Europäisches Patentpaket: Der lange Weg zum Einheitspatent

von Dr. Matthias Meyer und Matthias Bornhäusser, LL.M.

02.06.2015

2/2: Einheitspatent kommt, falls England bleibt

Nun ist es an den Mitgliedsstaaten, das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht zu ratifizieren. Ausreichend ist die Ratifizierung durch 13 Mitgliedstaaten, inklusive Deutschland, Frankreich und Großbritannien. Ernsthaft in Schwierigkeiten kommen könnte das EU-Patentpaket lediglich noch durch einen Austritt Großbritanniens aus der EU, das notwendiger Vertragsstaat des EPGÜ und Sitz der Außenstelle London der Zentralkammer ist. Nach der Wiederwahl von David Cameron hat die britische Regierung angekündigt, bis spätestens 2017 über einen Verbleib in der EU im Rahmen eines Referendums abstimmen zu lassen.

Parallel zur Ratifizierung müssen unter anderem die Richterauswahl und das Richtertraining abgeschlossen sowie die erforderliche Infrastruktur für das neue Gericht geschaffen werden. Eine endgültige Fassung der Verfahrensordnung für das Gericht ist zudem für Mitte 2015 geplant. Realistisch ist daher mit einer Einführung des neuen Patentsystems gegen Ende 2016 zu rechnen.
Danach wird sich zeigen, wie schnell sich das neue System etabliert. Wegen der Mitwirkung von Richterinnen und Richtern aus unterschiedlichen europäischen Jurisdiktionen wird es einige Zeit dauern, bis sich eine gefestigte und einheitliche Rechtsprechung herausbildet.

Entscheidung für Unternehmen: Mitmachen oder abwarten?

Wegen der grundlegenden Änderungen, die das EU-Patentpaket mit sich bringt, stellt das EU-Einheitspatent die Patentportfolio-Strategien aller auf dem europäischen Markt tätigen Unternehmen in Frage und zwingt sie, diese grundlegend zu überdenken. So muss jedes Unternehmen bei Neuanmeldungen von Patenten entscheiden, ob es ein nationales Patent, ein EP-Patent und / oder ein EU-Einheitspatent anmelden will.

Weiter müssen die Unternehmen für alle anhängigen EP-Patente entscheiden, ob sie diese in Zukunft ebenfalls vor dem Einheitlichen Patentgericht durchsetzen wollen oder ob sie insoweit ein "Opt-Out" erklären: beispielsweise kann es für ein Unternehmen durchaus sinnvoll sein, alle oder einige Patente zunächst aus dem neuen System auszuklammern, bis sich eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt hat. Durch ein "Opt-Out" kann erreicht werden, dass ein Patent auch zukünftig nicht mit einem Schlag durch das EU-Patentgericht vollständig vernichtet werden kann. Dafür verzichtet der Patentinhaber aber auch auf die Vorteile des neuen Systems, wie etwa die Möglichkeit, ein positives Urteil für praktisch die gesamte EU in einem einzigen Rechtstreit zu erlangen.

Die Unternehmen sollten die Frage des "Opt-Out" nun zeitnah aufgreifen. Denn das "Opt-Out" ist unter anderem dann nicht mehr möglich, wenn eine Nichtigkeitsklage gegen das entsprechende Patent vor dem Einheitlichen Patentgericht erhoben worden ist. Dann ist der Weg aus dem einheitlichen Patentsystem endgültig versperrt. Die Frage nach einem etwaigen "Opt-Out" sollte daher vor dem Start des einheitlichen Patentsystems geklärt sein.

Die Autoren Dr. Matthias Meyer und Matthias Bornhäusser sind Rechtsanwälte im Bereich Intellectual Property bei der Kanzlei Bird & Bird LLP in Düsseldorf und beraten nationale und internationale Unternehmen insbesondere auf dem Gebiet des Patentrechts.

Zitiervorschlag

Europäisches Patentpaket: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15713 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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