Politische Beamte: Bald poli­ti­scher Gehorsam in Hes­sens LKA?

Gastbeitrag von Dr. George Andoor, Mag. iur.

07.04.2021

Hessen will das jüngst freigewordene Amt der Präsidentin seines Landeskriminalamtes künftig mit einem politischen Beamten besetzen. Was das bedeutet und warum er das für verfassungsrechtlich bedenklich hält, erläutert George Andoor.

In Hessen gibt es Bestrebungen, die Spitze des Landeskriminalamtes (HLKA) künftig mit einem sogenannten politischen Beamten zu besetzen, nachdem die Ex-Präsidentin des HLKA, Sabine Thurau, mittlerweile in Pension gegangen ist.

Politische Beamte bilden eine besondere Gruppe von Beamten, die – anders als sonstige Beamte – jederzeit und ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Dass der Dienstherr diese Möglichkeit hat, schafft naturgemäß eine besondere Abhängigkeit der betreffenden Beamten von der politischen Führung. Deshalb ist der Gesetzgeber angehalten, politische Beamte nur äußerst restriktiv einzusetzen. 

Das Instrument des politischen Beamten stellt  nämlich eine weitreichende Ausnahme von dem verfassungsrechtlich abgesicherten Lebenszeitprinzip bei Berufsbeamten dar. Sowohl die in Hessen angestrebte Gesetzesänderung als auch ein Blick in manch andere Landesbeamtengesetze lassen jedoch daran zweifeln, ob sich alle Landesgesetzgeber dieser verfassungsrechtlichen Grenze hinreichend bewusst sind.

Politische Beamte nur in Transformationsämtern

Was politische Beamte materiell kennzeichnet, führt der Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) aus. Danach handelt es sich um Beamte, die Ämter bekleiden, bei deren Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. 

Hierdurch unterscheiden sie sich von den sonstigen Beamten. Diese nämlich dienen nach den einschlägigen Beamtengesetzen dem ganzen Volk, nicht einer Partei, und haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen sowie ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. 

Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehört es sogar seit jeher zu den Aufgaben der ordentlichen Beamten, im Interesse des Bürgers die Verfassung und Gesetze auch und gerade gegen die politische Führung zu behaupten; eben um auch im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue, von politischen Einflussnahmen unabhängige Verwaltung sicherzustellen.

Daher ist nach dem BVerfG der Einsatz von politischen Beamten, die verpflichtet sind, ihr Amt in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der politischen Führung auszuüben, nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf sogenannten Transformationsämtern eingesetzt werden. 

Das sind Ämter, welche die Aufgabe haben, politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzuwandeln. Nur zu diesem Zweck kann die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates konstituierendes und unerlässliches Element eines Beamtenverhältnisses sein.

Daraus folgt nach dem BVerfG, dass der Einsatzbereich der politischen Beamten letztlich auf den engsten Kreis unmittelbarer Berater der politischen Führung beschränkt bleiben muss; nur hier nämlich können sie als notwendiger Brückenkopf zwischen der politisch verantwortlichen Spitze der Verwaltung und dem sonstigen Personalkörper arbeiten. 

Lebenszeitbeamte bilden den verfassungsrechtlichen Regelfall

Gerade weil es der politischen Führung besonders einfach möglich ist, sich eines politischen Beamten zu entledigen, muss der Regelfall des Beamtenverhältnisses aber von Verfassungs wegen der Lebenszeitbeamte sein. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass das Lebenszeitprinzip zu den in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegten, hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehört.

Erst das Lebenszeitprinzip sichert mit dem sogenannten Alimentationsprinzip – der Garantie einer amtsangemessenen Besoldung – die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung. Deshalb ist es von grundlegender Bedeutung, dass ein Beamter im Regelfall nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Entscheidungsträger aus seinem Amt entfernt werden kann. Erst die damit einhergehende persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichert im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung. 

Auch die Rechtsprechung des BVerfG hebt insoweit hervor, dass von Beamten realistischerweise nur dann erwartet werden kann, selbst dort auf eine rechtsstaatliche Amtsführung zu beharren, wo sie (partei-)politisch unerwünscht ist, wenn ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet ist.

Denn nur diese Unabhängigkeit versetzt den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen. Nur in diesem Rahmen kann er auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat.

Ein Beamter, der sich sorgen muss, als politischer Beamter jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden, wird seine Zweifel an der politischen Führung nur mit unangemessener Vorsicht vortragen. Dass sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können und die Umstände der politischen Beamten damit vom Lebenszeitprinzip abweichen, ist deshalb nur zulässig, solange der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt und sachlich begründet ist.

Präsidentin des HLKA als politische Beamtin

Die Frage, ob künftig in Hessen auch das Amt der Präsidentin des HLKA mit einem politischen Beamten besetzt werden kann, ist somit nicht bloß eine rechtspolitische, sondern auch eine verfassungsrechtliche Frage. Dabei ist schon fraglich, ob die bereits heute in § 7 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vorgesehene Besetzung von Ämtern mit politischen Beamten durchgehend den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt.

Völlig unproblematisch dürfte dies für die hessischen Staatssekretäre (Besoldungsgruppe B 9) der Fall sein. Auch die Zuordnung des Amtes des Landespolizeipräsidenten zur Gruppe der politischen Beamten sollte eher unkritisch sein. Schließlich handelt es sich bei dem Landespolizeipräsidium in Hessen um eine Abteilung des hessischen Innenministeriums, sodass der Landespolizeipräsident formal betrachtet einem Abteilungsleiter (Besoldungsgruppe B 6) gleichsteht. 

Auch die Einordnung der Regierungspräsidenten in Hessen (Besoldungsgruppe B 7 bzw. B 8 beim Regierungspräsidium Darmstadt) als politische Beamte dürfte noch mit Blick auf ihre Funktion als unmittelbare Vertreter der Regierung in der Fläche verfassungsrechtlich vertretbar sein.

Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit müssten aber bereits heute die Einordnung des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz (Besoldungsgruppe B 5) sowie der Polizeipräsidenten der sieben hessischen Polizeipräsidien (Besoldungsgruppe B 4 bzw. B 5 beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main) als politische Beamte auslösen. 

Nun werden deren Ämter nicht selten mit dem des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und dem des Präsidenten der Bundespolizei, die ebenfalls beide politische Beamte sind, verglichen. Der Vergleich aber ist schief, schließlich deutet schon die viel höhere besoldungsrechtliche Einordnung der Letztgenannten (Besoldungsgruppe B 9) darauf hin, dass sie staatshierarchisch ganz anders einzuordnen sind als ihre Namensverwandten aus Hessen.

Insbesondere die hessischen Polizeipräsidenten entsprechen in ihrer Funktion und Stellung zudem wohl eher den Präsidenten der Bundespolizeidirektionen, die zutreffenderweise gerade keine politischen Beamten sind. 

Die oberste Kriminalbeamtin eines Landes muss unabhängig sein

Auch ihrer politischen Funktion nach gehören die Polizeipräsidenten in Hessen wohl nicht dem engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter an, wie es das BVerfG fordert. Diese Aufgabe dürfte bei der hessischen Polizei eher bei dem Landespolizeipräsidenten zu verorten sein. Die Polizeipräsidenten dagegen sind vielmehr mit dem Gesetzesvollzug betraute Fachbeamte. 

Deshalb verbietet sich auch die geplante Änderung des § 7 HBG mit dem Ziel, das Amt der Präsidentin des HLKA (ebenfalls Besoldungsgruppe B 5) in den Kreis der politischen Beamten aufzunehmen. Die LKA-Präsidentin nämlich nimmt vorrangig ebenfalls fachliche Aufgaben im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung wahr. Ein sachlicher Grund, ihr Amt – neben dem Amt des Landespolizeipräsidenten, dem sie unterstellt ist – als Transformationsamt zu begreifen, ist weder rechtlich noch tatsächlich ersichtlich.

Ausgerechnet bei der Kriminalitätsbekämpfung ist es sogar wohl entscheidend, von der obersten Kriminalbeamtin des Landes nicht absolute politische Treue, sondern fachliche Distanz und größtmögliche Unabhängigkeit zu fordern. Gerade auch damit sie die politischen Entscheidungsträger hinreichend unabhängig beraten kann. 

Schon von diesen verfassungsrechtlichen Fallstricken abgesehen wäre die politische Führung in Hessen sicherlich gut beraten, wenn sie ihre polizeilichen Spitzenpositionen nicht ausschließlich mit Beamten besetzt, die von ihrem politischen Wohlwollen abhängig sind; insbesondere dann, wenn sie sich auch in kontroversen Themen einer unabhängigen fachlichen Beratung versichern möchte.

Dr. George Andoor, Mag. iur., ist Beamter im höheren Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.

Zitiervorschlag

Politische Beamte: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44664 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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