2/2: Werbung ohne Auftrag schadet ebenfalls nicht
Ebenfalls nicht zur Handlung verpflichtet ist der Werbende, wenn Webseiten-Betreiber die Werbeanzeige auf ihren Webseiten schalten, ohne dass der Werbende dies veranlasste. Auch in dieser Konstellation geht der EuGH davon aus, dass der Werbende im Rechtssinne nicht als Werbender gilt: Nur wenn der Werbende einen Dritten beauftragt, eine Anzeige zu veröffentlichen, müsse sich der Werbende für die Inhalte der Anzeige verantworten und den Dritten zur Löschung der Anzeige auffordern.
Die Auffassung des EuGH, Werbende wie Együd Garage nur dazu zu verpflichten, bei den von ihnen beauftragten Werbepartnern die Löschung der Anzeige zu verlangen, erscheint fair. Das Internet ist für Werbende darüber hinausgehend kaum beherrschbar.
Ein fader Beigeschmack bleibt aber: Együd Garage könnte aufgrund der Werbeanzeigen, die nun ohne den Willen der Werkstatt auf Webseiten verbreitet werden, Kunden gewinnen. Denn die Aura als "offizielle Daimler-Werkstatt" umgibt das Unternehmen weiterhin. Onlinewerbung ist ihr Alter im Gegensatz zu Printwerbung regelmäßig nicht anzusehen, so dass man beim Surfen nicht erkennt, ob die in einer Werbeanzeige angegebenen geschäftlichen Verhältnisse - hier die Stellung als autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt - zum Zeitpunkt des Aufrufens der Anzeige noch bestehen.
Gerechter Ausgleich durch Rückerstattung von Vorteilen aus der Werbung
Der EuGH trägt in seiner Entscheidung aber auch diesem Umstand Rechnung und gewährt dem Markeninhaber grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch gegen den Werbenden. Vorliegend dürfe Daimler von Együd Garage Rückerstattung aller wirtschaftlichen Vorteile verlangen, die der ehemalige Vertragspartner durch die weiterhin verfügbaren Werbeanzeigen erlangt. Ob Daimler allerdings in jedem Einzelfall der Nachweis gelingt, dass Együd Garage solche Vorteile entstanden sind, steht auf einem anderen Blatt.
Dafür könne Daimler auch gegen die Betreiber der Webseiten vorgehen, die trotz der Aufforderung von Együd Garage die Werbung nicht gelöscht haben, so der EuGH. Denn für die objektiv in der Werbeanzeige enthaltene Markenverletzung zum Nachteil von Daimler sei der Betreiber der Webseite nach der nicht erbrachten der Löschung verantwortlich.
Praxistipp: Liste mit Werbepartnern führen
Die Entscheidung des EuGH schafft neue Aufgaben für Markeninhaber und Webetreibende. Wer in Onlineanzeigen mit der Zustimmung eines Dritten mit dessen Marken wirbt, sollte eine Liste mit den Betreibern der Webseite, auf denen die Werbung publiziert wird, führen. Denn sobald die Zustimmung des Markeninhabers zu dieser Art von Werbung entfällt, muss der Werbende die Betreiber der Webseite umgehend zur Löschung auffordern und dieses gegenüber dem Markeninhaber nachweisen. Nur so kann der Werbende seine Verantwortlichkeit für etwaige Markenverletzungen nach Entfallen der Zustimmung zur Markennutzung beseitigen.
Markeninhaber hingegen müssen bei Abmahnungen und gerichtlichen Schritten genau prüfen, wer für die Markenverletzung verantwortlich ist. Der Werbende, der keine ausreichenden Schritte zur Löschung der markenrechtsverletzenden Onlinewerbung unternommen hat? Oder doch der Betreiber der Webseite, die die Werbeanzeige publiziert? Nicht immer wird dies ohne weiteres erkennbar sein. Ein Dialog zwischen Markeninhaber und Werbenden kann aber helfen, von Anfang an den richtigen Anspruchsgegner zu finden. Denn auch im schwierig zu kontrollierenden Internet gibt es am Ende jemanden, der für die Markenverletzung verantwortlich ist.
Die Autorin Julia Dönch ist Rechtsanwältin bei der BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Bereich IP/IT.
Julia Dönch, EuGH zu Onlinewerbung: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18676 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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