Joseph Beuys’ Aktion, über die das OLG Düsseldorf Ende 2011 zu entscheiden hatte ist Jahrzehnte her. Bilder, welche die Performance dokumentierten, dürfen nun nicht mehr ausgestellt werden. Dieses Ergebnis hält Georg Lecheler für wenig überraschend. Viel interessanter findet er die Frage, ob ein Aktionskünstler ein Recht auf die Vergänglichkeit seiner Kunst hat.
Nach einem John Cage zugeschriebenen Bonmot dient Kunst keinem nützlichen Zweck. Dennoch nützt sie manchmal, sei es etwa, weil sie das Gemüt erfreut, den Geist bereichert oder das Gespräch anregt. Wenn aus dem Gespräch dann Streit wird, beschäftigt Kunst auch die Gerichte. Besonders spannend sind die Fälle, über deren Wertung sich trefflich streiten lässt. Um ein ebensolches handelte es sich beim dem Düsseldorfer Verfahren um die Aktionskunst von Joseph Beuys.
Im Dezember 1964 übertrug das ZDF in seiner Sendung "Drehscheibe" Aktionskunst von Joseph Beuys. Die Zuschauer konnten verfolgen, wie er im Studio einen Bretterverschlag rechtwinklig anordnete, das Aktionsfeld mit einer mit sich ziehenden Filzdecke betrat, diese ablegte, einem Margarinekarton einzelne Margarinepackungen entnahm und diese stapelte.
Ein Gehilfe von Beuys schrieb dann auf dessen Anweisung auf ein am Boden liegendes Plakat "Das Schweigen von Marcel Duchamps wird überbewertet". Von der Ausstrahlung dieser 20-30 Minuten dauernden Aktion sind keine Aufzeichnungen vorhanden. Der Fotograf Manfred Tischer fertigte jedoch eine Reihe von Fotografien an, die die Performance dokumentieren. Diese Bilder wurden von der Stiftung Museum Schloß Moyland im Mai 2009 in einer Ausstellung "Joseph Beuys – Unveröffentlichte Aufnahmen von Manfred Tischer" ausgestellt.
Aufnahmen zulässig, Ausstellung nicht
Dagegen wandte sich, gemäß einer Vereinbarung mit Beuys’ Witwe und Erbin, die VG Bild-Kunst. Sie strengte neben einem einstweiligen Verfügungsverfahren auch ein Klageverfahren an, in dem ihr das LG Düsseldorf (Az. 12 O 255/09) sachlich Recht gab.
Die Aktion selbst sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk und die Aufnahme der Fotografien an sich eine zulässige Umgestaltung des Werkes. Die Ausstellung der Fotografien aber, so die Düsseldorfer Richter, sei eine einwilligungsbedürftige Verwertung dieser Umgestaltung. Soweit der Künstler die Aufnahmen bemerkt habe, ergebe sich daraus noch nicht, dass er auch in deren Verwertung eingewilligt habe.
Dieses Urteil hat das OLG Düsseldorf am 30. Dezember bestätigt. Inhaltlich ist das Ergebnis zunächst wenig überraschend. Dass Aktionskunst urheberrechtlich geschützt sein kann: bekannt. Ob das der Fall ist und wer der Urheber im einzelnen ist: Sachverhaltsfrage. Dass das Überführen eines solchen Werkes in eine Reihe von Bildaufnahmen eine Umgestaltung ist: bekannt bzw. Sachverhaltsfrage, soweit es um die Abgrenzung zur freien Benutzung geht. Dass wiederum die Verwertung der Aufnahmen einwilligungsbedürftig ist: steht in § 23 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Im Spannungsfeld zwischen Rechten und Nutzen
Was den vorliegenden Fall aber gerade interessant macht, ist das Spannungsfeld zwischen den Rechten des Künstlers und dem "Nutzen" beziehungsweise "Zweck" der Kunst.
Steht es im Ermessen des Urhebers, seine – möglicherweise bewusst flüchtige – Aktionskunst der weiteren öffentlichen Zugänglichkeit zu entziehen, indem er jede Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe untersagt? Oder überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit, das den Urheber verpflichtet, quasi im Gegenzug für den ihm ansonsten rechtlich gewährten Schutz gewisse Eingriffe hinzunehmen?
Ausdruck dieses Interessenkonflikts ist zum Beispiel § 50 UrhG, der die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe bei Berichterstattung über Tagesereignisse privilegiert. Nur ging es bei der Ausstellung der Fotografien der Beuys'schen Aktion nicht um die Bebilderung eines Artikels mit ein oder zwei Aufnahmen, sondern um eine ganze Fotoserie. Außerdem fehlt einem Event aus 1964 wohl die Aktualität des "Tagesereignisses".
Dem Gesetz ist nicht explizit zu entnehmen, ob in solchen Fällen der Wille des Künstlers nach Vergänglichkeit Vorrang hat vor dem allgemeinen Interesse an seiner Kunst - oder er es im Interesse der Öffentlichkeit hinnehmen muss, dass eine Reihe von Aufnahmen einer Jahrzehnte zurückliegenden, öffentlichen Darbietung von Aktionskunst in einer ihn betreffenden Ausstellung gezeigt wird.
Über die Wertung dieser widerstreitenden Interessen lässt sich trefflich streiten, und schon daher ist es erfreulich, dass das OLG die Revision zugelassen hat und so die Chance besteht, dass sich auch der Bundesgerichtshof dazu äußern wird.
Georg Lecheler ist Rechtsanwalt und Juniorpartner der Kanzlei Oppenhoff & Partner.
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Georg Lecheler, Düsseldorfer Urteil zu Beuys Fotografien: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5241 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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