Kriminelle Banden richten mit Eigentums- und Wirtschaftsdelikten massive Schäden an. Ermittler wollen leichter Vermögen einziehen, schnellere Auskünfte von Banken und neue Überwachungsmöglichkeiten, wenn der Mobilfunkstandard 5G greift.
Laut jüngstem Lagebild des Bundeskriminalamtes (BKA) ist der Schaden, der durch Organisierte Kriminalität (OK) jährlich in Deutschland entsteht, beträchtlich. Allein für das Jahr 2018 bezifferte die Behörde diesen auf fast 700 Millionen Euro. Und laut BKA dürfe diese Summe noch nicht einmal als "abschließende Größenordnung für das tatsächliche Bedrohungs- und Schadenspotenzial angesehen werden". Die tatsächliche Dimension des Schadens, den kriminelle Banden und Clans unter anderem durch Eigentums- und Wirtschaftsdelikte anrichten, dürfte also noch höher liegen.
Finanz, Innen- und Rechtspolitiker der Union luden deshalb am Montag zu einem Fachgespräch in den Bundestaggaben in ihrem Einladungsschreiben auch gleich die Stoßrichtung vor: "Hashtag #Starker Staat".
Das Ergebnis der Anhörung ließ die Fachpolitiker dann aber einigermaßen wachgerüttelt zurück, denn nach den Ausführungen von Strafverfolgern und OK-Experten wurde schnell deutlich: Ein solcher "starker" Staat existiert im Kontext OK nur eingeschränkt.
Vor allem beim Thema Geldwäschebekämpfung sind nach Meinungen von Ermittlern die rechtlichen Möglichkeiten längst nicht ausgereizt. Wenn es um das Ziel "Follow the money“ geht, also darum, die eigentliche Hinterleute des organisierten Verbrechens aufzuspüren, scheitere eine effektive Verfolgung bislang zum Beispiel an einer viel zu langatmigen Bankenauskunft. "Das dauert oft sechs bis acht Wochen" ärgerte sich Wiebke Reitemeier, Oberstaatsanwältin und leitende OK-Ermittlerin aus Niedersachsen.
Sie forderte die Politik auf, künftig die Banken dazu zu verpflichten, "innerhalb von 24 oder 48-Stunden" den Ermittlern die nötigen Informationen über fragwürdige Finanzströme zur Verfügung zu stellen. Mit Erfolg: Die zuständige finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU, Antje Tillmanns, versprach sogleich, diesen Vorschlag für die anstehenden Beratungen zur Geldwäsche aufzugreifen.
Gehen Regeln zur Vermögensabschöpfung an der Praxis vorbei?
Erheblichen Nachbesserungsbedarf sah Reitemeier, die in Stade eine der wenigen Spezialabteilungen für Vermögensabschöpfung leitet, auch im Zusammenhang mit den gerade erst reformierten Regelungen der §§ 73ff Strafgesetzbuch (StGB). Danach sollen Gerichte und Staatsanwaltschaften eigentlich leichter Vermögen unklarer Herkunft einziehen können. Dass von dem Instrument bislang nur wenig Gebrauch gemacht werde, liege auch daran, dass die Hürden für die selbständige Einziehung des Vermögens, wie sie in § 76a Abs.4 StGB geregelt ist, noch zu hoch seien.
Die Vorschrift setzt den Verdacht einer schweren Katalogtat voraus. Allerdings liege oft nur ein einfaches Delikt, etwa das einfache Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder ein Sozialleistungsbetrug vor, so die Staatsanwältin. Eine Ausdehnung der Straftatenkataloges sei daher dringend erforderlich.
Der Wunsch, die gerade erst reformierten Regeln zur Vermögenabschöpfung etwa durch eine Ausdehnung des Straftatenkataloges anzuschärfen, wird aber wohl nicht erfüllt werden. Die rechtspolitische Sprecherin der CDU Elisabeth Winkelmeier-Becker verwies auf "Grenzen des Verfassungsrechts", deren Einhaltung manchmal auch bedeute, bei der Bekämpfung von OK ein gewisses Spannungsverhältnis "auszuhalten".
Auch Strafrechtsprofessor Arndt Sinn bezeichnete eine Ausdehnung des Straftatenkataloges in § 76a StGB als "unverhältnismäßig". BKA-Präsident Holger Münch empfahl, erst eine Evaluierung der neuen Vorschriften abzuwarten. Mit einem entsprechenden Bericht hierzu werde sich die Innenministerkonferenz im Dezember befassen.
Medial für Aufsehen gesorgt hatte das Instrument der Vermögensabschöpfung, nachdem es im vergangenen Jahr zur Beschlagnahme von 77 Immobilien einer arabischen Großfamilie geführt hatte. Strafverteidiger halten bereits die geltende Regelung für verfassungsrechtlich problematisch, da sie die unter anderem die Unschuldsvermutung des Beschuldigten tangiere.
Strafrechtsprofessor: "Produktpiraterie nicht vernachlässigen"
Dass die Ermittler sich bei OK-Ermittlungen schwertun, hat nach Meinung des Strafrechtlers Prof. Arndt Sinn vor allem etwas mit Defiziten in der Juristenausbildung zu tun. So würden sich junge Staatsanwälte zwar bestens mit allen Mordmerkmalen auskennen, aber bei den Themen Geldwäsche und Vermögenseinziehung "gehen sie blind in die Praxis", beklagte der Hochschullehrer.
Sinn warnte zudem davor, bei der Bekämpfung von OK den Deliktsbereich der Produktpiraterie zu vernachlässigen. Von den rund 870 Milliarden Euro, die das organisierte Verbrechen weltweit verdiene, würden alleine 450 Milliarden auf Produktpiraterie entfallen.
Der Strafrechtler plädierte dafür, auch die Konsumenten rechtlich in die Verantwortung zu nehmen: "Falschparken wird geahndet, aber wenn jemand wissentlich eine gefälschte Marken-Handtasche für zehn Euro kauft, passiert nichts." Im offenen Internet und nicht etwa im Darknet, gebe es Fake-Shops "en masse". Hier müsse der Gesetzgeber tätig werden.
Beim neuen Mobilfunkstandard 5G drängt die Zeit
Dringender Handlungsbedarf besteht nach Meinung der Strafverfolgungsbehörden außerdem, um Ermittlungen im Zusammenhang mit dem bald flächendeckend neu eingeführten Mobilfunkstandard 5G zu ermöglichen.
Münch erläuterte, dass es insoweit noch an diversen rechtlichen Voraussetzungen für Maßnahmen der Telefonüberwachung fehle. Zum Beispiel für den Einsatz des sogenannten IMSI-Catchers (§ 100i StPO), mit dem das Abhören von Mobilfunktelefonaten ermöglicht wird.
Bei diesem Thema drängt die Zeit: Die Telekom zum Beispiel verspricht auf ihrer Website, dass das erst kürzlich ersteigerte 5G Netz für die Kunden – und damit auch für potentielle Kriminelle – ab 2020 bereits verfügbar sein wird. Auf LTO-Nachfrage gab sich Münch jedoch zuversichtlich: Innen- und Justizministerium seien diesbezüglich bereits in engem Austausch.
Unzureichende Bekämpfung von Organisierter Kriminalität?: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38311 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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