EuGH sieht öffentliche Wiedergabe: Kein Wie­der­ver­kauf "gebrauchter" E-Books

Gastbeitrag von Prof. Dr. André Niedostadek

19.12.2019

Lassen sich "gebrauchte" E-Books aus zweiter Hand erwerben? Nach Ansicht des EuGH nicht. Der macht mit seiner Entscheidung Verlegern und Autoren ein kleines Weihnachtsgeschenk, wie André Niedostadek erläutert.

Sie gehören mit zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken: Bücher. Natürlich. Und das nicht nur in gedruckter Form. Über Gutscheine lassen sich die Lieben gerade zum Fest ganz praktisch auch mit digitalen E-Books versorgen. In die kann man dann über Computer, Tablet oder Reader eintauchen und darin schmökern.

Selbst wenn der Absatz von E-Books gemessen an den Gesamtumsätzen auf dem Buchmarkt hierzulande noch vergleichsweise gering ist, wird die Entwicklung in den kommenden Jahren als positiv eingeschätzt. Vor diesem Hintergrund hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag durchaus wegweisende Bedeutung - auch wenn das Urteil keine echte Überraschung bietet (Urt. v. 19.12.2019, Az. C-263/18).

Der Fall "Tom Kabinet"

Der zu entscheidende Fall entzündete sich an einer ganz praktischen Frage: Lassen sich "gebrauchte" E-Books wiederverkaufen, etwa über eine Online-Plattform? Bei gedruckten Exemplaren ist das ja auch kein Problem.

Geklagt hatten zwei niederländische Verbände, die die Interessen niederländischer Verleger vertreten. Ihnen war die Praxis des Unternehmens Tom Kabinet ein Dorn im Auge. Das betreibt seit einigen Jahren eine Online-Plattform zum Verkauf "gebrauchter" E-Books an Mitglieder eines von ihm gegründeten Leseclubs. Das alles sehr zum Verdruss der Verleger, die daraufhin bei der Rechtbank Den Haag (einem niederländischen Gericht in Den Haag) Klage erhoben. Das wiederum hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens den EuGH angerufen.

Die Streitfrage: Erschöpfung oder nicht?

Die zu klärende rechtliche Frage dabei lautete: Liegt eine unbefugte öffentliche Wiedergabe dieser Bücher vor, wenn die E-Books "gebraucht" weiterverkauft werden? Oder geht es - worauf sich der Plattformbetreiber Tom Kabinet berief – vielmehr um das Verbreitungsrecht?

Diese rechtliche Einordnung ist alles andere als eine Kleinigkeit. Sie hat gravierende Konsequenzen, für das Verbreitungsrecht gilt nämlich die sogenannte Erschöpfungsregel. Sie besagt Folgendes: Ist ein urheberrechtlich geschützter Gegenstand (hier: ein E-Book) vom Rechteinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung einmal in der Union verkauft, dann hat sich das ausschließliche Recht, die weitere Verbreitung in der Öffentlichkeit zu erlauben oder zu verbieten, erschöpft. Geht man indes von einer öffentlichen Wiedergabe aus, gilt die Erschöpfung nicht.

Geregelt ist das alles in der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der sogenannten Urheberrechtsrichtlinie (UrhRiLi). Sie zielt darauf ab, wichtige Fragen des Urheberrechts, speziell auch des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts zu harmonisieren.

EuGH: Wiederverkauf ist öffentliche Wiedergabe

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der EuGH nun geurteilt: Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie dar (Art. 3 Abs. 1 UrhRiLi) - und die bedarf der Erlaubnis des Urhebers - bzw. des Rechteinhabers. Den bei alledem im Mittelpunkt stehenden Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" versteht der EuGH dabei in einem weiten Sinne.

Außerdem: Die Erschöpfungsregel, so der EuGH, sei nach dem Willen des Unionsgesetzgebers körperlichen Gegenständen auf einem materiellen Träger vorzubehalten, wie zum Beispiel Bücher. Die Anwendung dieser Regel auf E-Books könne die Interessen der Rechtsinhaber, für ihre Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten, hingegen weitaus stärker  beeinträchtigen als im Fall von Büchern auf einem materiellen Träger. Schließlich verschlechterten sich die nichtkörperlichen digitalen Kopien von E-Books durch den Gebrauch nicht. Erwerbe man diese auf einem Second-Hand-Markt, erhalte man einen perfekten Ersatz für ein "Erstexemplar" – nur eben viel günstiger.

Alle Jahre wieder

Die Entscheidung kommt nicht ganz überraschend. Auch wenn der EuGH vor einigen Jahren entschieden hatte, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf, zeichnete sich bereits ab, dass diese Rechtsprechung nicht auf E-Books übertragen werden würde. Schon der Generalanwalt Maciej Szpunar hatte sich in seinen Schlussanträgen auf die Seite der Verlage und Rechteinhaber gestellt. Hierzulande war der Weiterverkauf digitaler Werkkopien von E-Books, Musik- und Filmdateien oder auch Spielen ebenfalls kritisch gesehen worden.

Ist das damit das Ende vom Lied? Nein, neue technische Schutzmaßnahmen und andere Geschäftsmodelle lassen erwarten, dass all diese Fragen auch künftig die Gerichte beschäftigen werden. Und so heißt es wie zu Weihnachten: alle Jahre wieder.

Prof. Dr. André Niedostadek, LL.M. lehrt Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz in Halberstadt. Er twittert unter @niedostadek.

Zitiervorschlag

EuGH sieht öffentliche Wiedergabe: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39343 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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