Ein Internetzugang, viele Nutzer: Die Frage, wer dann für illegale Uploads haftet, beschäftigte nun den EuGH. Dass dessen lang erwartete Entscheidung aber gar nicht so spektakulär ist, wie viele glauben, zeigt Carl Christian Müller.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses sich im Filesharing-Prozess nicht damit verteidigen kann, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, das ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hat. Vielmehr seien nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen (Urt. v. 18.10.2018, Az. C-149/17).
Zur Begründung führten die Luxemburger Richter an, dass Rechteinhaber über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen müssten, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen. Es sei aber "letztlich Sache des [vorlegenden] Landgerichts München I" zu prüfen, ob das deutsche Recht Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es ihm ermöglichen, die Frage nach der Identität des Täters einer mittels Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung zu ermitteln.
Der Fall: Kinder haften für Ihre Eltern?
Die Entscheidung beruht auf zwei Vorlagefragen, die das Landgericht (LG) München I dem EuGH in einem typischen Filesharing-Prozess gestellt hatte. In dem Verfahren hatte der Anschlussinhaber sich damit verteidigt, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Es sei aber nicht auszuschließen, dass seine den Internetanschluss mitnutzenden Eltern als Täter in Betracht kämen. Dem Amtsgericht München genügte dieser Vortrag noch: Es wies die Klage des Rechteinhabers mit der Begründung ab, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Eltern des Anschlussinhabers als Täter in Betracht kämen.
Die hiergegen gerichtete Berufung landete bei der 21. Zivilkammer des LG München I, die sich in den vergangenen Jahren durch ihre abmahnerfreundliche Rechtsprechung über den Justizstandort München hinaus einen Namen gemacht hat. Das LG München hätte den Beklagten dann auch gerne verurteilt: Nach seiner Auffassung war in dem Fall nämlich von einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten auszugehen, weil sich aus seinem Vortrag nicht ergeben habe, dass zum Verletzungszeitpunkt die von ihm benannten Eltern den Internetanschluss auch tatsächlich benutzt haben und insofern als Rechtsverletzer in Betracht kommen.
LG München I – mögen hätt's schon wollen, aber dürfen hat sich's nicht getraut
Der Berufungskammer kamen letztlich aber doch Zweifel, ob eine solche Argumentation noch in Einklang mit der "Afterlife"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu bringen sei. Diese steht nämlich in einer Reihe von Einzelfallentscheidungen des BGH zur sekundären Darlegungslast in den Filesharing-Prozessen, in denen es stets um dieselbe Frage geht: Was genau muss der Anschlussinhaber im gegen ihn geführten Prozess zum Tathergang vortragen, um sich selbst aus der Schusslinie zu bringen?
In der Afterlife-Entscheidung hatte der BGH die Darlegungslast des Anschlussinhabers in familiären Konstellationen unter dem Gesichtspunkt der grundrechtlich geschützten Familiensphäre eingeschränkt und beschieden, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses nicht zumutbar ist, die Internetnutzung von Familienmitgliedern zu kontrollieren, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Der Anschlussinhaber genüge seiner Darlegungslast in diesen Fällen bereits durch den Vortrag, dass auch Familienmitglieder Zugang zu dem Anschluss hätten.
Das gefiel der Berufungskammer in München nicht. Werde die Rechtsprechung aus Karlsruhe konsequent angewendet, führe dies dazu, dass eine Haftung in Familienkonstellationen regelmäßig für alle in Betracht kommenden Nutzer des Anschlusses ausscheide – quasi die "Du-kommst-aus-dem-Gefängnis-frei-Karte" für Familien.
Denn, so das LG: Der Anschlussinhaber könne sich mit Verweis auf seine Familienangehörigen stets entlasten und müsse zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte liefern, wer alternativ als Täter in Betracht komme. So wollte das Münchner Gericht daher vom EuGH wissen, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das Unionsrecht von den Mitgliedstaaten fordere (LG München I, Beschluss v. 17.03.2017, Az. 21 S 24454/14).
Vorlage nach Luxemburg unnötig – alle Fragen längst geklärt
Das hätte aber gar nicht sein müssen. Denn tatsächlich hatte der BGH in seiner Afterlife-Entscheidung die Haftung des Anschlussinhabers eben nicht undifferenziert mit Blick auf die familiäre Konstellation verneint, sondern vielmehr mit Blick auf den Grundrechtschutz der Familie lediglich festgestellt, dass es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar sei, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Nicht mehr, nicht weniger.
Im Weiteren hat der Anschlussinhaber dann auch nach Auffassung der Karlsruher Richter in familiären Konstellationen zum konkreten Nutzungsverhalten des Familienangehörigen zum Tatzeitpunkt vorzutragen. Das war in dem vom BGH zu beurteilenden Fall auch erfolgt. Die Ehefrau des Anschlussinhabers war daraufhin als Zeugin gehört worden – und bestritt was mit der Sache zu tun zu haben. Da die Tatrichter aber keinen Anlass sahen, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten, war der Fall schlicht nicht aufklärbar.
Mittel zur Sachverhaltsaufklärung? It's the ZPO!
Der Afterlife-Entscheidung lag also eine klassische Non-Liquet-Situation zu Grunde. Es mag den Rechteinhaber und möglicherweise auch der 21. Berufungskammer in München nicht gefallen, aber manche Fälle sind mit den Mitteln des Zivilprozesses nicht aufklärbar. In diesem Fall verliert der Rechteinhaber den Prozess, weil beim ihm letztlich die Beweislast liegt. Dem liegt nun einmal eine grundlegende gesetzgeberische Werteentscheidung zur Beweislastverteilung und zur Beweisfälligkeit zu Grunde, an der auch mit einem Vorlageverfahren zum EuGH nichts zu deuteln ist.
Auf den ersten Blick mag das EuGH-Urteil vom Donnerstag also wie eine wegweisende Entscheidung wirken, die die Darlegungslast in Filesharing-Verfahren zu Lasten des Anschlussinhabers verschiebt. Bei näherem Hinsehen steht der Spruch aus Luxemburg jedoch im Einklang mit den Grundsätzen der bisherigen BGH-Rechtsprechung. In der Rechtsanwendung wird sich damit nichts ändern: Nach wie vor wird der Tatrichter den Vortrag der Parteien mit den Mitteln des Zivilprozesses zu beurteilen und letztlich unter Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln die Frage nach der Verantwortlichkeit zu klären haben.
Dabei sind – ebenfalls wie bisher – die sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Positionen der Parteien zu berücksichtigen und in einen gerechten Interessenausgleich zu bringen, worauf im Übrigen auch der EuGH zutreffend hinweist. Die von den Luxemburger Richtern genannten Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe sind in der dem Richter nach der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehenden Mittel zur Sachverhaltsaufklärung zu suchen, nämlich in der Anhörung der Partei, der Zeugenaussage der Mitnutzer und schließlich deren Bewertung nach den Grundsätzen der freien richterlichen Überzeugung.
In dem konkreten Fall, der zur Vorlage an den EuGH führte, wird das Landgericht München den Sachverhalt also zunächst nach diesen Grundsätzen aufzuklären haben. Aus dem Tatbestand der Entscheidung ist nämlich nicht ersichtlich, wie sich der Anschlussinhaber zum konkreten Nutzungsverhalten seiner Eltern zum Tatzeitpunkt eingelassen hat. Hierzu hätte der Anschlussinhaber aber Angaben machen müssen – und zwar auch schon vor dem Urteil vom Dienstag.
Der Autor Carl Christian Müller, LL.M. ist Rechtsanwalt und Mitgründer der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner, Berlin, die unter anderem auf das Medienrecht, das Presse- und Äußerungsrecht, das Breitbandkabelrecht und das Urheberrecht spezialisiert ist. Er ist Lehrbeauftragter an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz im Studiengang des Mainzer Medieninstituts und fungiert zudem als Justiziar des Deutschen Medienverbandes (DMV).
EuGH zum Filesharing: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31585 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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