2/2: Widersprüchliche Urteile aus Karlsruhe und Luxemburg wären fatal
Das BVerfG wird nun irgendwann sein eigenes endgültiges Urteil fällen. Mit zwei konträren Urteilen von EuGH und BVerfG, die theoretisch beide verbindlich wären, wären die deutschen Organe fatal widersprüchlichen Aussagen aus Luxemburg und Karlsruhe ausgesetzt. Für die Eurokrise wäre die neuerliche Unsicherheit ein Desaster, gerade auch in der aktuellen Situation von Griechenland, das dann womöglich wieder sehr viel höhere Zinsen auf seine Staatsanleihen gewähren müsste.
Die Urteilsbegründung des EuGH wird das BVerfG wohl kaum beruhigen. Dort heißt es nämlich: Die EZB-Ankündigungen seien bloße Währungspolitik, und für die sei die EZB ja wohl eindeutig zuständig. Zwar dürfe die EZB nach dem Europarecht in der Tat nicht faktisch als Finanzier der Mitgliedstaaten tätig werden, das wäre sie hier aber auch nur "mittelbar".
Diese juristisch feinsinnige Unterscheidung ist zwar elegant, wird das BVerfG aber nicht unbedingt von seiner schon klar bekundeten Linie abbringen. Denn in der Sache hat der EuGH dem BVerfG nicht etwa Rechnung getragen, sondern es deutlich in die Schranken gewiesen. Der EZB wurde der Rücken gestärkt. Die allgemeinen Ausführungen des EuGH, dass die EZB natürlich rechtlichen Schranken unterliege und die Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten nicht unterlaufen dürfe, sind banal. Denn das bestreitet ohnehin niemand.
Will BVerfG eigene Macht auf Kosten Europas ausweiten?
Hintergrund des Konflikts ist, wie schon anlässlich der Vorlageentscheidung dargestellt, die vom BVerfG bereits mehrfach abstrakt betonte Bereitschaft, die Zuständigkeitsgrenzen der EU-Institutionen zu prüfen. Denn schließlich habe die EU ihre Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten verliehen bekommen. Der EuGH hat aus der Sicht des Europarechts solche Lesarten bisher nie anerkannt. Und das ist auch gut so. Denn die Mitgliedstaaten haben mit der EU ein eigenes Rechtssystem geschaffen, zu dem eben auch eine eigene Gerichtsbarkeit mit dem EuGH gehört, die genau solche Streitfragen entscheiden soll. Eine solche Entscheidung kann nicht 28 nationalen Verfassungsgerichten der Mitgliedstaaten mit potenziell uneinheitlichen Sichtweisen überlassen bleiben.
Das BVerfG hat in seinem Pochen auf die nationale Entscheidungsmacht auch ein eher traditionelles Bild von Demokratie im Hinterkopf. Dabei tut es zuweilen so, als sei vollwertige Demokratie nur im Nationalstaat möglich und nicht auch auf EU-Ebene. Die EZB handelt schließlich nicht im luftleeren Raum, sondern in einer Interaktion mit den anderen EU-Organen. Und die nationalen Parlamente haben der Schaffung der EZB und des Euro ausdrücklich zugestimmt.
Bemerkenswert ist, dass das BVerfG seine ausgreifende Selbstermächtigung auch durch die potenziell ganz erheblichen europapolitischen und weltwirtschaftlichen Folgen seiner Sichtweise bislang nicht in Frage gestellt sieht. Das zeigt zugleich, dass in Deutschland vielleicht einmal eine andere Debatte geführt werden müsste, die im großen Ansehen dieses Gerichts zuweilen verpasst wird. Jene nämlich, ob das BVerfG sich nicht selbst allzu viel Macht im Verhältnis zu Bundestag und Bundesregierung zu geben beabsichtigt.
Felix Ekardt leitet die Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik in Leipzig und Berlin und ist Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Rostock.
Felix Ekardt, Urteil des EuGH zu EZB-Kompetenzen: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15888 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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