Ehrenmorde in Deutschland: "Die Gerichte ent­scheiden nicht nach Moral"

26.07.2011

2005 erschütterte die Ermordung der jungen Kurdin Hatun Sürücü durch ihren eigenen Bruder die Republik. Am Donnerstag erscheint nun ein neues Buch, in dem unter anderem erstmals der mittlerweile verurteilte Täter zu Wort kommt. Über die Entwicklungen im Umgang mit dem Phänomen "Ehrenmord" sprach LTO mit der Strafrechtlerin und Kriminologin Prof. Dr. Monika Frommel.

LTO: Immer wieder wird über so genannte Ehrenmorde berichtet, einer der bekanntesten Fälle ist derjenige von Hatun Sürücü, die von ihrem Bruder vor sechs Jahren regelrecht hingerichtet wurde. Was versteht man eigentlich unter einem "Ehrenmord" und kann man sagen, wie oft das Phänomen in Deutschland vorkommt?

Frommel: Es sind wenige, aber sehr spektakuläre Fälle, in denen sich meist Brüder zum Herrn über Leben und Tod aufschwingen, um die Schwester zu töten. Sie handeln dabei in der Regel im schwer nachweisbaren Auftrag der Familie oder Teilen der Familie. Hintergrund ist der Vorwurf, dass die Schwester die Familienehre durch ihren westlichen Lebensstil beschmutzt. Das war auch bei Hatun Sürücü der Fall, die als 16-Jährige mit einem Vetter in der Türkei zwangsvereiratet und schwanger wurde, sich danach von der Familie abwandte und dann auch das Kopftuch nicht mehr trug.

LTO: Opfer von Ehrenmorden sind also ausschließlich Frauen?

Frommel: Ja, das ist die Konstellation, denn es geht ja um eine rückständige Vorstellung von Familienehre beziehungsweise Mannesehre, die im Widerspruch zu den Werten des Grundgesetzes steht - was die Täter und Beteiligte der Taten wissen, aber nicht akzeptieren wollen.

LTO: Gibt es inhaltlich einen Unterschied zur Blutrache?

Frommel: Blutrache ist ein ungebändigtes Vergeltungsbedürfnis, ebenfalls sehr rückständig. Hier geht es um brutale Regeln, wie sich Frauen zu verhalten haben. In diesen atavistischen Moralvorstellungen werden Frauen vollständig vergemeinschaftet: Sie sollen keine individuelle Lebensplanung  haben, wenn diese den Vorstellungen der Familie oder den Besitzansprüchen des Mannes zuwider läuft. Blutrache ist insofern Ausdruck eines Systems der willkürlichen Unterordnung.

"Verfassungsfeindliche kulturelle Prägung kein Grund für Strafmilderung"

LTO: Was lässt sich über die Täter von Ehrenmorden und ihren religiösen Hintergrund sagen?

Frommel: Insbesondere islamistische Männer und sehr rückständige Gruppen integrieren sich in westlichen Kulturen leider nicht, sondern leben ihre Wertvorstellungen sehr offensiv. Das hängt mit islamistischen Überzeugungen zusammen; die Betreffenden meinen, dass sie auch in der Fremde ein äußerlich sichtbares Zeichen ihrer Zugehörigkeit zu einem allerdings sehr veralteten Islamverständnis zeigen müssen. Es handelt sich um Überzeugungstäter.

LTO: Kommen wir zur strafrechtlichen Ahndung derartiger Taten in Deutschland. Wo setzen die Gerichte an, wenn ihnen ein Fall von "Ehrenmord" vorliegt?

Frommel: Die Gerichte prüfen die Mordmerkmale "grausam" und "heimtückisch" und bejahen im allgemeinen den "niedrigen Beweggrund". An dieser Stelle ist der Mordparagraf leider sehr moralisierend formuliert; das Merkmal stammt schon aus dem Jahr 1941 und wurde seither nicht ersetzt. Aber natürlich entscheiden die Gerichte nicht nach Moral, sondern nach den Prinzipien der Verfassung, und diese garantiert allen Menschen das Recht zur individuellen Lebensplanung.

LTO: Aus Sicht des Täters geht es aber ja um seine angeblich verletzte "Ehre" beziehungsweise die seiner Familie, die Sicht des Opfers interessiert ihn dabei nicht. Kann die Auslegung des Begriffs "Ehre" im Strafprozess überhaupt eine Rolle spielen? Gab es schon entsprechende Versuche und wie haben diese ausgesehen?

Frommel: Eine mittlerweile veraltete Rechtsprechung hat in der Tat den Begriff der "Ehre" thematisiert und wollte dabei die kulturelle Prägung des Beschuldigten strafmildernd berücksichtigen. Das ist aber unvereinbar mit der Pflicht jedes Bürgers, die verfassungsmäßigen Rechte anderer zu wahren; seit dem Jahr 2000 ist das auch Konsens bei den Gerichten.

LTO: Wie ist dieser Sinneswandel in der Rechtsprechung zu erklären – beziehungsweise: Warum hat man früher überhaupt die kulturelle Prägung als rechtlich relevant angesehen?

Frommel: Das war wohl wohl noch eine fatale Spätwirkung der Selbstbegünstigung, die sich die Nachkriegsjustiz geleistet hatte, um NS-Täter milder zu behandeln. In den 1950er und 1960er Jahren wurde noch diskutiert, ob die "Verstrickung in das nationalsozialistische Unrechtsregime" ein Strafmilderungsgrund sein kann. Aus richterlicher Sicht lag es daher zunächst nahe, dann in den 1990er Jahren auch solche Täter milder zu behandeln, die sich auf ihre islamische kulturelle Prägung beriefen.

Spätestens seit dem Jahr 2000 war damit dann aber Schluss; eine neue Juristengeneration mit einer an der Verfassung orientierten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich von solchen Formeln abgewandt und stattdessen das Recht der Mädchen und Frauen auf individuelle Lebensgestaltung betont, das hier lebende Muslime akzeptieren müssen.

LTO: Von außen sind die familiären Geflechte oft schwer zu durchblicken, Hintermänner der Tat sind manchmal im Ausland und mögliche Zeugen aus dem Umfeld der Täter verängstigt. Wie gehen die Gerichte mit diesen Problemen um?

Frommel: Sie verurteilen den Täter, der gehandelt hat. Ob andere als Anstifter oder Gehilfen in Betracht kommen, lässt sich in der Tat oft nicht nachweisen, da die Handelnden oft noch unter das milde Jugendstrafrecht fallen, also alles tun, um die Schuld auf sich zu nehmen.

"Demonstratives Umbenennen von Strafnormen ist sinnloser Aktionismus"

LTO: Auf der anderen Seite stehen oft auch die Täter selbst unter einem gesellschaftlichen oder familiären Zwang oder behaupten diesen zumindest. Wie kann das strafrechtlich berücksichtigt werden?

Frommel: Solche Umstände sollten nur bei Jugendlichen und Heranwachsenden berücksichtigt werden. Allerdings führt bei diesen die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes ohnehin dazu, dass sie nicht lebenslänglich einsitzen müssen, sondern lediglich eine Jugendstrafe erhalten. So ist es ja auch im Fall Hatun Sürücü gekommen.

LTO: Sind die Täter Ihrer Erfahrung nach in der Regel einsichtig?

Frommel: Nein, es handelt sich wie gesagt um Überzeugungstäter. Sie werden deshalb zu Mördern, weil sie islamistisch denken oder unter Gruppenzwang  islamistisch agieren. Die Betreffenden sind nicht individuell gestört, schon gar nicht erreicht sie das Drohpotential des Strafrechts. Leider wissen diese Familien auch, dass das deutsche Jugendstrafrecht milde ist. Daher sollten wir die Opfer besser schützen; nur diese Perspektive bringt uns weiter.

LTO: Wo sollte die Politik denn ansetzen, um einen solchen Schutz zu erreichen? Kürzlich wurde ja erst die Zwangsheirat als eigener Straftatbestand normiert. Welche Konzepte halten Sie für erfolgversprechend?

Frommel: Nur die konsequente Nutzung der Möglichkeiten des Jugendhilferechts und des Gewaltschutzgesetzes hilft weiter. Mädchen und Frauen sollten gut beraten und gestützt werden, da sie ansonsten den Verlust ihrer familiären Bindung nicht verkraften und sich immer wieder in Gefahr begeben.

Demonstratives Umbenennen von Strafnormen ist sinnloser Aktionismus. Leider wird bei vielen Organisationen neuerdings wieder der Ruf nach einem derart gestrickten Strafrecht laut. Viel wichtiger wäre, wenn Helfer stattdessen an die zivilrechtlichen und sozialrechtlichen Instrumente denken; diese sind viel effektiver, wenn sie klug genutzt werden. Offenbar aber wirkt der Glaube an eine Wirksamkeit der strafrechtlichen Drohung wie eine Denkblockade.

LTO: Frau Professor Frommel, wir danken Ihnen für dieses Interview.

Prof. Dr. Monika Frommel ist Direktorin des Instituts für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Albrechts-Universität in Kiel und Verfasserin zahlreicher Veröffentlichungen unter anderem zu kriminalpolitischen Fragen.

Das Interview führte Steffen Heidt.

 

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Zitiervorschlag

Ehrenmorde in Deutschland: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3849 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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