Die umstrittene Gutscheinlösung der Bundesregierung für die Reisebranche ist gescheitert. Mit der neuen Variante für die Veranstaltungsbranche hat die Politik es aber auch nicht besser gemacht, meinen Sven Goltz und Magali Kolleck-Feser.
Der deutsche Gesetzgeber sucht immer wieder neue Mittel und Wege, um die Folgen der Covid-19-Pandemie abzuschwächen. Nachdem eine Gutscheinregelung in der Reisebranche am Widerstand der EU gescheitert ist, hat er im Schnelldurchlauf eine Gesetzesänderung für die Veranstaltungsbranche durchgebracht. So verabschiedete der Bundestag am 14. Mai 2020 ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht. Die neuen Regelungen finden sich nun in Art. 240 § 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Die Neuerung in Kurzfassung: Eintrittskarten und Dauerkarten von Musik-, Kultur-, Sport- und Freizeitveranstaltungen, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden und wegen der Pandemie abgesagt und nicht genutzt werden können, können in Wertgutscheine umgetauscht werden. Diese müssen neben dem Eintrittspreis z.B. auch Vorverkaufsgebühren umfassen. Kosten für Ausstellung und Übersendung trägt der Veranstalter. Das Guthaben kann auch für eine andere Veranstaltung verwendet werden.
Der große Haken: Eine Auszahlung des Betrags können Ticketinhaber erst ab dem 1. Januar 2022 fordern. Bis dahin wird dem Veranstalter - zinslos! - der Eintrittspreis gestundet. Eine Auszahlung vor diesem Datum kommt nur bei "persönlicher Unzumutbarkeit" für den Ticketinhaber in Betracht (Härtefallregelung). Damit sind die Hürden sehr hoch gesetzt, der vorzeitige Rückzahlungsanspruch praktisch ausgeschlossen: Wann "persönliche Unzumutbarkeit" vorliegt, bleibt nämlich dem neuen Gesetz nach völlig offen.
Betroffen von dieser Regelung sind Millionen von Inhabern von Einzel- und Dauerkarten.
Ein Verstoß gegen das Europarecht
Der Gesetzesbegründung zufolge ist europäisches Recht von den neuen Regeln nicht betroffen. Die Argumentation dazu überzeugt aber nicht.
In der Tat gibt es keine konkrete europäische Richtline, die auf den Kauf von Eintrittskarten anwendbar ist. Mit dem Kauf von Eintrittskarten schließt der Verbraucher in der Regel einen Werk- oder Dienstvertrag über die Veranstaltung ab. Das Ticket selbst ist nicht der eigentliche Kaufgegenstand, sondern nur ein Inhaberpapier. Es weist den Inhaber nur als Berechtigten aus, an der jeweiligen Veranstaltung teilzunehmen. Daher hilft die Verbrauchsgüterkauf-Richtline (RL 1999/44/EG) auf den ersten Blick nicht weiter. Aber es lohnt sich, einen zweiten Blick zu riskieren.
Denn die zentralen Normen des Rückzahlungsanspruches bei einer Absage der Veranstaltung oder der Schließung von Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind die Rücktrittsregeln der §§ 326, 346 BGB. Beide sind unter anderem zur Umsetzung der Verbrauchsgüter-Richtline angepasst worden, die damit auch ihren Weg ins deutsche Recht findet. Zu den unabdingbaren Rechten des Verbrauchers (Art. 7 der RL) gehört danach das Recht, eine Vertragsauflösung zu verlangen (Art. 3 Abs. 5 der RL), wenn der Vertragspartner seine Pflichten nicht erfüllen kann. Mit der Vertragsauflösung geht auch immer das Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises einher. Die Situation ist deshalb durchaus vergleichbar.
Nun ist das betroffene Ticket kein "Verbrauchsgut" im Sinne der Richtline. Dennoch scheint es sachgerecht, diesen Grundgedanken des europäischen Verbraucherrechtes entsprechend auch auf den Kauf von Eintrittskarten anzuwenden. Die Rechtsfortbildung nationalen Rechts aufgrund höherrangigen EU-Rechts ist dabei durchaus zulässig, wie der Bundesgerichtshof mit dem "Quelle"-Urteil gezeigt hat (BGH, Beschl. v. 16.08.2006, Az. VIII ZR 200/05).
Im Ergebnis wird man deshalb dem Verbraucher auch hier das Recht auf vollständige Vertragsauflösung zubilligen müssen, denn über die Umsetzung der Richtlinie findet der europäische Rechtsgedanke seinen Weg ins deutsche Recht. Dieser Anforderung wird die Gutscheinlösung für die Veranstaltungsbranche nicht gerecht.
Auch ein ungerechtfertigter Eingriff ins Eigentumsrecht
Neben der Frage nach der Vereinbarkeit mit EU-Recht stellt sich auch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
Der Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises, wenn der Veranstalter nicht in der Lage ist, die Veranstaltung durchzuführen, kann nun erst nach über 18 Monaten geltend gemacht werden. Dem Erwerber der Eintrittskarte wird damit eine zinslose Stundung der Rückzahlung aufgezwungen. Dieses stellt einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht des Art. 14 Grundgesetz (GG) dar.
Der Eingriff kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ohne eine gesetzliche Gutscheinlösung die Mehrzahl der Verbraucher ihren Rückzahlungsanspruch geltend machen würde, mit der Folge, dass es zahlreiche Anbieter von Kultur- und Sportveranstaltungen nach der Corona-Pandemie nicht mehr geben könnte. So geht der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung davon aus, dass der fehlende unmittelbare Anspruch auf Rückerstattung einzelner Veranstaltungstickets für die Inhaber der Eintrittskarten in der Regel verkraftbar sei. Dieses ist aber eine einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten insbesondere von Verbrauchern.
Durch die Härtefallregelung und dem Wiederaufleben des Rückerstattungsanspruches ab 2022 werden die Folgen dieses Eingriffs auch nicht ausreichend abgemildert. Die Härtefallregelung überzeugt nämlich nicht, weil sie offenlässt, wann der Ticketinhaber einen Gutschein ablehnen darf. Es gibt etwa keine Regelbeispiele. Der Inhaber eines Veranstaltungstickets müsste damit im Fall der Fälle vor Gericht seine gesamten Vermögensverhältnisse offen legen, um eine Rückzahlung vor 2022 verlangen zu können.
Damit sind zahlreiche Verbraucher, die infolge der Corona-Pandemie bereits von Kurzarbeit, Wegfall eines Minijobs oder Arbeitslosigkeit betroffen sind, durch die Verschiebung ihres Rückzahlungsanspruches zusätzlich ungerechtfertigt belastet. Die Gutscheinlösung ist damit ein bürokratisches Monster, das viele Fragen unbeantwortet lässt.
Dann kommt die Pleite eben später
Die Gutscheinlösung ist darüber hinaus nur eine Verlagerung des Problems in die Zukunft. Durch den Zwang, auf die Rückzahlung des Eintrittspreises über 18 Monate zu verzichten, verliert der Veranstalter nicht nur das Vertrauen des Inhabers der Eintrittskarte, sondern muss am Ende Veranstaltungen quasi "kostenlos" durchführen oder den Eintrittspreis doch auszahlen. Gewonnen wäre damit nichts.
Zusätzlich zu der zwangsweisen zinslosen Stundung trägt der Inhaber der Eintrittskarte auch weiterhin das ungeminderte Insolvenzrisiko des Veranstalters. Dem Veranstalter wurde mit der Vorauszahlung ein Darlehen gewährt, das durch die Gutscheinlösung gesetzlich in ein Zwangsdarlehen umgewandelt wird. Da das Darlehen nicht zweckgebunden ist, fehlt jegliche Insolvenzabsicherung. Auf das allgemeine Insolvenzrecht zu verweisen, wie es die Gesetzesbegründung tut, ist deshalb zynisch. Ab 2022 könnte es entsprechend zum Wettlauf der Verbraucher um die schnellste Rückzahlung kommen. Das wird viele Veranstalter überlasten. Die Übertragbarkeit des Gutscheins hat die Politik übrigens auch nicht geregelt. Rechtssicherheit schafft das nicht.
Aufgrund des im Einzelfall wohl recht geringen Streitwerts ist auch die Hürde sehr groß, den Anspruch - und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelung - gerichtlich überprüfen zu lassen. Damit stellt sich auch die Frage des Zugangs zum Recht: Die Bereitschaft, für niedrige Streitwerte einen Anwalt aufzusuchen, ist gering, da das Kostenrisiko vom Mandanten zu tragen ist. Es ist aber davon auszugehen, dass sich nur die wenigsten ohne anwaltliche Vertretung vor ein Gericht wagen und deshalb letztlich lieber auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten.
Ein staatlicher Schutzschirm für private Veranstalter und Künstler wäre die ehrlichere Lösung gewesen. Das Interesse am Erhalt einer vielseitigen Kulturlandschaft darf nicht einseitig den Besuchern auferlegt werden.
Sven Goltz und Dr. Magali Kolleck-Feser sind Rechtsanwälte der Kanzlei Goldenstein & Partner in Potsdam. Die auch auf Verbraucherrechte spezialisierte Kanzlei setzt sich zum Beispiel auch im VW-Dieselskandal für ihre Mandanten ein.
Gutscheinregelung für die Veranstaltungsbranche: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41794 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag