Schmerzensgeld für Angehörige: Bayerns Vorschläge gehen nicht weit genug

von Prof. Elmar M. Giemulla

15.05.2015

Vor allem der Absturz der Germanwings-Maschine hat der Diskussion über ein Schmerzensgeld für Angehörige neue Brisanz verliehen. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause auf den Weg gebracht werden. Vermutlich wird die Regierung einem Gesetzentwurf Bayerns folgen. Die Vorschläge gehen allerdings nicht weit genug, findet Elmar M. Giemulla.

Seit dem Absturz der Germanwings-Maschine beschäftigt sich die Regierung mit der seit Langem fälligen Verbesserung der Rechte Hinterbliebener. Die gewaltsame Tötung eines Menschen ist für dessen nächste Angehörige in den meisten Fällen mit großem seelischem Leid und anderen schwerwiegenden Folgen verbunden. Daher ist eine finanzielle Entschädigung unabhängig vom darüber hinaus zu zahlenden Schadensersatz folgerichtig. In den meisten europäischen Staaten und vor allem in den USA wird eine solche bereits in unterschiedlichen Formen gewährt.

Nach einem Gesetzentwurf aus Bayern soll der Anspruch allerdings nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Unfallverursachers bestehen. Der entsprechende Nachweis liegt danach bei den Hinterbliebenen. Das mag für den Fall eines Mordes oder anderer Situationen angemessen sein, in denen sich der Tod eines Menschen kausal auf die konkrete Handlung eines anderen Menschen zurückführen lässt. Solche Konstellationen sollten aber eher vom Opferentschädigungsgesetz als von einem Haftungsgesetz abgedeckt sein.

Denn die dem modernen Haftungsrecht zugrunde liegende Lebenswirklichkeit ist von Situationen geprägt, in denen Menschen als Folge des Versagens von Technik oder durch das zufällige und eigentlich unwahrscheinliche Zusammentreffen unglücklicher Umstände sterben, also durch das, was man landläufig und auch juristisch als "Unfall" bezeichnet. Natürlich können auch solche Unfälle durch menschliches und vorwerfbares Fehlverhalten ausgelöst worden sein. Dies nachzuweisen ist allerdings oftmals unmöglich, zumindest für den Außenstehenden. Es dennoch zu verlangen, würde den Anspruch deshalb im Ergebnis vielfach ins Leere laufen lassen.

Abkehr von der Gefährdungshaftung

Nicht zufällig gelten deshalb bei der Entschädigung materieller Schäden beispielsweise im Straßenverkehr, im Luftverkehr oder im Eisenbahnverkehr die Grundsätze der Gefährdungshaftung. Dabei muss dem Schädiger aus guten Gründen kein Verschulden nachgewiesen werden.

Zumutbar ist der Verschuldensnachweis durch die Hinterbliebenen etwa bei Unfällen im Straßenverkehr. Dort sind Vorgänge und das Umfeld durchschaubar, es ist für Geschädigte in aller Regel erkennbar, wer welche Vorschriften missachtet hat.

Im Luft- oder Eisenbahnverkehr ist den Hinterbliebenen der Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hingegen unmöglich. Menschen bewegen sich dort passiv in einem System, das sie für ihre Nutzung nicht durchschauen müssen, auf dessen Funktionieren sie sich aber gerade deshalb umso mehr verlassen müssen. Doch gerade in diesen Fällen müssten die Geschädigten nach der Bayerischen Initiative beweisen, welche Person im Rahmen einer komplexen technischen, organisatorischen und arbeitsteiligen Gesamtheit konkret welchen Fehler gemacht hat und dass dieser Fehler vorsätzlich oder unter Missachtung der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" begangen wurde.

Dies kann zumeist nicht gelingen, und sollte das Gesetz in der jetzigen Form verabschiedet werden, entstünde unweigerlich der Eindruck, dass der Gesetzgeber zwar formal einen Anspruch gewährt, ihn allerdings materiell so ausgestaltet, dass er praktisch wirkungslos bleibt.

Zitiervorschlag

Schmerzensgeld für Angehörige: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15535 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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