Im wahren Leben würde wohl niemand seinen Chef als "Lügenpack" bezeichnen, wenn eine Menge Leute zuhört, die man vielleicht nicht einmal kennt. Arbeitnehmer von Daimler aber taten genau das, indem sie bei Facebook auf "Gefällt mir" klickten. Christian Oberwetter über Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis und einen Arbeitgeber, der seine Leute nur er- und nicht abmahnte.
Lästereien über den Arbeitgeber bei Facebook oder die Beteiligung daran können gefährlich sein. Einige Arbeitnehmer bei Daimler mussten das nun am eigenen Leib erfahren. Sie hatten mit dem "Gefällt mir"-Button ihre Zustimmung zu einem Artikel der Gruppe "Daimler-Kollegen gegen Stuttgart 21" ausgedrückt, in dem unter anderem der Konzernchef Zetsche als "Lügenpack" bezeichnet wurde.
Im Rahmen eines Personalgesprächs wurde den Mitarbeitern erläutert, dass Verhaltensrichtlinien im Unternehmen bestünden und die Beschimpfung von Kollegen und Vorgesetzten nicht in Ordnung sei. Durfte der Arbeitgeber die Daimler-Kollegen rüffeln oder hat er sich damit zu viel herausgenommen? Welche Regeln gelten im Zeitalter der sozialen Netzwerke für Unternehmensleitung und Belegschaft?
Kritische Äußerungen über das Unternehmen und vor allem über den Chef sind keine Erscheinung der modernen Welt; es gab sie schon immer. Die Verbreitung von kritischen Äußerungen auf Social-Media-Plattformen führt jedoch zu einer erheblich größeren Verbreitung: Die Kritik kann theoretisch von Millionen von Menschen weltweit abgerufen werden – und den Ruf eines Unternehmens nachhaltig schädigen. Muss die Belegschaft sich also mit Kritik am Unternehmen zurückhalten?
"Lügenpack" und Meinungsfreiheit
In einem Arbeitsverhältnis bestehen zwischen den Parteien Loyalitätspflichten. Der Arbeitnehmer muss im Rahmen der gegenseiteigen Rücksichtnahmepflicht die sich aus der Berufsfreiheit (Art.12 Grundgesetz, GG) ergebenden Interessen des Unternehmens beachten, dieses also in erster Linie vor Schäden bewahren. Er kann sich aber seinerseits auf die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) berufen, die nicht eingeschränkt werden darf.
Ist aber die Bezeichnung eines Vorstands als "Lügenpack" noch von der Meinungsfreiheit gedeckt? Durch die Formulierung wird Herr Zetsche einmal als Lügner und dann als "Pack" dargestellt. Eine Person als Lügner zu bezeichnen, muss keine unzulässige Schmähkritik sein, wenn die Titulierung mit gewissen tatsächlichen Behauptungen unterlegt werden kann (BVerfG, 1 BvR 2145/02 vom 29.7.2003; LG Hamburg, 307 O 361/08 v. 28.04.2009).
Lägen also solche Anhaltspunkte vor, würde sich der Verfasser des Textes noch im Rahmen der Meinungsfreiheit bewegen, es handelte sich dann um eine zulässige Kritik an seinem Arbeitgeber.
Jedenfalls in dem Begriff "Pack" aber liegt eine Diffamierung, die nicht mehr dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfällt. "Pack" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Gesindel", hat also einen beleidigenden Charakter und dürfte auch strafrechtsrelevant sein. Erschwerend kommt hinzu, dass der Artikel in der Gruppe "Daimler-Kollegen gegen S 21" erschien und damit den Anschein einer offiziellen Stellungnahme der Belegschaft erwecken könnte. Die Äußerung ist also geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs.1 BGB darzustellen.
Wer klickt, identifiziert sich mit dem gesamten Inhalt, der "gefällt"
Was aber ist mit den Mitarbeitern, die auf den "Gefällt mir"-Button geklickt haben? Sie haben den Artikel nicht geschrieben, sondern nur seinen Inhalt goutiert. Es besteht aber kein Zweifel daran, dass auch ein Klick im Internet eine Meinungsäußerung sein kann, wenn sich das aus den Umständen ergibt.
Wer mitteilt, dass ihm ein Artikel gefällt, identifiziert sich mit dem gesamten Inhalt, wenn sich nicht aus einer Kommentierung etwas anderes ergibt. Hier nun tritt die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers auf den Plan: Er darf sich nicht gedankenlos Inhalte zu eigen machen, sondern muss, bevor er Like Buttons klickt, gewissenhaft prüfen, ob er sich damit in Widerspruch zu seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis setzt.
Dass man den Chef nicht ohne weiteres als "Pack" bezeichnen darf, muss jedem Arbeitnehmer einleuchten. Daimler durfte die Mitarbeiter also zum Gespräch laden und ihr Verhalten kritisieren.
Das Unternehmen hat jedoch gut daran getan, keine weitergehenden Maßnahmen in Form von Abmahnungen oder gar Kündigungen zu ergreifen. Der wesentliche Inhalt des Textes unterfiel dem Recht auf freie Meinungsäußerung, allein die Beleidigung des Daimler-Chefs war rechtlich unzulässig. Das Unternehmen hat sich gegenüber seinen Arbeitnehmern an seine Loyalitätspflicht gehalten und nicht überzogen reagiert.
Nun sollte sich allerdings niemand befleißigt fühlen, zu dem Vorfall "Pack schlägt sich, Pack verträgt sich" auf Facebook zu posten. Im Zweifel würde er dann von beiden Seiten Gegenwind bekommen. Nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt.
Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg.
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Christian Oberwetter, Illoyale Arbeitnehmer: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3386 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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