Straßburg macht mal wieder ernst: Die Menschenrechtskonvention ist auf den Einsatz britischer Truppen in Basra nach dem Irak-Krieg anwendbar, auch Besatzungsmächte müssen also die Menschenrechte einhalten. Przemyslaw Nick Roguski über "militärischen Imperialismus" und andere deutliche Worte aus Europa an die Briten, die auch für deutsche Auslandseinsätze gelten.
Die Rechtssache "Al-Skeini u.a. gegen Vereinigtes Königreich" (Aktzenzeichen 55721/07) ist eines von vielen wichtigen Verfahren, die die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu entscheiden haben. Das am Donnerstag von der Großen Kammer gefällte Urteil aber betraf selbst für EGMR-Verhältnisse eine sehr wesentliche Frage mit grundsätzlicher Bedeutung für die Konventionsstaaten. Es war auch ein selten eindeutiges und deutliches Urteil, bei dessen Begründung einer der Richter Begriffe wie "völkerrechtliches Banditentum" ebenso benutzte wie den "Export von Krieg".
Es ging um Vorkommnisse während der Besetzung der Stadt Basra durch britische Truppen im Nachgang zum Irak-Krieg. Die Kläger sind Angehörige von Personen, die zu dieser Zeit durch britische Soldaten ums Leben kamen. Eine Mensch starb nach einem Verhör im Gefängnis, während die fünf anderen Personen erschossen wurden, teils während Feuergefechten mit britischen Truppen, teils bei Hausdurchsuchungen oder weil sie an einem Checkpoint trotz Aufforderung nicht anhielten.
Die britischen Militärbehörden in Basra lehnten es entweder ab, Untersuchungen dieser Todesfälle einzuleiten, oder führten diese selbst durch und beschränkten sich dabei auf minimale Ermittlungen wie die Befragung der Soldaten. Einzig im Fall des Verhöropfers wurde eine volle Untersuchung durchgeführt, Schadensersatz wurde in keinem Fall gezahlt.
Die Angehörigen der Getöteten wünschten sich nicht nur, dass eine unabhängige Kommission die Todesfälle untersucht, sondern auch eine Entschädigung. Da sie mit diesen Anliegen vor den britischen Gerichten scheiterten, wandten sie sich schließlich an den EGMR. Sie wollten erreichen, dass der Gerichtshof die Weigerung der britischen Behörden und Gerichte, eine Untersuchung der Todesfälle durchzuführen, als Verstoß gegen das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben ahndet. Nach ständiger Straßburger Rechtsprechung normiert diese Vorschrift die Pflicht, die Tötungsumstände in einer umfassenden, schnellen und unabhängigen Untersuchung aufzuklären, wenn Personen unter Einwirkung von "Agenten" - also zum Beispiel Polizisten oder Soldaten - eines Staates ums Leben kamen.
Wann übt ein Staat Hoheitsgewalt aus?
Es war relativ offensichtlich, dass die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen in fünf der sechs Fälle unzureichend waren. Die Straßburger Richter mussten sich aber mit einem anderen, sehr grundlegenden Problem auseinandersetzen: War das Vereinigte Königreich überhaupt zu Untersuchungen verpflichtet, obwohl sich die Todesfälle auf irakischem Staatsgebiet ereigneten? Eine solche Verpflichtung hätte die Briten nur dann getroffen, wenn die Konvention überhaupt anwendbar wäre. Dafür ist die Auslegung des Art. 1 EMRK entscheidend. Die Vorschrift besagt, dass die Vertragsparteien die Konventionsrechte "allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen" zusichern.
Die britischen Gerichte und die britische Regierung argumentierten, dass der Begriff "Hoheitsgewalt" vor allem territorial zu verstehen sei. Die Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention solle auf das Territorium des Konventionsstaates beschränkt sein. Außerhalb dieses Territoriums könnten die Konventionsrechte nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.
Die Chancen der Briten standen mit dieser Argumentation bisher gar nicht schlecht. Die Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs zur Frage der extraterritorialen Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention war meist zurückhaltend und uneinheitlich, teilweise sogar widersprüchlich. In den Rechtssachen "Loizidou gegen Türkei" und "Bankovic gegen Belgien" argumentierte das Gericht, dass die Konvention ein Verfassungsinstrument des europäischen Rechtsraums sei und somit zwangsweise regionalen Charakter habe. Sie wirke lediglich in dem Rechtsraum ("espace juridique") der EMRK-Vertragsstaaten. Übt ein Staat effektive Kontrolle über das Territorium eines anderen Konventionsstaates aus, bewegt er sich im "espace juridique" der EMRK und muss die für dieses Territorium garantierten Konventionsrechte gewährleisten. Der Gerichtshof machte deutlich, dass die Konvention nicht bereits dadurch auf Handlungen eines Staates außerhalb des Geltungsraums der Konvention anwendbar wird, dass ein Mensch durch diese Handlungen, beispielsweise Luftangriffe auf Serbien, ums Leben kommt.
Von vielen, auch von der britischen Regierung, wurde diese Rechtsprechung dahingehend verstanden, dass die effektive Kontrolle über das Territorium eines Staates, der nicht Vertragsstaat der Konvention ist, für die Annahme einer "Hoheitsgewalt" im Sinne des Art. 1 EMRK nicht ausreicht. Die Entscheidung in "Issa gegen Türkei", bei der es um die Tötung eines Kurden durch türkische Streitkräfte während Militäroperationen im Nordirak ging, deutete hingegen in die entgegengesetzte Richtung: Auch außerhalb des europäischen Rechtsraums könne die Konvention zur Anwendung kommen, sobald ein Territorium während einer militärischen Operation unter die effektive Kontrolle des Staates gelangt, so die europäischen Richter.
Die effektive Kontrolle der Besatzer
Der Gerichtshof hatte mit dem Fall "Al-Skeini" also auch die Gelegenheit, seine bisher widersprüchliche Rechtsprechung klarzustellen. Er bestätigte zunächst, dass die Ausübung der Hoheitsgewalt grundsätzlich auf das Territorium des Konventionsstaates beschränkt sei. Extraterritoriale Handlungen, also solche außerhalb des Staatsgebiets, begründen "Hoheitsgewalt" im Sinne von Art. 1 EMRK nur in Ausnahmefällen.
Eine solche Ausnahme läge beispielsweise dann vor, wenn sich eine Person zwar außerhalb des Staatsgebiets des Konventionsstaates, aber im Gewahrsam oder unter der Kontrolle eines Hoheitsträgers oder Agenten dieses Staates befindet, so die Richter. Wird eine Person also außerhalb des Konventionsgebietes festgenommen und von Agenten des Staates, etwa in einem Gefängnis, festgehalten, reicht das der Großen Kammer für die Ausübung der Hoheitsgewalt im Sinne von Art. 1 EMRK aus.
Die Konvention kann nach Ansicht des Gerichtshofs aber auch dann ausnahmsweise für extraterritoriale Handlungen gelten, wenn ein Staat aufgrund einer militärischen Intervention effektive Kontrolle über fremdes Territorium ausübt. Mit dieser Ausnahme führt die Große Kammer die Argumentation in "Issa gegen Türkei" weiter und gibt die noch in "Bankovic gegen Belgien" deutlich gewordene Zurückhaltung gegenüber der Anwendbarkeit der EMRK außerhalb Europas auf: Aus effektiver Kontrolle folge menschenrechtliche Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen. Dabei ist nach Ansicht der Europarichter nicht entscheidend, ob der Staat die Rechtsverletzung selbst vorgenommen hat. Es bestehe vielmehr eine Gesamtverantwortlichkeit, die zum Beispiel auch die Handlungen der lokalen territorialen Verwaltung einschließe.
Die Entscheidung des Gerichtshofs in Sachen "Al-Skeini" ist damit eindeutig: Die Tötungen fanden in Basra zu einer Zeit statt, in der Großbritannien eine Besatzungsmacht im Sinne der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Abkommen war. Über die sogenannte "Coalition Provisional Authority" übte das Vereinigte Königreich die Verwaltung von Basra aus. Dieses Ausmaß an effektiver Kontrolle über das Territorium genügte den Richtern, um die Konvention für anwendbar zu halten.
Das Argument der britischen Regierung, die Tötungen fielen in die Zeit eines in Basra herrschenden nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes, weswegen die militärische Lage instabil gewesen sei und von einer effektiven Kontrolle nicht gesprochen werden könne, ließ der Gerichtshof nicht gelten. Für ausschlaggebend hielt er vielmehr die Gesamtverantwortlichkeit, die aus dem Status der Besatzungsmacht fließt. Folgerichtig sah er in fünf der sechs Fälle eine Verletzung des Rechts auf Leben.
Klare Richter-Schelte
Das Urteil des EGMR fällt erstaunlich eindeutig aus. Es ist richtungsweisend für Auslandseinsätze europäischer Truppen – also auch der Bundeswehr. Die Staaten haben, das dürfte nun feststehen, im Nachgang zu einer militärischen Operation die Pflicht, auf dem von ihnen kontrollierten Gebiet Konventionsrechte zu garantieren. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum nach der offiziellen Einstellung der Kriegshandlungen bis zur Übergabe der Hoheitsgewalt an die lokalen Hoheitsträger.
Sicherlich wird das Urteil des EGMR nicht ausschließlich Applaus ernten. Die Auseinandersetzung mit den Widersprüchen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hätte umfassender ausfallen können. Unklar ist auch, wie die Pflicht der Besatzungsmacht zur Herstellung und Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung unter Beachtung des lokalen Rechts zu handhaben ist, wenn dieses mit Bestimmungen der Konvention – wie zum Beispiel die Rechte der Frauen – kollidiert.
Dennoch ist die Entscheidung ein Zeichen. Eines, das die Straßburger Richter setzen wollten, um klar zu machen, dass es keine rechtsfreien Räume geben darf. Besonders übel aufgestoßen ist der Großen Kammer die Anmerkung der britischen Regierung, die Anwendbarkeit der EMRK im Irak würde auf einen "Imperialismus der Menschenrechte" hinauslaufen.
Vielleicht unterstreicht eine Anmerkung des Richters Bonello am besten die Einstellung des Gerichtshofes: "Es steht einem Staat, der einem anderen souveränen Staat seinen militärischen Imperialismus ohne die geringste Zustimmung der internationalen Gemeinschaft aufzwang, kaum an, sich gegen den Vorwurf des Imperialismus der Menschenrechte wehren zu wollen. Es ist so, als ob man hochnäsig das Abzeichen des völkerrechtlichen Banditentums tragen würde, über den Verdacht der Förderung von Menschenrechten aber schockiert wäre. (…) Ich glaube, diejenigen, die Krieg exportieren, sollten parallel dazu die Garantien gegen Kriegsgräuel exportieren."
Der Autor Przemyslaw Nick Roguski, Mag. Iur. ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
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Przemyslaw Roguski, EGMR: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3698 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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