Der Geist der Weihnacht - bei Essensspenden: Wie deutsche Finanzämter auf Steuern verzichten

von Anne-Christine Herr

23.12.2014

2/2: Die Finanzämter drückten ein Auge zu

Deutsche Lebensmittelspender verschenkten daraufhin  ihre Ware nicht länger, sondern verkauften die gesamte Lieferung für einen Euro. Dieser Betrag bildete dann die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer und war mit sieben Cent pro Lieferung zu verkraften. Diese Lösung haben die Finanzämter zwar offensichtlich nicht beanstandet.

Rechtsprofessor Klein zweifelt aber an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise: "Der symbolische Euro ist eine klare Umgehung der geltenden Rechtslage. Schließlich ist der Wert der Lebensmittel in Wahrheit viel höher." Und nur auf diesen wirklichen Wert komme es, wie sonst im Steuerrecht,  auch auch in solchen Fällen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise an.

Die Finanzministerien des Bundes und der Länder sahen das vielleicht ähnlich. Und so ließen sie sich eine (fast) wasserdichte Lösung einfallen, um ganz inoffiziell und im Sinne des weihnachtlichen Geistes Spenden für Arme zu fördern. Sie verständigten sich intern auf eine neue Auslegung und verkündeten diesen Beschluss: "Es wird aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet, wenn bei der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln (…)  aus mildtätigen Zwecken (…) von einer Umsatzbesteuerung abgesehen wird." Das gilt jedenfalls dann, wenn der Spender keine Spendenbescheinigung bekommt. Eine ähnliche Vorgabe findet sich auch auf Seite 12 des Leitfadens für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Dass der Spender keine Bescheinigung für seine Wohltat erhalten darf, ist logisch, findet  Steuerrechtler Klein. Denn eine solche könnte er sonst bei der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer geltend machen und am Ende doppelt sparen.

Die Finanzministerien: Tu Gutes und rede nicht darüber

Die neue Auslegung, die dem Gesetz eigentlich nicht so ganz entspreche, erklärt Klein so: "Die Ministerien bemessen den Wert der Brötchen nicht mehr mit den Herstellungskosten, sondern beziffern diese mit Null. Schließlich würden die Backwaren ansonsten weggeworfen."

Und sieben Prozent von Null ist immer noch Null. Der Steuerexperte kann diesen Trick gut nachvollziehen, hält ihn aber auch nicht für ganz dogmatisch sauber. Schließlich erspare sich der Bäcker ja die Kosten für die Entsorgung der Brötchen. Und die können durchaus beachtlich sein, schließlich lassen die Kommunen sich die Abholung von Müll gut bezahlen.

Das Finanzministerium Sachsen hat zu der neuen Gesetzesauslegung am 18. September 2012 auch eine Verfügung verschickt (LSF Sachsen S 7109-10/2-213). Darin steht: "Es ist nicht beabsichtigt, hierzu ein BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Das BMF wird jedoch den Bundesverband Deutsche Tafeln sowie andere betroffene Verbände informieren. Ich bitte um Erledigung der bisher zurückgestellten Fälle im vorgenannten Sinne. Ein Bericht ist nicht mehr notwendig." Vergleichbare Dienstanweisungen gingen an alle deutschen Finanzämter. Ganz ohne Öffentlichkeit. Gutes zu tun und nicht darüber zu reden, erspart hier womöglich Ärger mit der EU-Kommission. Dem Geist der Weihnacht entspricht es in jedem Fall.

Zitiervorschlag

Anne-Christine Herr, Der Geist der Weihnacht - bei Essensspenden: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14207 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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