Eine Familie harrt in der umkämpften syrischen Stadt Aleppo aus. Sie könnte in Belgien bei Bekannten unterkommen, doch die Botschaft verweigert das Visum. Wie weit die europäische Verantwortlichkeit reicht, verhandelt nun der EGMR.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Frage schon entschieden, nun ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem ähnlichen Fall an der Reihe: Müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ausländern Visa erteilen, damit diese in die EU einreisen und hier einen Asylantrag stellen können? Für den EuGH war die Sache bereits klar: Nein, müssen sie nicht. Denn die Visumerteilung sei eine nationale Entscheidung, der EU-Visakodex nicht anwendbar, da Visa immer nur auf einen kurzen, Asyl hingegen auf einen längerfristigen Aufenthalt abzielen (EuGH, Urt. v. 07.03.2017, C-638/16 PPU). Die Entscheidung gehörte zu den wenigen, in denen das Gericht nicht dem Antrag des Generalanwaltes gefolgt war. Am Dienstag verhandelt die Große Kammer des EGMR in Straßburg einen fast identischen Fall (Az. 3599/18).
Vor den EGMR ist eine Familie aus Aleppo in Syrien gezogen. Die Eheleute mit ihren zwei Kindern hatten in der belgischen Botschaft in Beirut (Libanon) Visumsanträge gestellt. Die Familie wollte mit den Visa legal nach Belgien reisen, um dort Asylanträge zu stellen. Die belgischen Behörden haben die Visumerteilung abgelehnt, es folgten gerichtliche Entscheidungen mit unterschiedlichem Ausgang: So hatte ein belgisches Gericht dem nationalen Staatsekretär für Asyl und Migration ein Zwangsgeld auferlegt für jeden Tag, an dem die Familie kein Visum erhalte. Ein anderes Gericht hob diese Entscheidung später auf.
Der EGMR wird sich nun mit der Frage zu befassen haben, welche Außenwirkung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat. Welche Folge hat es, wenn ein Ausländer irgendwo auf der Welt in einem krisengebeutelten Land in die Botschaft eines EU-Mitgliedstaates geht, um dort einen Antrag auf ein humanitäres Visum zu stellen? Könnte sich dort schon eine Verantwortlichkeit der EU ergeben?
Die Verantwortung der EU im Ausland
Die Entscheidung des EuGH in dem anderen Fall hatte nicht für laute Aufregung gesorgt. Wohin sollte es denn auch führen, wenn es ein Anspruch auf Visa aus humanitären Gründen gäbe und Menschen legal in die EU einreisen könnten? Womöglich zu einem Ende der Schlepperbanden und den zahlreichen Toten im Mittelmeer, dachte sich das Europäische Parlament. Das hatte nach der Entscheidung der Richter aus Luxemburg der Europäischen Kommission, bei der das Initiativrecht für Gesetzesvorhaben liegt, nämlich den Vorschlag gemacht, ein neues Gesetz zu erlassen: Es sollte die Möglichkeit für Ausländer entstehen, in derartigen humanitären Ausnahmesituationen, wie etwa im Kriegsland Syrien, ein Visum zur Einreise in die EU zu erhalten. Die Kommission hat den Vorschlag abgelehnt.
Damit liegt die Entscheidung über das Recht auf ein Visum, die Einreise in die EU und damit über das Europäische Asylsystem nun bei den Richtern in Straßburg. Die könnten nun auch die Frage nach der Anwendbarkeit des Visa-Kodex anders beantworten als die Richter am EuGH – und wären damit in guter Gesellschaft vieler Asylrechtler, die schon – im Gegensatz zur Rechtsprechung des EuGH - eine Anwendbarkeit der Visa-Regeln für den juristisch richtigen Weg halten.
Zur Sprache kommen könnte auch das sogenannte Refoulement-Verbot, also das Verbot der Zurückweisung von schutzsuchenden Menschen, wenn ihnen Folter oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Es war der EGMR, der entschieden hatte, dass Italien Flüchtlinge zu entschädigen habe, die auf dem Meer zurück nach Libyen geschickt worden waren (Urt. v. 23.02.2012, Hirsi Jamaa u. a. gegen Italien, Nr. 27765/09). Dazu hatte das Straßburger Gericht zunächst festgestellt, dass sich diese Flüchtlinge auf die EMRK berufen könnten – und dass, obwohl sie sich in internationalen Gewässern befunden hatten, also außerhalb des europäischen und insbesondere italienischen Territoriums. Wenn der Staat aber die volle und exklusive Kontrolle wie bei einem Schiff unter seiner Flagge ausübe, sei er an die Pflicht zur Achtung der Menschenrechte aus Art. 1 EMRK gebunden, entschied der EGMR damals.
Ob die Straßburger Richter eine solche effektive Kontrolle auch bei einer Botschaft der EU-Länder im Ausland sehen, ist die spannende Frage. Dann erst wird sich zeigen, ob aus einer solchen Kontrolle die Pflicht der Mitgliedstaaten erwachsen kann, Visa zu erteilen. "Wenn sich der EGMR für eine solche Anwendbarkeit aussprechen würde, hätte das erhebliche Bedeutung für die europäische Asylpolitik", sagt Bellinda Bartolucci, Rechtspolitische Referentin von Pro Asyl. Ob die Entscheidung aber auch vor der Europawahl Ende Mai fällt, ist noch nicht bekannt.
EGMR verhandelt über Anspruch auf Visumserteilung: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34999 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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