Nicht nur in Deutschland sprießen englischsprachige Spezialgerichte wie Pilze aus dem Boden. Entsteht hier ein neuer Wettstreit zwischen staatlichen Gerichten und privaten Schiedsgerichten? Dorothee Ruckteschler und Tanja Stooß berichten.
Seit Januar 2018 steht am Landgericht (LG) Frankfurt am Main eine englischsprachige Kammer für Handelssachen zur Verfügung. Im Februar 2018 kam dann aus Frankreich die Meldung, dass beim Pariser Handelsgericht eine englischsprachige Kammer eingerichtet wurde. In Amsterdam eröffnete schließlich im Januar 2019 der "Netherlands Commercial Court". Auch dort können Unternehmen ihre internationalen Rechtsstreitigkeiten auf Englisch, anstatt in der Amtssprache Niederländisch austragen.
Das Ende ist damit aber noch nicht erreicht: Belgien will bis spätestens 2020 nachziehen und den englischsprachigen "Brussels International Business Court" eröffnen. In Deutschland ist zudem (erneut) ein Gesetzesvorhaben anhängig, das die reguläre Einführung von sogenannten "Kammern für internationale Handelssachen" vorsieht, vor denen der gesamte Prozess auf Englisch geführt werden könnte.
Die zeitliche Koinzidenz mit dem anstehenden Brexit ist auffällig. In der Tat wird spekuliert, dass sich nach dem Brexit zumindest ein Teil der Wirtschaftsverfahren aus London in andere Mitgliedstaaten verlagern wird.
Entwicklung in Deutschland
In Deutschland gibt es allerdings schon länger Bestrebungen, die Gerichtsbarkeit zu internationalisieren und damit für international tätige Unternehmen attraktiver zu machen. Die Landgerichte in Köln, Bonn und Aachen haben bereits seit 2010 englischsprachige Kammern. Da es bisher aber kein Gesetz zur Einführung englischsprachiger Verfahren gibt, kann auch vor den "englischsprachigen" Kammern das Englische nur begrenzt zum Einsatz kommen. Die geltenden Gesetze erlauben deutschen Gerichten lediglich, auf die Übersetzung fremdsprachiger Urkunden und auf Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung zu verzichten. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung sowie sämtliche Entscheidungen oder Mitteilungen des Grichts müssen aber auf Deutsch erstellt werden. Ebenso müssen die Parteien ihre Schriftsätze auf Deutsch einreichen.
Im internationalen Wirtschaftsverkehr macht es oft wenig Sinn, einen Rechtsstreit auf Deutsch zu führen, insbesondere wenn die Vertrags- und Kommunikationssprache Englisch ist. Bisher gibt es dann nur zwei Möglichkeiten: entweder den Gang vor staatliche Gerichte im englischsprachigen Ausland, oder – in der Praxis wohl häufiger – vor ein privates Schiedsgericht. Parteien können in nahezu jeder Rechtsordnung vereinbaren, dass ein Rechtsstreit zwischen ihnen von einem Schiedsgericht anstelle der staatlichen Gerichte entschieden wird.
Warum Schiedsverfahren so beliebt sind
Schiedsgerichte sind keine staatlichen Einrichtungen und werden daher als neutrale Entscheidungsinstanz wahrgenommen. Außerdem sind Schiedsverfahren nicht öffentlich, sodass keine sensiblen Informationen publik werden.
Da ein Schiedsgericht erst für den konkreten Streitfall gebildet wird, können zielgerichtet Schiedsrichter mit der passenden Expertise ausgewählt werden. Häufig ist vorgesehen, dass jede Partei einen Schiedsrichter benennt und diese beiden sich auf eine dritte Person als Vorsitzenden Schiedsrichter einigen.
Für die Gestaltung des Verfahrens gibt es nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel rechtliches Gehör zu gewähren und die Parteien gleich zu behandeln. Im Übrigen gestalten die Parteien das Verfahren selbst. Diese Flexibilität ermöglicht, dass Schiedsrichter, Anwälte und Parteien aus ganz unterschiedlichen Rechtsordnungen zusammenarbeiten.
Am Ende entscheidet das Schiedsgericht den Rechtsstreit gemäß dem anwendbaren Recht. Der so erlassene Schiedsspruch ist auf Grundlage des New Yorker Übereinkommens von 1958, dem mittlerweile 159 Staaten beigetreten sind, nahezu weltweit vollstreckbar.
Kritik an Schiedsgerichten
In der öffentlichen und politischen Debatte wird die Schiedsgerichtbarkeit aber auch skeptisch gesehen. Die Kritik bezieht sich allerdings in erster Linie auf die sogenannte Investitionsschutz-Schiedsgerichtsbarkeit. In Investitionsschutzverfahren klagt ein ausländisches Unternehmen (Investor) gegen einen Staat, weil sich beispielsweise ein neues Gesetz nachteilig auf seine Investition auswirkt und damit möglicherweise Rechte des Investors aus einem Investitionsschutzabkommen verletzt. Die Schiedsrichter urteilen hier über demokratisch legitimiertes, hoheitliches Handeln.
Vor allem während der TTIP-Debatte fanden daher Schlagworte wie "Demokratieverlust" und "Hinterzimmer-Justiz" ihren Weg in die Massenmedien. Darunter hat auch das Ansehen der Handels-Schiedsgerichtsbarkeit – um die es hier geht – gelitten, obwohl sich die Vorwürfe nicht übertragen lassen. In Handels-Schiedsverfahren werden ausschließlich Streitigkeiten zwischen privaten Unternehmen entschieden. Wenn diese vereinbaren, ihren privaten Streit nicht vor die staatlichen Gerichte zu tragen, sondern von einem privaten Schiedsgericht entscheiden zu lassen, ist daran nichts verwerflich.
Ein Problem lässt sich allerdings nicht von der Hand weisen: Staatliche Gerichte haben auch die Funktion, das Recht zu konkretisieren und fortzubilden. Diese Funktion wird beeinträchtigt, wenn bestimmte Streitigkeiten fast nur noch von Schiedsgerichten entschieden werden und einzelne Bereiche des Rechts der staatlichen Gerichtsbarkeit damit weitgehend entzogen sind. Derzeit werden beispielsweise Streitigkeiten aus Unternehmenskaufverträgen wohl überwiegend vor Schiedsgerichten ausgetragen und es gibt entsprechend wenig öffentlich verfügbare Rechtsprechung dazu.
Englischsprachige staatliche Gerichte als Alternative?
Um eine ernsthafte Alternative zu Schiedsgerichten zu sein, müssten staatliche Gerichte ähnliche Vorteile wie Schiedsverfahren bieten. Hier herrscht aber noch erheblicher Handlungsbedarf.
Dass die Fallzahlen in Köln, Bonn und Aachen sehr überschaubar blieben, ist wenig überraschend. Mit einzelnen englischen Elementen in einem sonst auf Deutsch geführten Prozess ist niemandem geholfen, der eben nicht auf Deutsch prozessieren möchte oder kann. Das Gesetz zur Einführung der Kammern für internationale Handelssachen wäre deshalb ein wichtiger Schritt. Der Gesetzesentwurf liegt dem Bundestag seit April 2018 vor, wurde bisher aber noch nicht beraten.
Außerdem müssten besonders sensible Informationen im Zivilprozess besser geschützt werden. Hier lässt aber selbst das geplante Geschäftsgeheimnisschutzgesetz noch viele Lücken. Solange Gerichtsverfahren jedoch dazu führen, dass auch vertrauliche Geschäftsdetails im Gerichtssaal vor der Öffentlichkeit und der Konkurrenz ausgebreitet werden, streiten sich Unternehmen im Zweifel lieber vor Schiedsgerichten.
Viel nachzuholen gibt es auch in Sachen Vollstreckbarkeit. Ein Prozesserfolg ist wertlos, wenn das Urteil im Heimatland des Prozessgegners nicht vollstreckt werden kann. Deutsche Urteile können zwar innerhalb der EU recht einfach vollstreckt werden. In Drittländern ist dies aber sehr oft nicht gewährleistet. Abhilfe soll künftig das Haager Gerichtsstandsübereinkommen schaffen, dessen Vertragsstaaten sich zur gegenseitigen Urteilsanerkennung verpflichten. Bisher gilt das Übereinkommen aus dem Jahr 2005 jedoch nur im Verhältnis der EU-Staaten zu Mexiko, Singapur und Montenegro.
Bis die deutschen Gerichte für international tätige Unternehmen wirklich ein attraktives Forum für ihre Rechtsstreitigkeiten bieten können, ist der Weg also noch weit.
Dr. Dorothee Ruckteschler ist Partnerin der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland. Sie berät und vertritt deutsche und ausländische Mandanten vor deutschen staatlichen Gerichten sowie vor internationalen Schiedsgerichten in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten mit einem besonderen Schwerpunkt auf gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen.
Tanja Stooß ist Rechtsanwältin bei CMS. Sie berät und vertritt Mandanten in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten und ist besonders auf nationale und internationale Schiedsverfahren spezialisiert.
Englischsprachige Handelsgerichte: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34205 (abgerufen am: 03.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag