Stickerbilder zu Fußballmeisterschaften vor EuG: Hat Panini wir­k­lich kein Monopol?

von Fabian Reinholz

11.01.2017

Panini ist bekannt für die Stickeralben zu Fußballturnieren – und zwar so sehr, dass man den Italienern kaum Konkurrenz machen könne, meint ein Mitbewerber. Fabian Reinholz erklärt, warum dessen Klage vor dem EuG erfolglos blieb.

Die britische Firma Topps, ebenfalls Anbieter von Stickeralben und einklebbaren Sammelbildchen, blieb am Mittwoch mit ihrer Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen die Vergabe von Rechten zum Vertrieb von Stickern zu Welt- und Europameisterschaften im Fußball erfolglos (Urt. v. 11.01.2017, Az. T-699/14). Das Unternehmen hält die regelmäßige Vergabe von Exklusivrechten an die italienische Firma Panini für kartellrechtswidrig, die Europäische Kommission war auf eine Beschwerde seitens des englischen Mitbewerbers hin nicht gegen die Vergabepraxis tätig geworden. Das EuG hat nun über das von Topps eingelegte Rechtsmittel entscheiden - und im Ergebnis die Entscheidung der Kommission, keine Maßnahmen einzuleiten, bestätigt.

Topps beklagt, dass man sich seit Jahren erfolglos bei den Turnierveranstaltern FIFA und UEFA und den nationalen Verbänden der teilnehmenden Mannschaften, etwa dem DFB, um den Zuschlag für die Sticker-Rechte bemüht. Für den Vertrieb der beliebten Fußballsticker müssen – sehr umständlich - von allen beteiligten Verbänden Nutzungsrechte am Turnierlogo, den Logos und Trikots der Nationalmannschaften und den Bildnissen der Spieler erworben werden. Eine zentrale Vermarktung der Rechte findet nicht statt. Topps ist sich sicher, aufgrund dieser Vergabepraxis keine reelle Chance zu haben, dem Anbieter Panini ernsthaft Konkurrenz machen zu können.

Deswegen legten die Engländer bereits 2011 bei der Europäischen Kommission Beschwerde gegen die Vergabe der Sticker-Rechte ein. Die Kommission sollte auf die Beschwerde hin einen Kartellmissbrauch prüfen und Maßnahmen gegen diese Art der Rechtevergabe einleiten. Das EU-Organ hätte zum Beispiel Ordnungsgelder verhängen oder den Verbänden ein Bieterverfahren in Form einer streng reglementierten Ausschreibung vorschreiben können, so wie es etwa die FIFA oder der DFB bei der Vergabe von Fernsehrechten machen.

Verbände sollen Panini-Konkurrenten nicht ernsthaft beachtet haben

Topps ist der Meinung, dass die Art und Weise der Rechtevergabe an Panini gegen Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt. Topps bemängelt, das Vergabemodell sei intransparent und willkürlich. Man sei trotz mehrfacher Bewerbungen von den maßgeblichen Verbänden nie ernsthaft als Mitbewerber um die Rechtevergabe berücksichtigt worden. Panini hingegen sei durch langfristige Verträge auf Jahre hinaus ein Monopol auf dem Markt der WM- und EM-Sticker garantiert, was es dem Anbieter ermögliche, die Preise für die Sticker hochzutreiben.

Wäre das tatsächlich der Fall, würden effektiver Wettbewerb sowie Chancen für Innovation und Preisvorteile ausgeschaltet, was zulasten der Verbraucher ginge.

Die Kommission lehnte Maßnahmen gegen diese Vergabepraxis ab und wies die Beschwerde von Topps im Jahr 2014 zurück. Sie befand, es seien keine stichhaltigen Gründe vorgetragen worden, um von einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Verbände, insbesondere vom Ausnutzen einer Monopolstellung oder von untereinander abgestimmten Verhaltensweisen bei der Rechtevergabe, auszugehen. Hiergegen legte Topps beim EuG Beschwerde ein.

Das EuG durfte am Mittwoch nicht anstelle der Kommission entscheiden, ob wirklich ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt oder nicht. Vielmehr überprüfte das Gericht die Entscheidung nur darauf, ob die Kommission Topps Beweise nicht ausreichend berücksichtigt oder Sachverhalte rechtlich fehlerhaft bewertet hat. Das EuG hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist.

EuG: Mitbewerber hätte sich mehr anstrengen müssen

Zum einen stellte das EuG fest, dass sich Topps in der Vergangenheit nicht sonderlich nachhaltig bemüht habe, die Rechte für WM-Stickeralben zu erwerben. Überdies sei die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass weder die Verbände noch Panini Monopolisten auf dem WM-Sticker-Markt seien. Die Tatsache, dass teilweise parallel zu Welt- und Europameisterschaften Sticker für die Fußball-Bundesliga und andere nationale Ligen vertrieben werden, spreche dagegen, dass es einen vergleichsweise engen Markt für WM- und EM-Sticker gebe.

Vielmehr sei der Markt größer und umfasse mindestens auch Fußball-Sticker der nationalen Ligen. Für solche habe der Panini-Mitbewerber aber in der Vergangenheit bereits erfolgreich Rechte erworben. Zudem sei das englische Unternehmen bereits bei der Vermarktung von Sticker-Rechten für die englische Nationalmannschaft zum Zuge gekommen, was dafür spreche, dass es einen Wettbewerb auf dem Sticker-Markt gibt. Auch, dass Panini Preise diktiere und willkürlich festlege, sei nicht erkennbar. Zum einen seien ebenfalls die Preise für andere Stickerserien gestiegen, zum anderen könne es dafür wirtschaftliche Gründe wie eine allgemeine Preissteigerung geben.

Monopolstellung Paninis nicht sicher ausgeschlossen

Was die Festlegung des maßgeblichen Marktes angeht, könnten Kommission und EuG falsch liegen. Das Sammeln von Stickern zu Welt- und Europameisterschaften ist seit Jahrzehnten besonders beliebt und spricht ein weitaus breiteres Publikum an als andere Stickerserien, etwa zu den nationalen Fußballligen. Dass insoweit ein eigener Markt besteht, ist nicht sicher auszuschließen.

Die Entscheidung des EuG wird deshalb voraussichtlich nicht das Ende des Verfahrens sein, die Fortsetzung vor dem Europäischen Gerichtshof ist möglich. Daneben hat Topps die Möglichkeit, Schadensersatzklagen wegen möglicher Umsatzeinbußen durch missbräuchliches Wettbewerbsverhalten gegen die Verbände vor den nationalen Gerichten einzureichen.

Der Autor Fabian Reinholz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Härting Rechtsanwälte, Berlin.

Zitiervorschlag

Stickerbilder zu Fußballmeisterschaften vor EuG: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21741 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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