Trotz einer schier endlosen Reihe von Vorwürfen gegen Christian Wulff ermittelt bislang kein Staatsanwalt. Als Bundespräsident genießt er Immunität, die ihn vor strafrechtlicher Verfolgung schützt - nur der Bundestag könnte das ändern. Das aber ist ziemlich unwahrscheinlich, erklärt Sebastian Roßner, und macht gleich Vorschläge, um Ermittlungen künftig zu erleichtern.
Langsam kann man wirklich den Überblick verlieren: Günstige Kredite von Freunden und Landesbanken, Hotelupgrades auf Sylt, Mobiltelefone befreundeter Unternehmer, Urlaub in den Ferienparadiesen reicher Freunde, üppige Partys, Autos zum Schnäppchenpreis, sogar ein Bobby-Car für das Kind des Bundespräsidenten werden allesamt zum Thema für die Presse. Unterm Strich verdichtet sich der Eindruck, Christian Wulff habe in den letzten Jahren flott gelebt, und zwar unter Mithilfe betuchter Freunde.
An all den Vorwürfen ist frustrierend, dass sie nicht wirklich aufgeklärt werden und bisher rechtlich folgenlos geblieben sind. Es gibt also ein Defizit an Transparenz und möglicherweise auch an Gerechtigkeit. In dieser Situation ist der Ruf nach dem Staatsanwalt berechtigt und naheliegend. Die Strafverfolger könnten mit den Ermittlungsinstrumenten der Strafprozessordnung Licht ins Dunkel bringen und gegebenenfalls Anklage erheben. Allerdings steht dem Wunsch nach wirksamen Ermittlungen ein archaisches Institut des Verfassungsrechts entgegen, nämlich die Immunität des Bundespräsidenten.
Diese schützt den schon als "Rabattkönig" verspotteten Präsidenten bislang vor dem Zugriff der Strafverfolger. Denn das Grundgesetz erlaubt die Strafverfolgung nur, wenn der Bundestag zustimmt. Es würde das Parlament aber in eine unangenehme Situation bringen, wenn eine Staatsanwaltschaft Ermittlungen tatsächlich beantragt. Dann müsste während der multiplen Freundschaftsdienste-Affären des Bundespräsidenten eine Entscheidung getroffen werden, die zwar eigentlich das Amt des Bundespräsidenten schützen soll, aber von der Öffentlichkeit als politische Stellungnahme aufgefasst werden würde - und zwar unabhängig von ihrem Inhalt.
Antiquierter Schutz für gekrönte Häupter
Dabei hat der strafrechtliche Schutz von Staatsoberhäuptern Tradition. Lange wurden sie wegen ihrer Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen, waren also immun. In den Anfangszeiten der Weimarer Reichsverfassung 1919 schien dies mit den Grundsätzen des neuen, demokratischen Staates aber nicht mehr vereinbar. An dessen Spitze stand kein gekrönter Monarch, sondern ein direkt vom Volk gewählter Reichspräsident. Der besaß zwar immer noch Immunität, die aber durch einen Beschluss des Parlaments aufgehoben werden konnte.
In der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik genießt der Bundespräsident Immunitätsschutz vor strafrechtlicher Verfolgung und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in gleicher Weise wie die Abgeordneten des Bundestages. Er ist deshalb bereits vor staatsanwaltlichen Ermittlungen sicher. Wie bei den Abgeordneten kann das Parlament jedoch auch die Immunität des Präsidenten durch Beschluss auf Antrag der Ermittlungsbehörden aufheben.
Es ist dabei nicht ohne Ironie, dass die Immunität des Staatsoberhauptes normativ mit derjenigen der Abgeordneten zusammengefasst wird. Historisch gesehen war es nämlich ein langer Kampf, bis die Parlamente den Schutz ihrer Mitglieder gegenüber der Verfolgung durch die von den Monarchen kontrollierten Behörden durchsetzen konnten. Die Immunität war also ursprünglich ein ausgesprochen politisches Recht im Machtkampf zwischen gekröntem Staatsoberhaupt und Volksvertretung. Als dieser Kampf entschieden war, verblasste ihre praktische Bedeutung.
Pauschale Immunitätsaufhebung als Ausweg für die Zukunft
Inzwischen ist sie für den Bundestag und die Abgeordneten sogar eher eine Belastung geworden, und zwar sowohl deshalb, weil die Aufhebung jeweils aufwändig durch einen Beschluss des Plenums erfolgen muss als auch wegen der negativen politischen Auswirkungen auf den betroffenen Abgeordneten. Denn obwohl der Bundestag nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet und einen Missbrauch strafrechtlicher Verfolgungsmöglichkeiten verhindern soll, trägt eine Aufhebung der Immunität in der öffentlichen Wahrnehmung ein Stück weit immer auch den Charakter einer Vorverurteilung.
Der Bundestag hebt daher zu Beginn jeder Legislaturperiode die Immunität aller Abgeordneten pauschal auf, sofern es darum geht staatsanwaltschaftliche Ermittlungen einzuleiten. Davon ausgenommen sind nur bestimmte Beleidigungstatbestände, bei denen ein politisch motivierter Missbrauch befürchtet wird.
Derartige Vorkehrungen hat der Bundestag für die bisher als fernliegend erscheinende Möglichkeit von Ermittlungen gegen den Bundespräsidenten nicht getroffen. Ein möglicher Ausweg für die Zukunft könnte es deshalb sein, auch die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Bundespräsidenten pauschal im Vorhinein zuzulassen. Da das Parlament auch in diesem Fall über jede Aufnahme von Ermittlungen informiert werden muss, könnte es die Immunität gegebenenfalls wiederherstellen und so eine missbräuchliche Verfolgung abwehren. In der aktuellen Affäre mag diese Vorsichtsmaßnahme zu spät kommen - sie könnte jedoch helfen, eine vergleichbare Situation in Zukunft zu verhindern.
Der Autor Dr. Sebastian Roßner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtstheorie und Rechtssoziologie an der Heinreich-Heine-Universität Düsseldorf.
Sebastian Roßner, Immunität des Bundespräsidenten: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5568 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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