Im Zuge des Strafverfahrens gegen Sebastian Edathy ist das Sexualstrafrecht in den Fokus von Justizminister Heiko Maas gerückt. Dessen Entwurf für schärfere Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen hat das Kabinett heute verabschiedet. Experten sehen das Papier kritisch: Die Strafbarkeit werde unzulässig weit vorverlagert, ein populistisches Thema auf rechtsstaatlich bedenkliche Weise ausgeschlachtet.
Der am Mittwoch von der Regierung beschlossene Entwurf sieht vor, dass sogenannte "Posing-Aufnahmen", also Darstellungen von Kindern und Jugendlichen "in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung", dem Begriff der "kinderpornographischen Schriften" unterfallen. Hierbei handele es sich lediglich um eine Klarstellung, da Verbreitung, Erwerb und Besitz solcher Darstellungen auch nach bisheriger Rechtslage schon strafbar gewesen seien. Der Strafrahmen für den Besitz solcher Schriften wird zudem um ein Jahr auf nun maximal drei Jahre erhöht.
"Meines Wissens nach wurde auch der bisherige Strafrahmen von zwei Jahren in den seltensten Fällen ausgeschöpft", sagt dazu der Direktor des Instituts für Medienstrafrecht in Köln, Prof. Marco Gercke. "Die Änderung ist also weitgehend symbolischer Natur und wird wohl nur in besonders extremen Sachverhalten Bedeutung erlangen."
Der Entwurf enthält zudem eine Erweiterung hinsichtlich der möglichen Übertragungs- und Darstellungsweisen von kinderpornographischen Inhalten. Der Begriff der "kinderpornographischen Schriften" umfasst zwar auch digitale Medien, Strafbarkeitslücken wurden jedoch für solche Konstellationen befürchtet, in denen die Inhalte nicht dauerhaft gespeichert, sondern, etwa in Form eines Streams, nur vorübergehend in den Arbeitsspeicher des Rechners geladen werden. § 184d Strafgesetzbuch (StGB) stellt nun klar, dass die vorangehenden §§ 184 bis 184c auch in solchen Fällen greifen. Eine vergleichbare Änderung findet sich zudem in § 176 Abs. 4 StGB, um Fälle des sogenannten "Cyber-Groomings", also der Anbahnung sexueller Kontakte mit Kindern im Internet, besser erfassen zu können.
"Die Änderung ist begrüßenswert und wurde in der Literatur schon seit langem gefordert", sagt Gercke, "besser wäre es allerdings gewesen, man hätte gleich beim Schriftenbegriff selbst angesetzt. Durch die nun gewählte Konstruktion wird das Strafrecht wieder ein Stück weit verschachtelter und jedenfalls für den Laien, im Grunde aber auch für die Juristen selbst, schwerer durchschaubar."
"Von amerikanischer Prüderie inspiriert"
Nicht bloß kosmetische Kritik regt sich indes an einer Neuerung, welche den Tatbestand der "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" (§201a StGB) betrifft. Dieser soll künftig auch Sachverhalte erfassen, in denen Nacktaufnahmen einer anderen Person "unbefugt" angefertigt werden. Auf einen pornographischen oder auch nur sexuellen Kontext kommt es insoweit nicht an; auch muss das Opfer, entgegen dem Eindruck, der in einigen Medienberichten geschaffen wurde, keineswegs minderjährig sein. Justizminister Heiko Maas betonte bei der Veröffentlichung des Entwurfs zwar, "dass nichts kriminalisiert werden soll, was zum Alltag vieler Eltern gehört, wie zum Beispiel das Fotografieren ihrer Kinder am Strand."
Gleichwohl stößt diese sehr weite Regelung bei vielen Rechtsexperten auf Ablehnung. Der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Prof. Dr. Wolfgang Ewer etwa, sprach von einer "unverhältnismäßigen Vorverlagerung der Strafbarkeit, wenn schon das Fotografieren im privaten Raum ohne strafbare Absicht unter Strafandrohung gestellt werden soll."
Deutliche Worte fand auch die Strafrechtlerin Prof. Dr. Monika Frommel, die Maas' Vorhaben in diesem Punkt als "von amerikanischer Prüderie inspiriert" und "hinsichtlich der Wahrung rechtsstaatlicher Garantien wie des Bestimmtheitsgebots auf dem Niveau der 1950er Jahre stehend " bezeichnete. An eine neutrale Handlung wie das Fotografieren eines nackten Menschen in nicht-sexueller Pose anzuknüpfen, hält sie für "evident verfassungswidrig". Allenfalls die – ebenfalls vorgesehene – Strafbarkeit der späteren Übertragung solcher Aufnahmen sei haltbar. Doch auch hierfür sei das StGB der falsche Ort: Ein entsprechendes Verhalten könnte vielmehr schon heute nach den §§ 43, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verfolgt werden. Dass dies in der Regel nicht geschehe, liege an der defizitären personellen Ausstattung der Behörden, die ein sehr viel dringlicheres Problem darstelle.
Gercke zeigt sich zudem hinsichtlich einer anderen Änderung des § 201a StGB skeptisch. Neben Nacktbildern soll dieser künftig nämlich auch solche Aufnahmen pönalisieren, die "geeignet [sind], dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden". Hintergrund für die Neuregelung sind Fälle des sogenannten "Cybermobbings", in denen bloßstellende Bilder von Personen geschossen und ins Internet gestellt werden. "Der gewählte Wortlaut ist aber sehr weit", sagt Gercke. "Man braucht nicht übermäßig viel Fantasie, um sich vorzustellen, wie etwa Prominente gegen unvorteilhafte Aufnahmen vorgehen könnten, weil sie finden, dass diese ihrem Ansehen erheblich schaden. Das ist, wenn es eine wirksame journalistische Berichterstattung behindert, generell bedenklich. Und es ist doppelt bedenklich, die Herstellung solcher Bilder mit den scharfen Mitteln des Strafrechts zu unterbinden."
Verjährung im Extremfall fast 50 Jahre nach der Tat
Weiterhin sieht der Entwurf eine Verschiebung des Verjährungsbeginns in Fällen des sexuellen Missbrauchs vor. Diese setzt bislang mit Erreichen des 21. Lebensjahres des Opfers ein, die Frist beträgt 20 Jahre. Künftig soll die Verjährung erst mit dem Erreichen des 30. Lebensjahres beginnen. "Symbolische Gesetzgebung für Opferschutzlobbyisten" nennt Frommel das, denn eine erfolgreiche Beweisführung im Strafprozess sei nach einer so langen Zeit ohnehin praktisch ausgeschlossen. Umgekehrt werde die Rechtssicherheit, der Verjährungsfristen nun einmal dienten, im Namen einer symbolischen Politik geopfert.
Gercke meldet in diesem Punkt allerdings Zweifel an: Der Beweis eines 39 Jahre zurückliegenden Delikts sei nicht nennenswert schwerer als der eines 30 Jahre zurückliegenden. Wenn es Bild- oder Videoaufnahmen gebe, mit denen sich die Tat beweisen lasse, dann könne ein Prozess durchaus auch noch viele Jahrzehnte später mit Erfolg geführt werden.
Im Ergebnis zieht er ein durchwachsen positives Fazit zu dem Papier. "Das Justizministerium hat auf die Kritik, die sich nach der Veröffentlichung des ersten Referentenentwurfs regte, durchaus reagiert und zum Beispiel das fehlgeleitete Vorhaben, die Besitzstrafbarkeit von einem Unternehmensdelikt in ein Erfolgsdelikt zu verwandeln, wieder revidiert. Die jetzige Fassung ist mit den europäischen Vorgaben, denen Deutschland seit Jahren hinterherhinkt, zwar immer noch nicht in allen Punkten auf einer Linie, kommt ihnen aber zumindest näher als der status quo."
Frommel hingegen sieht die Änderungen wahlweise als überflüssige Klarstellungen, oder als unzulässige Neuregelungen. "Das Gesetz tut für die Bekämpfung von Kinderpornographie wenig, tritt durch seine unbestimmten Formulierungen und seine ausufernden Strafandrohungen aber rechtsstaatliche Prinzipien mit Füßen. Das ist weder Politik für liberale noch für konservative Wähler, sondern für die geistige Unterschicht an Deutschlands Stammtischen."
Constantin Baron van Lijnden, Reform des Sexualstrafrechts: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13216 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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