangen. Für eine Entscheidung von einer solchen Tragweite hätte ich mindestens eine andere Begründungstiefe erwartet - und eigentlich auch eine andere Begründung."
Update 04.02.2014, 18:30: Inzwischen ist auch eine Stellungnahme von Pixelio verfügbar. Das Unternehmen übt deutliche Kritik an dem Urteil und führt zahlreiche - auch technische - Aspekte gegen die Interpretation des LG Köln ins Feld. Das Unternehmen kündigt zudem an, sich an einer Berufung gegen das Urteil beteiligen zu wollen. Ob es zu einer solchen kommen werde, konnte der Prozessvertreter der Beklagten am Nachmittag noch nicht mit Bestimmtheit sagen.
Constantin Baron van Lijnden, LG Köln zu Urhebervermerk bei Online-Fotos: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10882 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag