Lebenspartner im Steuerrecht: Der lange Weg zur Gleich­be­rech­ti­gung

Michael Bisle

21.02.2011

Das Lebenspartnerschaftsgesetz feiert in diesem Jahr seinen 10. Geburtstag. Trotzdem werden immer noch gleichgeschlechtliche Partner gegenüber Ehegatten benachteiligt. Paradebeispiel ist das Einkommensteuerrecht mit seinem Splittingtarif. Vor dem Bundesverfassungsgericht wird dieser Mangel nicht mehr lange Bestand haben, glaubt Michael Bisle: Es ist höchste Zeit für eine Reform.

Gleichgeschlechtliche Paare, die sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft entscheiden, sind in der Öffentlichkeit und in den Medien längst akzeptiert. Auch zivilrechtlich sind Paare einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft Ehegatten nach dem BGB nahezu gleichgestellt. Sie erhalten Unterhalt und Versorgung wie Eheleute, dürfen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und haben bei Tod oder Trennung dieselben Rechte wie Ehepaare.

Steuerlich kommt es hingegen nur schrittweise zu einer Angleichung der Homo- an die Hetero-Ehe. So brachten erst die Erbschaftsteuerreform 2009 sowie das Bürgerentlastungsgesetz 2010 erste Änderungen zu Gunsten der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2010) kam es zu weiteren Verbesserungen im Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht. So sind die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer den Ehegatten gleichgestellt. Sie werden nun der Steuerklasse I zugeordnet und erhalten neben dem jeweiligen Ehegattenfreibetrag auch den günstigeren Steuertarif für Ehegatten. Gleiches gilt für die Grunderwerbsteuer. Hier kann seit Dezember 2010 ein Grundstück grunderwerbsteuerfrei auf den Lebenspartner übertragen werden. Das Finanzgericht Niedersachsen hat diese Regelung jetzt als unzureichend kritisiert und die Befreiung auch für Übertragungen vor diesem Termin gewährt.

Nur auf die angekündigte Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Einkommensteuerrecht konnte sich die die Bundesregierung im Rahmen des Regierungsentwurfs zum JStG 2010 nicht verständigen, insbesondere der Splittingtarif bleibt weiterhin Ehepaaren vorbehalten.

Schutz der Ehe rechtfertigt Benachteiligung nicht

Hierzu liegt nun allerdings eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts  vor, wonach der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting verfassungswidrig sei (Urt. v. 9.11.2010, Az. 10 V 309/10).

Nach Ansicht des 10. Senats sei es dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe zwar grundsätzlich nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Gehe die Förderung der Ehe jedoch mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.

Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht im Hinblick auf die Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21.7.2010 (1 BvR 611/01 und 1 BvR 2464/07) könne diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrecht erhalten werden.

In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die Eignung der Ehe, Kinder hervorzubringen, eine Benachteiligung der Lebenspartnerschaft im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes nicht rechtfertige. Denn das Erbschaftsteuerrecht mache die Privilierung der Ehe gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. Kinderlosen Ehen und Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, würden gleich behandelt.

Nicht anders verhält es sich beim Einkommensteuertarif – und aus diesem Grund sah das  Finanzgericht Niedersachsen die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als nicht mehr haltbar an.

Auch wenn das Gericht die Beschwerde zum BFH zugelassen hat (Az.: III R 36/10) ist die Entscheidung sehr zu begrüßen. Sie stellt nochmals mit Nachdruck klar, dass Karlsruhe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt hat, so dass es auch (einkommen-)steuerlich zu einer Gleichstellung kommen muss. Fraglich ist allerdings, welche Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber abgeleitet werden sollten.

Familie ist da, wo Kinder sind

Eine Möglichkeit wäre sicherlich, aus Gründen der Gleichbehandlung ein „Lebenspartner-Splitting“ einzuführen. Die dadurch bedingten Steuerausfälle wären nach einer Berechnung der FU Berlin mit ca. 145 Millionen Euro im Jahr im Verhältnis zum gesamten Splittingvorteil mit ca. 33 Milliarden Euro relativ überschaubar.

Nicht zuletzt auch angesichts dieser Zahlen wäre es allerdings eher angezeigt, das Ehegattensplitting insgesamt abzuschaffen und ein Familiensplitting einzuführen.

Das Ehegattensplitting begünstigt die kinderlose Ehe und vernachlässigt die Familien, da es auf Kinder nach der aktuellen Regelung nicht ankommt. Rund ein Viertel aller Kinder leben inzwischen aber außerhalb von Ehen.  Auch werden bei der bestehenden Regelung verheiratete Paare sehr ungleich gefördert. So ist bei etwa gleich hohen Einkommen die Entlastung gleich null, wohingegen die kinderlose, nicht berufstätige Ehefrau das Nettoeinkommen ihres gut verdienenden Ehemannes monatlich um einige Tausend Euro steigern kann, so dass sich für sie das Arbeiten nicht lohnt.

Das geltende Ehegattensplitting berücksichtigt nicht, dass Eltern nach Abzug der Unterhaltskosten für die Kinder ein deutlich geringeres persönlich frei verfügbares Einkommen verbleibt als Kinderlosen. Dem stehen zwar grundsätzlich die Kinderfreibeträge und das Kindergeld gegenüber. Da die zivilrechtliche – und erst recht die tatsächliche – Unterhaltslast der meisten Eltern weit über diesen Beträgen liegt, wird dadurch die Benachteiligung gegenüber Kinderlosen zwar abgemildert, aber nicht beseitigt.

Immer dann, wenn in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Kinder erzogen werden, sollte dies besonders steuerlich gefördert werden. Richtig ist zwar, dass nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Dies heißt aber nicht, dass Familien, in denen Kinder erzogen werden nicht stärker gefördert werden dürfen als Gemeinschaften, in denen nur zwei Menschen zusammenleben.

Michael Bisle arbeitet als Fachanwalt für Steuerrecht in Augsburg.

 

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Zitiervorschlag

Michael Bisle, Lebenspartner im Steuerrecht: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2590 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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