EuG zur Farbkombinationsmarke von Red Bull: Unge­fähr Blau/Silber ver­leiht noch keine Flügel

von David Ziegelmayer

30.11.2017

Red Bull kann die Kombinationsmarke „Blau/Silber“ nicht für sich monopolisieren. Das entschied das EuG am Donnerstag. Warum Farbkombinationen trotzdem auch weiterhin dem Markenschutz zugänglich sind, erklärt David Ziegelmayer.

Im Salzburger Flachgau, in der Zentrale des Red Bull-Konzerns, wird man am Donnerstag wohl kein feierliches Zischen kohlensäuregeladener, blau-silberner Blechdosen vernehmen können. Seit Jahren steckt das Unternehmen viel Energie und Geld in die Sicherung seiner Markenrechte und eben auch seiner typischen Farben – und musste am Donnerstag eine herbe Niederlage einstecken.

© EuGWas war geschehen? 2005 und 2011 hatte das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten der Red Bull GmbH je eine Farbkombination aus Blau und Silber als Unionsmarke für Energy Drinks eingetragen, die nach dem Markenregister wie auf dem linken Bild ausieht.

EUIPO: nicht hinreichend präzise und einheitlich

Die Eintragungen enthielten im Falle der ersten Marke den Hinweis, dass der beantragte Schutz "die Farben Blau (RAL 5002) und Silber (Ral 9006) an sich" umfasse. Und: "Das Verhältnis der beiden Farben ist ungefähr 50%-50%". Im Falle der zweiten Anmeldung wurde (nur auf Englisch) beschrieben, dass die Farben „zu gleichen Teilen“ aneinander angrenzten. Das EUIPO teilte die Auffassung von Red Bull, dass diese Farbmarken durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätten und trug die Marke ein.

In den Jahren 2011 bzw. 2013 beantragte die polnische Firma Optimum Mark jedoch beim EUIPO, die beiden Farbmarken für nichtig zu erklären – mit Erfolg: Im Jahr 2013 (bestätigt im Jahr 2014) versagte das EUIPO den Schutz unter anderem mit der Begründung, dass die Marken nicht hinreichend präzise und einheitlich seien, denn sie ließen verschiedenste Kombinationen (z.B. geometrische Formen oder Produktgestaltungen) der beiden Farben zu, die dann je nach Benutzung einen ganz unterschiedlichen Gesamteindruck vermittelten.

Doch Red Bull wäre nicht Red Bull, hätte es das K.O. in der ersten Runde akzeptiert. Das Unternehmen wandte sich mit einer Klage an das EuG. Am Donnerstag unterlagen die Österreicher jedoch, das EuG hat die Klage des Konzerns abgewiesen (Urt. v. 30.11.2017, Az. T 101/15, 102/15). Damit bleibt es bei der Löschung der Farbkombinationsmarke, die das Amt vorgenommen hatte.

Zitiervorschlag

David Ziegelmayer, EuG zur Farbkombinationsmarke von Red Bull: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25781 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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