Mützenpflicht für Piloten kein AGG-Verstoß: "Männer und Frauen kleiden sich nun mal unterschiedlich"

von Claudia Kornmeier

29.10.2012

Seite 2/2 LAG Köln: Unterschiedliche Uniformen für Männer und Frauen kein AGG-Verstoß

Das Urteil beantwortet die Frage nun mit Nein. Die Richter schlossen sich damit dem Lufthansa-Anwalt Freihube an, der zuvor ausgeführt hatte: "Frauen und Männer kleiden sich nun mal unterschiedlich."

Es kam damit nicht mehr auf mögliche Rechtfertigungsgründe für die Mützenpflicht an, die das ArbG Köln in erster Instanz noch erörtert hatte (Urt. v. 05.04.2011, Az. 12 Ca 8659/10). Historische Gesichtspunkte und die damit vielleicht verbundene Erwartung der Öffentlichkeit an ein bestimmtes äußeres Auftreten des männlichen Piloten spielten also ebenso wenig eine Rolle für die Beurteilung der Kammer wie etwaige Schwierigkeiten mit den unterschiedlichen Frisuren von Frauen und Männern beim Tragen der Mützen.

Der Anwalt des Piloten, Bahram Aghamiri, befürchtet dagegen Abgrenzungsschwierigkeiten. Das Gericht verkenne mit dieser Argumentation außerdem, dass es für die männliche Mützenpflicht kein weibliches Gegenstück gebe, also nicht wie bei der Krawatte des Mannes, deren Pendant für Frauen das Halstuch sei.

LAG Köln zu Fingernägeln, Haarteilen und Unterwäsche

Es ist nicht das erste Mal, dass sich das LAG Köln mit dem äußeren Erscheinungsbild von Flugpersonal beschäftigen muss. Bereits im August 2010 fiel eine Entscheidung, die sich mit Farbe und Länge von Fingernägeln, der Natürlichkeit und Sauberkeit der Haarpracht sowie der Angemessenheit von Unterwäsche beschäftigen musste (LAG Köln, Beschl. v. 18.08.2010, Az. 3 TaBV 15/10). Diese Regeln für das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter entstammten der Betriebsvereinbarung eines Unternehmens, das am Flughafen Köln/Bonn die Fluggäste kontrollierte.

Damals stellten die Richter fest, dass das Tragen eines Haarteils für das Selbstwertgefühl eines unter frühem Haarverlust leidenden Mannes von erheblicher Bedeutung sein könne. Die Betriebsvereinbarung, die solche Teilperücken untersagte, greife daher unverhältnismäßig in die Freiheit des Arbeitnehmers ein, sich während der Arbeit so zu kleiden, wie es den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen entspreche.

Eine fettige Haarpracht dagegen durfte der Arbeitgeber verbieten. So hieß es in der Betriebsvereinbarung, dass Mitarbeiter ihre Haare grundsätzlich sauber und niemals ungewaschen oder fettig zu tragen haben. Vor Dienstbeginn habe außerdem eine Komplettrasur zu erfolgen, wahlweise könne ein gepflegter Bart getragen werden. Auch das sei verhältnismäßig, so das Kölner LAG im vergangenen Jahr, ganz unabhängig davon, dass die meisten Mitarbeiter wohl auch ohne eine solche Vorgabe selbständig Wert aufs Waschen legen dürften.

Die Sache mit der Unterwäsche hielt das Gericht ebenfalls für gerechtfertigt. Das Sicherheitsunternehmen weise zu Recht darauf hin, dass die in seinem Eigentum stehenden Blusen und Hemden geschützt und weniger schnell abgenutzt würden, wenn wie vorgeschrieben Unterwäsche darunter getragen werde. Dabei bleibe den Mitarbeiterinnen schließlich auch die Wahl zwischen mehreren Wäschestücken. Der Arbeitgeber schreibe keineswegs konkret vor, ob sie Büstenhalter, Bustiers oder Unterhemden zu tragen hätten.

Bei der Pilotenmütze bleibt den männlichen Piloten keine Wahl und da er "nun mal nichts gerne auf dem Kopf" trägt, wird der Kläger vielleicht tatsächlich bis zum Bundesarbeitsgericht nach Erfurt gehen und gegen die blau-goldene Kopfbedeckung mit Schirm kämpfen. Das LAG ließ die Revision jedenfalls zu.

Zitiervorschlag

Claudia Kornmeier, Mützenpflicht für Piloten kein AGG-Verstoß: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7416 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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