DNA-Massentests: Keine Alternative zu Freiwilligkeit oder Zwang

Dr. Bettina Grengel

26.11.2010

Im hessischen Bad Vilbel müssen dieser Tage etwa 400 Frauen mit einem Besuch der Kriminalpolizei rechnen. Sie waren dem Aufruf zu einem groß angelegten Gentest nicht gefolgt, den die Behörden nach dem Fund eines getöteten Babys gestartet hatten. Tatsächlich ist ein solches Verfahren rechtsstaatlich nach wie vor sehr problematisch, meint Dr. Bettina Grengel.

"Am 27.05.2010 wurde in den frühen Abendstunden der in einen Müllsack verpackte Leichnam eines neugeborenen Mädchens am Niddaufer in Bad Vilbel aufgefunden. Auswertungen der Spurenlage haben zur Feststellung des DNA-Musters der nach wie vor unbekannten Mutter geführt. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.09.2010 sollen nun die personenbezogenen Daten aller in Frage kommenden weiblichen Personen im Einzugsgebiet des Fundortes mit dem Ziel einer DNA-Reihenuntersuchung erhoben werden. Daher werden Sie zur Abgabe einer freiwilligen DNA-Probe gebeten."

Dieser Aufruf der Kriminalpolizei erreichte in den letzten Wochen fast 1.500 ortsansässige Frauen "im gebärfähigen Alter". Ob eine von ihnen tatsächlich die Mutter ist, soll nun ein Abgleich des genetischen Fingerabdrucks im Rahmen eines DNA-Massentests klären.

Dabei werden mit Hilfe eines Wangeninnenabstrichs Schleimhautzellen entnommen, anhand derer ein genetisches Muster erstellt wird. Dieses kann dann mit den Spuren am Tatort abgeglichen werden. Bei einer Übereinstimmung besteht eine erhebliche Täterwahrscheinlichkeit, die in einem anschließenden Strafprozess nur schwer zu entkräften ist.

Gesetzliche Regelung besteht erst seit fünf Jahren

Der DNA-Massentest wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmals 1989 durchgeführt; eine gesetzliche Regelung existiert seit 2005. Zuvor war sein Einsatz insbesondere im Hinblick auf die betroffenen höchst sensiblen Daten sehr umstritten. Ein Verstoß gegen die Garantie der Menschenwürde wurde dabei ebenso diskutiert wie die Unvereinbarkeit mit der Unschuldsvermutung.

Der nunmehr in die Strafprozessordnung (StPO) eingeführte § 81h bestimmt, dass die Ermittler bei "Personen, die bestimmte auf den Täter vermutlich zutreffende Merkmale erfüllen" mit deren schriftlicher Einwilligung Körperzellen entnehmen und einen genetischen Fingerabdruck zu Vergleichszwecken erstellen dürfen.

Das Gesetz geht also davon aus, dass jeder Merkmalsträger selbst entscheiden kann, ob er der Körperzellenentnahme zustimmt. Eine Rechtsgutsverletzung erscheint damit ausgeschlossen.

Freiwillige Teilnahme - in der Praxis ausgeschlossen

Dass genau diese Schlussfolgerung nicht nur vorschnell, sondern schlicht falsch ist, zeigt der aktuell durchgeführte DNA-Massentest in Bad Vilbel. Denn die von § 81h StPO geforderte Einwilligung der Betroffenen ist nur dann eine für die Ermittler maßgebliche Willenserklärung, wenn sie freiwillig erfolgt.

Die Einwilligung befreit die Ermittler von denjenigen Beschränkungen, die die Verfassung den strafrechtlichen Verfolgungsbehörden auferlegt. Denn auf die Grundrechte, die an sich als oberster Wert der Verfassung bei jedwedem staatlichen Handeln beachtet werden müssen, kann der Einzelne wirksam verzichten. Damit scheidet beispielsweise eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit bei einem DNA-Massentest mit der Einwilligung der Betroffenen aus – vorausgesetzt, diese wird aus freien Stücken erteilt.

Um aber von Freiwilligkeit sprechen zu können, muss die Entscheidung frei von Zwang getroffen werden. Dass bei einem DNA-Massentest ein solcher Zwang faktisch immer besteht, zeigen exemplarisch die Vorgänge in Bad Vilbel.

Hier hat die Entscheidung einiger Frauen gegen die Teilnahme am DNA-Massentest dazu geführt, dass sich die betreffenden Personen selbst ins Fadenkreuz der Ermittler gerückt haben. Aufgrund der Weigerung werden weitere Ermittlungen eingeleitet und die Betreffenden genauer unter die Lupe genommen – sie könnten ja etwas zu verbergen haben. Im Ergebnis messen die Behörden der Teilnahmeverweigerung also eine Indizwirkung bei.

Dies widerspricht aber nicht nur den Anforderungen der freiwilligen Erklärung, sondern auch dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz der Unschuldsvermutung. Danach muss solange von der Unschuld einer Personen ausgegangen werden, bis dieser das Gegenteil bewiesen werden kann. Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass nicht der Bürger seine Unschuld, sondern der Staat dessen Schuld beweisen muss – gerade dies ist bei den fast 400 betroffenen Frauen in Bad Vilbel dieser Tage aber anders.

Gesetzgeber wird DNA-Massentests als Zwangsmaßnahme regeln müssen

Nur ist das Vorgehen für die Ermittler letztlich alternativlos. Denn wenn der Gesuchte am DNA-Massentest nicht teilnimmt, bleibt nur die Überprüfung derjenigen Personen, die die Teilnahme verweigert haben. Ansonsten wäre der DNA-Massentest umsonst durchgeführt worden. Die Verweigerer wiederum haben keine Möglichkeit, sich gegen das polizeiliche Vorgehen zu wehren. Denn Rechtsschutzmöglichkeiten sieht § 81h StPO nicht vor, da nach dem Sinn des Gesetzes die Teilnahme ja eben freiwillig erfolgt. Der gesetzgeberische Wille und die Wirklichkeit fallen hier deutlich auseinander.

Was ist nun die Konsequenz? Das Festhalten an einer Norm, deren Voraussetzungen in der Praxis schlicht nicht erfüllbar sind? Sicherlich nicht. Angesichts der Aufklärungserfolge in der Vergangenheit kann aber auch ein totaler Verzicht auf diese Ermittlungsmaßnahme nicht ernsthaft in Betracht kommen.

Faktisch kann der Gesetzgeber die Freiwilligkeit bei DNA-Massentests nicht gewährleisten. Er wird deshalb nicht umhinkommen, über kurz oder lang den DNA-Massentest als Zwangsmaßnahme auszugestalten – mit der Folge, dass dann auch erhebliche Rechtsschutzmöglichkeiten für die Betroffenen bestehen müssen. Nur so kann diese Ermittlungsmethode Teil einer an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Verbrechensaufklärung sein und mit der Verfassung in Einklang gebracht werden.

Dr. Bettina Grengel, Richterin in Koblenz, hat als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Jan Zopfs der Johannes Gutenberg Universität Mainz die verfassungsmäßige Zulässigkeit des § 81h StPO im Rahmen ihrer Promotion mit dem Titel "Der DNA-Massentest nach § 81h StPO – Freiwilliger Beitrag zur Verbrechensaufklärung oder versteckte Zwangsmaßnahme?", untersucht.

Zitiervorschlag

DNA-Massentests: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2025 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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