Für 2011 müssen sich Zeitarbeitsfirmen und Unternehmer auf überarbeitete Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung einstellen. Außerdem haben die Gewerkschaften das Thema für ihre Tarifrunden im nächsten Jahr auf der Agenda. Was hat die Politik konkret vor, damit Fälle wie "Schlecker" künftig der Vergangenheit angehören?
Leiharbeit ist eine regelrechte Boombranche. Fast jede dritte neue Stelle ist auf Arbeitnehmerüberlassung zurückzuführen. Begonnen hat das mit der Flexibilisierung der Leiharbeit durch die Hartz-IV-Reform.
Aber nicht nur das Wachstum der Leiharbeit und ihre damit verbundene gesellschaftliche Bedeutung haben zu einem erhöhten Regelungsbedarf geführt. Es gibt auch weitere wichtige Gründe, warum Politik und Gewerkschaften jetzt verstärkt reagieren: Zunächst muss die EU – Richtlinie für ein einheitliches europäisches Schutzniveau (2008/104/EG) bis spätestens 31. Dezember 2011 umgesetzt werden. Auch ist die Sorge groß, dass der Arbeitnehmerschutz durch geschickte Konstruktionen umgangen wird – so etwa im Fall Schlecker ("setz frei und hol zurück") oder bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung durch Gründung eigener "Personalservice- oder Transfergesellschaften".
Außerdem entfallen zum 1. Mai 2011 die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. All dies hat nun zum Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geführt.
Equal-Pay – Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Kernstück der Diskussion ist der so genannte equal pay–Grundsatz, die Forderung nach "gleichem Lohn für gleiche Arbeit" und nach der Vermeidung von "Sozialdumping". Dieser Grundsatz ist schon heute im AÜG verankert: Ein Leiharbeiternehmer darf nicht geringer entlohnt werden als ein Mitarbeiter der Stammbelegschaft des Entleihbetriebes.
Das AÜG sieht aber vor, dass die Tarifparteien davon durch eine so genannte Tariföffnungsklausel abweichen können. In der Leiharbeitsbranche haben die Arbeitgeberverbände "Bundesverband der Zeitarbeit Personaldienstleitungen e. V." (BZA), sowie "Interessenverband der Zeitarbeit e.V." (IGZ) diese Möglichkeit genutzt.
Ist also der Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen angestellt, das Tarifverträge von BZA oder IGZ anwendet, so gelten die dort vereinbarten Entgelte, auch wenn diese niedriger sind als im Entleihbetrieb. Außerdem gelten Tarifverträge nur für Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik haben. Denn das Arbeitnehmerentsendegesetz ist bisher für Zeitarbeit noch nicht anwendbar. Deswegen können ausländische Verleihunternehmen billige Arbeitskräfte in die Bundesrepublik verleihen, die eben nicht nach dem Grundsatz "equal pay" entlohnt werden.
Missbrauch von Leiharbeit soll eingedämmt werden
Nach dem Regierungsentwurf benötigen auch konzerninterne Personalservicegesellschaften eine Erlaubnis zum Verleih von Arbeitnehmern. Denn das AÜG soll schon bei Verleih als "wirtschaftliche Tätigkeit" und nicht mehr nur bei Verleih mit "Gewinnerzielungsabsicht" anwendbar sein. So werden auch die konzerninternen Personalservicegesellschaften erfasst, die Personal zum "Selbstkostenpreis" an andere Konzernunternehmen überlassen.
Auch ein Missbrauch von Leiharbeit wie im Fall Schlecker soll nach dem neuen Gesetz nicht mehr möglich sein. Die Drogeriemarktkette war nach dem Prinzip "frei setzen und zurückholen" verfahren: Erst wurde die Stammbelegschaft entlassen, dann wurden die gleichen Personen an Zeitarbeitsfirmen vermittelt, um sie letztlich zu schlechteren Arbeitsbedingungen wieder "auszuleihen".
Nunmehr soll die Tariföffnungsklausel wieder eingeschränkt werden. Eine Abweichung vom Prinzip "equal pay" wäre dann wenigstens für solche Leiharbeiternehmer nicht mehr möglich, die innerhalb der letzten sechs Monate vor der Überlassung bei dem Entleihunternehmen angestellt waren.
Ausgewogene Lösungen sind gefragt
BZA und IGZ versuchen, Sozialdumping durch ausländische Billigleiharbeitnehmer zu verhindern. Sie haben den "Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit" abgeschlossen und fordern die Aufnahme der Zeitarbeit in das Arbeitnehmerentsendegesetz. Nur dann könnte durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung ein Tarifvertrag auch für ausländische Unternehmen zwingend werden und "billige Konkurrenz aus dem Osten" nicht zu einer Erosion des Prinzips "equal pay" führen.
Außerdem stehen wichtige Tarifrunden an, so etwa in der Chemieindustrie. Pilotfunktion hat aber ausgerechnet die Stahlindustrie. Diese hat den ersten Tarifvertrag mit expliziter Verpflichtung der Entleihunternehmen abgeschlossen, dass sie auf gleichen Lohn der Leiharbeitnehmer von deren Arbeitgebern (den Verleihern) wie im Einsatzbetrieb "hinwirken" müssen. Sonst hat der Leiharbeitnehmer gegen das Entleihunternehmen einen Schadensersatzanspruch.
Es ist nicht auszuschließen, dass sich andere Branchen, denen es vielleicht sogar besser geht als der Stahlindustrie, diesem Tarifabschluss anschließen.
Die Leiharbeit ist also weiter in Bewegung – sowohl, was die rechtlichen als auch was die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angeht. Bewegung ist grundsätzlich einmal gut. Bei dem Ziel, Arbeitslose nicht nur wieder in Arbeit, sondern vor allem in "lohnende" Arbeit zu bringen, sollten Gewerkschaften und Politiker allerdings zu einem ausgewogenen Maß finden. Es wäre schade, wenn es wegen schlechterer Rahmenbedingungen an einem von beiden zukünftig fehlen würde.
Die Autorin Dr. Antje-Kathrin Uhl ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin im Stuttgarter Büro von CMS Hasche Sigle.
Leiharbeit: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2013 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag