Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe: Abschaf­fung wäre keine Alter­na­tive

Gastbeitrag von Prof. Dr. jur. Michael Kubiciel

07.07.2022

Das BMJ will einerseits an der Ersatzfreiheitsstrafe festhalten, andererseits durch Änderung des Umrechnungsfaktors die Verbüßungszeit deutlich absenken. Ein straftheoretisch wie verfassungsrechtlich kluger Schritt, findet Michael Kubiciel.

Die kriminalpolitischen Reformen der Ampel-Koalition auf medial und gesellschaftlich vielbeachteten Themenfeldern nehmen Fahrt auf. Nach der Ersetzung des sog. Werbeverbotes für Abtreibungen in § 219a Strafgesetzbuch (StGB) durch sanktionsbewehrte Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes und nach dem Beginn der Beratungen über eine Teillegalisierung des Handelns mit bzw. Besitzes von Cannabis wendet sich die Bundesregierung der Reform des Sanktionenrechts zu und reformiert u.a. die sog. Ersatzfreiheitsstrafe. 

Diese tritt nach § 43 StGB an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe, wobei einem Tagessatz ein Tag Freiheitsstrafe entspricht. Personen, die beispielsweise wegen Schwarzfahrens, Diebstahls oder Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, sehen daher – im Grundsatz – 60 Tagen im Gefängnis entgegen, wenn sie die Geldstrafe nicht (rechtzeitig) zahlen wollen oder können.

Statistiken zeigen zwar, dass schon die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe die große Mehrheit säumiger Verurteilter zur Zahlung bewegt. Dennoch steigt die Zahl von Personen, die eine ersatzweise Freiheitsstrafe "absitzen", seit Jahren an, wenn auch auf einem niedrigen Niveau. Häufig trifft dieser Austausch des einen Strafübels – Geldstrafe – durch eine wesentlich schwerwiegendere Sanktionsart – Freiheitsstrafe – Personen, die in Folge von Drogenabhängigkeit, Krankheit, Arbeits- oder Wohnungslosigkeit zahlungsunfähig sind. Nicht selten nehmen sie amtliche Schreiben – vom Strafbefehl über die Aufforderung zur Geldstrafenzahlung – nicht zur Kenntnis oder sind nicht in der Lage, darauf adäquat zu reagieren, selbst wenn sie zahlungsfähig wären, was oft genug nicht der Fall ist. 

So gleiten viele die ohnehin schon schiefe Ebene ihres Lebens hinab, die von einer – oft wiederholten – Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht gerader wird: Die kurze Verbüßungsdauer lässt nachhaltige Resozialisierungsmaßnahmen kaum zu, die "Denkzettelwirkung" des Strafübels (Franz von Liszt) geht oft genug ins Leere. Dabei verursacht diese Vollstreckungsart nicht nur soziale Kosten bei den Delinquenten, sondern ist auch für den Steuerzahler vergleichsweise teuer.

Sicherung der Normgeltung

Es verwundert daher nicht, dass die Ersatzfreiheitsstrafe in der Kritik steht. Medial befeuert worden ist die Debatte um die Ersatzfreiheitsstrafe in den letzten Monaten durch eine öffentlichkeitswirksame Kampagne Prominenter, die zu Geldspenden aufgerufen haben, mit denen eine ersatzweise Haft abgewendet werden sollen. Aber auch nach Auffassung vieler Expertinnen und Experten ist eine Reform notwendig; dies hatten 2019 sowohl eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages als auch der Bericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe gezeigt. Insofern bewegt sich die Ampel-Koalition mit diesem Reformvorhaben auf einem empirisch gefestigten und wissenschaftlich gut vorbereiteten Terrain.

Weshalb aber schafft die Bundesregierung die Ersatzfreiheitsstrafe nicht ganz ab, sondern halbiert lediglich den Umrechnungsfaktor? Weshalb sollen beispielsweise 60 Tagessätze Geldstrafe zu 30 Tagen Gefägnis umgewandelt werden, wenn doch auch diese dreißig Tage oft mehr Schaden als Nutzen anrichten? 

Die Antwort setzt einen Blick auf die Straftheorie voraus. Danach besteht eine Strafe aus zwei Komponenten: Zum einen die (von manchen als "tadelnd" bezeichnete) Feststellung, dass der Angeklagte für sein rechtswidriges Verhalten verantwortlich ist, und zum anderen ein für den Einzelnen fühl- und für die Rechtsgemeinschaft erkennbares Strafübel – klassisch: der Entzug von Freiheit in Form der Fortbewegungsfreiheit und Geld als materielle Voraussetzung der Ausübung von Freiheit. Beide Dimensionen der Strafe sind nicht nur historisch-ideengeschichtlich überliefert, sondern lassen sich auch straftheoretisch rechtfertigen. Denn die Feststellung der Verantwortlichkeit und die Auferlegung eines Strafübels adressieren nicht nur den Einzelnen, sondern signalisieren auch der Rechtsgemeinschaft, dass der Staat auf eine Verletzung gemeinsamer, demokratisch legitimierter Regeln reagiert und damit die allgemeine Geltung dieser Verhaltensregeln bestätigt. Sollen Normen vor einer schleichenden Erosion geschützt werden, dürfen Normverletzungen nicht strukturell folgenlos bleiben. Zudem macht gerade das Strafübel das konkrete Ausmaß des Unrechts einer Tat deutlich. Androhung und Vollzug von Strafe sichern also die Normgeltung und haben damit auch in Fällen ihre Berechtigung, in denen sich spezialpräventive Ziele kaum erreichen lassen.

Gemeinnützige Arbeit keine Alternative

Bei der Ausgestaltung der Strafformen hat der Gesetzgeber jedoch einen Ausgestaltungsspielraum, den er in der Vergangenheit zu einer strukturellen Humanisierung des Strafens genutzt hat. So hat die Große Strafrechtsreform der 1960er Jahre die als resozialisierungsfeindlich geltenden kurzen Freiheitsstrafen zurückgedrängt und an ihrer Stelle die Verhängung der Geldstrafe als Mittel der ersten Wahl eingesetzt. Für die Fälle aber, in denen eine Geldstrafe uneinbringlich ist, hat der Gesetzgeber an der Ersatzfreiheitsstrafe festgehalten, um die Geldstrafe funktional ersetzen zu können, wenn der Verurteile nicht zahlungswillig oder nicht zahlungsfähig ist. So gesehen, stützt die Möglichkeit, im Einzelfall Ersatzfreiheitsstrafe anordnen zu können, die generelle Hinwendung zur freiheitsfreundlicheren Geldstrafe.

Wer, wie etwa die Partei "Die Linke", die Ersatzfreiheitsstrafe abschaffen will, muss also sagen, was an ihre Stelle treten soll. Einem Verurteilten die Möglichkeit einzuräumen, freiwillig gemeinnützige Arbeit zu leisten, ist keine adäquate Alternative, da der Vollzug der Strafe nicht vom Einverständnis des Verurteilten abhängen darf. Zudem sind die Erfahrungen mit der bereits heute möglichen gemeinnützigen Arbeit (Art. 293 EGStGB) insgesamt ernüchternd. Oft passt das Profil der Leistungen, die ein Verurteilter erbringen kann, nicht zu den Anforderungen der Arbeitsstelle, zumal häufig psycho-soziale Umstände bereits der regelmäßigen Ableistung irgendeiner Arbeit im Wege stehen. Hinzu kommt ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand, den gerade private oder halbstaatliche Arbeitgeber scheuen. 

Milderung des Zusatzübels

Mangels realistischer Alternativen liegt es daher nahe, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht abzuschaffen, sondern ihre Folgen zu mildern, indem der Umrechnungsfaktor von 1:1 geändert wird. Dafür sprechen nicht nur pragmatische Gründe, wie die Kosten-Nutzen-Relation, sondern auch und vor allem straftheoretisch-verfassungsrechtliche Erwägungen. Tritt nämlich an die Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe, ist dies kein bloßer Austausch von Strafarten, sondern eine Verschärfung des Strafübels: Die Freiheitsstrafe ist gegenüber der Geldstrafe ein qualitatives aliud und enthält als solches ein eigenes, zusätzliches Übel, die der bisherige Umrechnungsfaktor ignoriert. Um diese zusätzliche Härte auszugleichen, bietet sich der vom Bundesjustizministerium favorisierte Umrechnungsfaktor von 2:1 an, der bereits während der Strafrechtsreform, in diversen Initiativen und Anhörungen vorgeschlagen wurde und der im rechtskulturell vergleichbaren Österreich gilt.

Dennoch: Die beste Ersatzfreiheitsstrafe ist die, die nicht angeordnet werden muss. Es ist daher zu begrüßen, wenn der Referentenentwurf - etwa über eine verstärkte Einbindung der Gerichtshilfe - darauf hinwirkt, dass zahlungsfähige Verurteilte ihre Geldstrafe zumindest in Raten zahlen oder sie durch eine gemeinnützige Arbeit abgelten. Über weitere Maßnahmen ließe sich nachdenken. Dessen ungeachtet ist der Entwurf ein pragmatischer Schritt in die richtige Richtung und ein weiterer Beitrag zur Humanisierung des Sanktionenrechts.

Prof. Dr. Michael Kubiciel lehrt Strafrecht an der Universität Augsburg und hat sich 2019 in einer Anhörung für eine Beibehaltung der Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Änderung des Umrechnungsfaktors ausgesprochen.

Zitiervorschlag

Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48962 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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