Ausgerechnet Patente sind in der EU nicht europaweit einheitlich geschützt. Nun kommt das Einheitspatent, es kann jedoch durch einen zentralen Nichtigkeitsangriff zu Fall gebracht werden. Es birgt also Risiken, meint Anette Gärtner.
Die Errichtung des Binnenmarktes ist die Erfolgsgeschichte der Europäischen Union, auch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Wer grenzüberschreitend Handel treibt oder Dienstleistungen anbietet, muss für seine Marken und Designs nicht mehr in einzelnen Mitgliedstaaten um Schutz nachsuchen. 1994 wurde die Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke geschaffen, und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Design) feiert demnächst seinen zwanzigsten Geburtstag.
Die patentrechtliche Situation stellt sich anders dar. "Ausgerechnet!" möchte man ausrufen, denn neben der Geheimhaltung (Know-How) stellt das Patent das Mittel der Wahl dar, um technische Neuerungen zu schützen. Das Europäische Patentamt erteilt zwar seit Jahrzehnten europäische Patente. Im Unterschied zur Unionsmarke kommt dem europäischen Patent bisher aber keine einheitliche Wirkung zu. Es ist ein so genanntes "Bündelpatent", das nach der europäischen Erteilung in ein Bündel nationaler Patente zerfällt und das dementsprechend in seinem Rechtsbestand jeweils einzeln vor den nationalen Gerichten angegriffen werden kann. Dabei sind je nach Vertragsstaat unterschiedliche Ergebnisse möglich. Es mag sein, dass das Patent beispielsweise in Frankreich überlebt, während der deutsche Teil vernichtet wird. Vor allem wird die Verletzung nicht durch eine europaweite Untersagung sanktioniert. Der Patentinhaber muss sich überlegen, in welchen Staaten ein Vorgehen gegen den Verletzer sinnvoll erscheint, zumal auch die Verletzungsfrage unterschiedlich beurteilt werden kann.
Erste Idee vor 20 Jahren
Spätestens Anfang 2023 wird sich die Rechtslage in Europa grundlegend ändern. Dabei sollte längst – und zwar mit der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente aus dem Jahr 1989 - der Schritt vom Bündel- zum Einheitspatent gemacht werden. Dieses Übereinkommen trat jedoch nie in Kraft, weil es zu wenige Mitgliedstaaten ratifizierten.
In den 2000er Jahren scheiterte ein zweiter Versuch, ein Gemeinschaftspatent sowie ein neues Gericht zu schaffen, das für die Verletzung von europäischen und Gemeinschaftspatenten zuständig sein sollte. Mit seinem Gutachten 1/09 vom 8. März 2011 kassierte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems. Der damalige Entwurf sah zwar vor, dass das neue Patentgericht dem EuGH Fragen zur Auslegung von EU-Recht vorlegen sollte. Verstöße des Patentgerichts gegen Unionsrecht hätten aber weder Vertragsverletzungsverfahren noch eine Haftung der Mitgliedstaaten nach sich gezogen. Das geplante Übereinkommen war daher mit dem EU-Recht unvereinbar.
Die Europäische Kommission reagierte auf den Rückschlag mit sportlichem Ehrgeiz und schnürte umgehend ein neues Patent-Paket. 2012 wurden zwei Verordnungen betreffend das Einheitspatent erlassen, 2013 folgte das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht. Die Ratifikation dieses Übereinkommens verlief allerdings holprig. Das Vereinigte Königreich war anfangs dabei, widerrief aber später seine Ratifikation. Viele sahen das Projekt akut gefährdet, als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das deutsche Zustimmungsgesetz für nichtig erklärte (Beschl. v. 13.02.2020, Az. 2 BvR 739/17).
Das Gesetz musste den Bundestag ein zweites Mal passieren, der es am 26. November 2020 mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschloss. Zwei weitere Verfassungsbeschwerden scheiterten, der Weg war endlich frei (Beschl. v. 23.06.2021 Az. 2 BvR 2216/20 u.a.).
Drei eng verbundene Rechtsakte
Die drei Rechtsakte des Patent-Pakets sind eng miteinander verbunden. Die Regelungen der EU-Verordnungen betreffend das Einheitspatent finden erst dann Anwendung, wenn das UPC-Abkommen in Kraft tritt. Optimisten erwarten dies für Ende 2022, realistischer erscheint Anfang 2023. Wenn das Administrative Committee des UPC überzeugt ist, dass alle Vorbereitungen getroffen und die zukünftigen Richter geschult sind, wird es Deutschland bitten, seine Ratifikationsurkunde zu hinterlegen. Am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung dieser Urkunde tritt das UPC-Abkommen in Kraft, und die Vorschriften zum Einheitspatent werden anwendbar
Für das Einheitspatent wird das Europäische Patentamt zuständig sein. Aus Sicht des Nutzers bedeutet dies, dass er wie gewohnt in München oder Den Haag seinen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents einreicht. Wird das europäische Patent erteilt, kann er einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen, um somit ein Einheitspatent für aktuell siebzehn teilnehmende Staaten zu erhalten.
Die Gebühren sind so gestaltet, dass sich das Einheitspatent im Vergleich zum klassischen europäischen Patent für Inhaber lohnt, die ihre Erfindung in wenigstens vier Staaten geschützt sehen wollen. Ein Ansturm auf das Einheitspatent ist dennoch kaum zu erwarten, weil es durch einen zentralen Nichtigkeitsangriff vor dem UPC zu Fall gebracht werden kann. Das UPC-Abkommen sieht für Einheitspatente keine Möglichkeit vor, diesen Zentralangriff zu vermeiden. Da die Qualität der UPC-Urteile noch nicht vorhersehbar ist, birgt die Entscheidung für das Einheitspatent ein gewisses Risiko. Von einem starken Zuspruch ist am Anfang daher nicht auszugehen.
Vier lokale Kammern in Deutschland
Der UPC wird ein Gericht erster Instanz (bestehend aus der Zentralkammer, Lokal- und Regionalkammern) sowie ein Berufungsgericht in Luxemburg umfassen. Eine Lokalkammer kann der Patentinhaber unter anderem dann anrufen, wenn sein Schutzrecht im betreffenden Mitgliedstaat verletzt wird. Deutschland als derjenige Staat, in dem zwei Drittel aller europäischen Patentstreitigkeiten ausgefochten werden, erhält die maximale Zahl von vier Lokalkammern (Düsseldorf, Mannheim, München, Hamburg). Die Zentralkammer, die unter anderem dann zuständig ist, wenn ein Patent in einem Mitgliedstaat ohne Lokal- oder Regionalkammer verletzt wird, wird drei Standorte haben. Paris und München stehen fest. Dank Brexit muss London durch einen anderen Ort ersetzt werden; Mailand gilt als heißer Kandidat.
Im Unterschied zum Einheitspatent wird sich der UPC vermutlich von Anfang an größerer Beliebtheit erfreuen. Der UPC entscheidet unter anderem über den Rechtsbestand und die Verletzung von Patenten. "Patent" meint dabei nicht nur das Einheits-, sondern auch das klassische europäische Patent.
Durch die Errichtung des neuen Gerichts wird damit erstmals die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Patentdurchsetzung geschaffen. Es wird Patentinhaber geben, die diese Möglichkeit als Chance begreifen und sie höher bewerten als das Risiko eines Zentralangriffs. Im Übrigen lässt das UPC-Abkommen es zu, klassische europäische Patent durch einen Opt-out in Sicherheit zu bringen, um ggf. später ins neue System zurückzukehren. Denn für aus-optierte Patente sind nur die nationalen Gerichte zuständig. Das neue System bietet also Flexibilität, die Durchsetzungsstrategie im Laufe der Zeit anzupassen.
Dass der UPC ein wichtiges Projekt darstellt, erkennt man auch daran, wer sich auf die Richterstellen beworben hat. Noch hüllt sich das Administrative Committee darüber in Schweigen, welche Kandidaten sich durchgesetzt haben und aktuell geschult werden. Es spricht einiges für die Annahme, dass Richter aus "starken" Patentrechtsordnungen wie namentlich Frankreich und den Niederlanden dabei sein werden. Aus gut informierten Kreisen ist außerdem zu hören, dass sich fast alle Richter der Patentstreitkammern in Düsseldorf, Mannheim, München und Hamburg beworben haben sollen. Das Interesse langjährig erfahrener Patentexperten ist ein gutes Omen. Sie werden den Regelungen des UPC-Abkommens Leben einhauchen und dafür sorgen, dass sich das neue System gut entwickelt.
Die Autorin Dr. Anette Gärtner, LL.M. (Edinburgh) ist Partnerin bei Reed Smith und als Rechtsanwältin in Deutschland und England/Wales zugelassen. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen auf Patentverletzungsverfahren sowie der Beratung zu Lizenzprogrammen, Forschungskooperationen und Fragen des Arbeitsnehmererfinderrechts.
Einheitliches Patentgericht für Europa: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49813 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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