Ein ehemaliger WissMit der Uni Köln soll Nacktbilder von Studentinnen ins Netz gestellt haben. Ein Amerikaner, der sie selbst eingestellt hatte, entfernte Nacktbilder gegen Geld. Und manchmal reicht der enttäuschte Ex für den wohl größten denkbaren Eingriff in die Intimsphäre. Der kann die Täter aber extrem teuer zu stehen kommen. Und das nicht nur finanziell, erklärt Niklas Haberkamm.
Aktuell sorgt ein Fall in den USA für Aufsehen, in welchem ein 28-jähriger Mann Nacktaufnahmen Dritter im Internet veröffentlichte und diese nur gegen Bezahlung wieder entfernte. Dem Mann ging es nicht nur um die Bloßstellung der Nackten, sondern um ein Geschäftsmodell: Auf der Internetseite ugotposted.com veröffentlichte er intime Fotos von Männern und Frauen, die er von deren ehemaligen Partnern bekam.
Die Persönlichkeitsrechtsverletzungen waren besonders schwerwiegend. Der Mann veröffentlichte dabei auch den Namen, den Wohnort, das Alter und einen Link zu den Facebook-Profilen der Betroffenen. Über eine andere Internetseite bot er den Betroffenen dann an, ihre Fotos von ugotposted.com gegen eine Zahlung von 350 Dollar wieder löschen zu lassen. Er wurde nach seiner Festnahme zu einer Gefängnisstrafe von 18 Jahren Haft verurteilt.
Auch in Deutschland kommt es immer wieder zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen von Nacktbildern im Netz. Zuletzt wurde ein 32-Jähriger in Köln angeklagt, weil er als Mitarbeiter der dortigen Universität Computer und Laptops, die ihm Studenten zur Verfügung stellten, systematisch nach Nacktaufnahmen durchsucht und dann ebenfalls ins Internet gestellt haben soll. Dass dem ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter in Deutschland eine vergleichbar hohe Gefängnisstrafe droht, wie sie in den USA verhängt wurde, ist zu bezweifeln. Dennoch drohen auch in Deutschland erhebliche zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.
Geldentschädigung für Eingriff in die Intimsphäre
Wer Opfer einer solchen Veröffentlichung im Netz wird, hat neben dem Anspruch auf Unterlassungs- und Beseitigung der Bilder auch einen Anspruch auf Geldentschädigung. Die unbefugte Veröffentlichung von Nacktbildern ist immer ein Eingriff in die Intimsphäre und damit eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Bei diesem häufig ungenau als Schmerzensgeldanspruch bezeichneten titulierten Geldentschädigungsanspruch handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch zum Ausgleich eines immateriellen Schadens bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Ein solcher Schaden ist nach den Vorgaben in § 253 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu ersetzen. Eine gesetzliche Bestimmung, welche einen immateriellen Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorsieht, gibt es aber nicht, insbesondere nicht in der dafür vorgesehenen Regelung des § 253 Abs. 2 BGB.
Um diese Regelungslücke zu füllen und die Interessen der Betroffenen von schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu wahren, sprang der Bundesgerichtshof in die Bresche. In der bekannten Herrenreiter-Entscheidung entschieden die Bundesrichter, dass demjenigen, der infolge einer Persönlichkeitsrechtsverletzung einen immateriellen Schaden erleidet, ein Geldentschädigungsanspruch zusteht (Urt. v. 14.02.1958, Az. I ZR 151/5).
Niklas Haberkamm, Nacktbilder im Netz : . In: Legal Tribune Online, 29.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15384 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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