Google Street View: Urheber- und Persönlichkeitsrechte werden verletzt

Michael Fricke

18.08.2010

Google will noch in diesem Jahr den Dienst Street View in Deutschland einführen. Datenschützer befürchten einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Bürger. Widerspruch lässt sich aber nicht gegen sämtliche möglichen Rechtsverletzungen einlegen: auch Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Passanten und Urheberrechte von Architekten sind berührt.

Zum einen bleibt die Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten von Passanten, die bei den Aufnahmen von Street View regelmäßig mitabgebildet werden. Google behauptet zwar, die Gesichter von Passanten unkenntlich zu machen. Ob dies tatsächlich umfassend und wirksam geschehen kann, ist indes fraglich. Rechtlich würde es ohnehin nicht genügen. 

Denn solange der Körper oder auch nur einzelne Kleidungsstücke sichtbar bleiben, bejaht die Rechtsprechung regelmäßig die Erkennbarkeit der Person und damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 Kunsturheberrechtsgesetz). Der Betroffene muss nämlich gar nicht für jedermann wiedererkennbar sein; es genügt, wenn er begründeten Anlass für die Befürchtung hat, von Dritten erkannt werden zu können. Und dazu reicht manchmal schon die bloße Silhouette oder die Erkennbarkeit eines bestimmten Kleidungsstücks aus.

Muss ein Architekt der Darstellung seines Gebäudes zustimmen?

Zum anderen birgt Google Street View auch das Risiko von Urheberrechtsverletzungen. So ist die Abbildung von urheberrechtlich geschützten Gebäuden grundsätzlich nur mit Zustimmung des Architekten erlaubt. Hiervon macht das Gesetz zwar eine Ausnahme für die Abbildung von Gebäuden, die sich an öffentlichen Wegen befinden. Diese dürfen aber regelmäßig nur aus der Perspektive von Passanten aufgenommen werden, nicht unter Zuhilfenahme etwa von Leitern, die dem Fotografen Einblicke gewähren, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen.

Die Kameras der Google-Autos befinden sich auf drei bis vier Metern Höhe. Dies ist nicht mehr die Passantenperspektive, und das könnten Architekten oder Bauherren zum Anlass nehmen, gegen die Abbildung ihrer Bauwerke in Google Street View rechtlich vorzugehen.

So können das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht Google Street View zumindest in Deutschland zusätzliche Probleme bereiten – jedenfalls in der Theorie. In der Praxis wird die Durchsetzung von Ansprüchen, nämlich Unterlassung, Löschung, Auskunft und Schadensersatz, allerdings dadurch erschwert, dass Google Street View von dem US-amerikanischen Unternehmen Google Inc. betrieben wird, das in Deutschland zwar verklagt werden kann. Vollstrecken muss man aber in den USA. Das ist wirtschaftlich oftmals sinnlos.

All das ist aber Zukunftsmusik. Wer sich mit dem Widerspruchsrecht nicht zufrieden geben will und Rechtsverletzungen befürchtet, muss im Moment noch abwarten, bis Google Street View in Deutschland freigeschaltet wird. Das ist zunächst nicht flächendeckend, sondern erst einmal für die 20 größten deutschen Städte geplant. Wer auf dem Land wohnt, kann dem noch gelassen zuschauen.

Der Autor Michael Fricke ist Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht und Partner im Hamburger Büro von CMS Hasche Sigle.

Zitiervorschlag

Michael Fricke, Google Street View: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1232 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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