Real und DFB im Markenstreit: Adler in Gefahr

von David Ziegelmayer

25.07.2014

Anträge auf Markenlöschung sorgen immer wieder für Wirbel – besonders dann, wenn es gegen "die Großen" geht. Der DFB hat durch einen eigenen juristischen Angriff gegen die Supermarktkette Real nun einen Konter provoziert und seinen Adler in Gefahr gebracht. David Ziegelmayer erklärt, warum das Tier in jedem Fall nicht vogelfrei werden wird.

Alt-Bundespräsident Theodor Heuss hatte am 20. Januar 1950 unserem Bundesadler folgendes Aussehen verordnet: "schwarz (…), den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe".

Eine Beschreibung, die auf den ersten Blick nicht ganz auf den Vogel passt, der die Wort-Bild-Marke des Deutschen Fußball Bundes (DFB) mit der Registernummer 302012058725 ziert. Besagter Adler aus dem Markenregister ist nämlich (nur) schwarz, umgeben von einem Kreis und dem Schriftzug "Deutscher Fußball-Bund".

Real stellt Löschungsantrag gegen DFB-Marke

Dennoch könnte er in Gefahr sein, denn die Supermarktkette Real hat beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) in München sowie beim europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante einen Antrag auf Löschung der deutschen bzw. der europäischen DFB-Marke in Zusammenhang mit dem dabei verwendeten "Bundesadler" gestellt.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit vor dem Landgericht München I über eine Marketingaktion sowie über Merchandiseartikel, die Real im Frühjahr 2014 im Vorlauf zur Fußball-Weltmeisterschaft im Sortiment führte und die als Symbol den "Bundesadler" trugen. Hierdurch sah der DFB seine Markenrechte verletzt und beantragte eine einstweilige Verfügung, die dem Unternehmen verbieten soll, Fußmatten und Fanbekleidung mit dem Adler-Symbol weiter zu verkaufen (Az. 11 HKO 10510/14).

Real argumentiert nun, dass Hoheitssymbole der Bundesrepublik Deutschland, im konkreten Fall das Symbol des Bundesadlers, nicht alleine zu Gunsten des DFB für dessen Geschäfte monopolisiert werden dürfen.

Löschungsanträge: Eine beliebte Waffe

Anträge auf Markenlöschungen bringen immer wieder namhafte Unternehmen (Ferreros Kinder-Schokolade, das Versandhaus Otto und zuletzt einmal mehr die FIFA) in Bedrängnis. Sind sie erfolgreich, können sie Marketing und Lizenzgeschäft des Unternehmens im schlimmsten Fall völlig den Boden entziehen. Besonders perfide: Nach § 54 des Markengesetzes (MarkenG) kann ein Antrag auf Löschung unter bestimmten Voraussetzungen "von jeder Person" gestellt werden – es braucht keinerlei Betroffenheit von der Markeneintragung oder eines sonstigen berechtigten Interesses an der Löschung.

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht von Real im Fall des DFB-Adlers vor. Die Supermarktkette stützt ihren Löschungsantrag nämlich auf ein "absolutes Schutzhindernis" nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG. Danach ist eine Marke von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, wenn sie ein staatliches Hoheitszeichen oder ein kommunales Wappen enthält. Dies gilt auch bei bloßen Nachahmungen. Ob der DFB-Adler eine solche Nachahmung ist, wird das DPMA nun prüfen müssen. Es dürfte aber schwer werden, den "Bundesadler" aus dem DFB-Kennzeichen herauszuinterpretieren.

Auf den Löschungsantrag auf europäischer Ebene beim Harmonisierungsamt könnte der DFB hingegen dadurch begegnen, dass er sich die Nutzung von Hoheitszeichen durch die Bundesrepublik genehmigen lässt.

Adler wird nicht vogelfrei

Vertreten wird allerdings im deutschen Markenrecht, dass eine Löschung der Marke dann ausgeschlossen ist, wenn die Marke auch nach der Löschung für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen von Dritten im Verkehr nicht frei benutzt werden kann. Das kann der Fall, wenn sich die Marke im Verkehr als Kennzeichen eines Unternehmens – oder wie hier: als Symbol eines Verbandes – durchgesetzt hat, weil insoweit ein öffentliches Interesse an der Löschung der Marke im Register nicht mehr besteht. Darauf könnte sich nun der DFB berufen.

Wie auch immer das Verfahren ausgeht, eines ist klar: Würden die Marken des DFB tatsächlich aus dem Register getilgt, wird der "Bundesadler" alles andere als "vogelfrei", also für werbliche Zwecke frei nutzbar sein. Denn das Markenrecht verbietet es ausdrücklich, Hoheitszeichen zur Kennzeichnung von eigenen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.

Wer dagegen verstößt, läuft Gefahr, mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro (§ 145 Abs. 3 MarkenG) belegt zu werden. Und etwas allgemeiner noch gilt nach § 124 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) handelt ordnungswidrig, wer unbefugt das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens benutzt. Auch von dieser Seite könnte also eine Geldbuße drohen.

Real strebt übrigens nach eigenen Angaben mit den aktuellen Gerichtsverfahren "eine Grundsatzentscheidung sowie Rechtssicherheit für zukünftige Marketingaktionen sowie den Verkauf von Merchandiseprodukten an". Indes würden die "traditionell guten und engen Geschäftsbeziehungen zum Deutschen Fußball Bund" nicht in Frage gestellt, hieß es am Mittwoch in einer Mitteilung des Unternehmens.

Der Autor David Ziegelmayer ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle. Er ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert auf die Führung marken- und wettbewerbsrechtlicher Verfahren.

Zitiervorschlag

David Ziegelmayer, Real und DFB im Markenstreit: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12685 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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