Beschluss der CSR-Richtlinie: Macht – oder erklärt Euch!

von Dr. Burkhard Göpfert

30.09.2016

2/2: Nicht machen geht nur mit klarer Begründung

Der jährliche Bericht ist dabei auf Informationen zu beschränken, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Geschäftsergebnisse, der Lage der Kapitalgesellschaft oder der Auswirkungen der Tätigkeit auf die oben genannten Aspekte erforderlich sind.

Zusätzlich sollen sich börsennotierte Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften und auch Europäische Aktiengesellschaften nach § 289a HGB verstärkt an Diversitätsaspekten orientieren. Es muss dargelegt werden, ob ein Diversitätskonzept im Bezug auf die Organmitglieder innerhalb des Unternehmens vorhanden ist. Falls dies der Fall ist, müssen die dem Konzept zugrunde liegenden Aspekte wie Alter, Geschlecht oder Bildung sowie die praktische Umsetzung erläutert und bereits erreichte Ergebnisse vorlegt werden. 

Hat ein Unternehmen hinsichtlich eines Themenbereichs kein Konzept bzw. ist ein Aspekt nicht einschlägig, muss im Bericht getreu dem "comply or explain" Ansatz eine klare Begründung erfolgen. Mit diesem System operieren die meisten Corporate Governance Kodizes. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass sich Unternehmen an die Vorgaben halten oder eine ausführliche Erklärung für eine eventuelle Abweichung oder Unterlassung im Hinblick auf die Umsetzung geben.

§ 289e HGB-E sieht vor, dass bestimmte Informationen nicht angegeben werden müssen, falls sich diese nachteilig für das Unternehmen auswirken können und die fehlende Angabe dem tatsächlichen Verständnis der Unternehmenslage nicht widerspricht. Das betrifft beispielsweise aktuelle Verhandlungen oder künftige Entwicklungen.

Nur Kontrolle des Ob, nicht des Wie


Den Unternehmen kommt bei der Umsetzung ein weiter Spielraum zu, die Informationen in der nach ihrer Einschätzung sinnvollsten Weise zu veröffentlichen. So können die Unternehmen ihre Berichtspflicht als Teil des (Konzern-)Lageberichts erfüllen.

Oftmals besteht jedoch die Schwierigkeit, alle notwendigen Informationen an einem einheitlichen Stichtag vorliegen zu haben. Daher besteht andererseits die Möglichkeit, die nicht-finanziellen Aspekte in einem gesonderten Bericht zu fassen. Dabei können sich die Unternehmen an internationalen, europäischen oder nationalen Rahmenwerken orientieren. Der gesonderte Bericht soll entweder zusammen mit dem (Konzern-)Lagebericht oder auf der Internetseite des Unternehmens spätestens sechs Monate nach Bilanzstichtag der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Der Bericht wird lediglich formell geprüft, das heißt, ob überhaupt Angaben zu nicht-finanziellen Aspekten gemacht wurden. Eine inhaltliche Kontrolle ist nicht vorgeschrieben. Die bereits bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften im Handelsbilanzrecht gelten auch für Verstöße gegen die neuen Berichtspflichten, wobei der bisherige maximale Bußgeldrahmen deutlich angehoben wurde.

So droht bei unrichtiger Darstellung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 331 Nr. 1 und Nr. 2 HGB-E; nach § 334 Abs. 3 bis Abs. 3b droht ein Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit von bis zu 50.000 Euro, für kapitalmarktorientierte Gesellschaften von maximal zwei Millionen Euro bzw. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; bei Straftaten bis zu 10 Millionen Euro bzw. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes oder das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, vgl. §§ 334 Abs. 3 bis 3b, § 340n Abs. 3 bis 3b, 341n Abs. 3 bis 3b.

Vorgaben für Unternehmen locker umsetzbar

Die "neue" Berichterstattungspflicht enthält zwar einige neue Aspekte, ist aber keine strikte Liste, die ein Unternehmen abzuarbeiten hat. Die neuen Vorgaben sind für die Unternehmen den eigenen Vorstellungen entsprechend flexibel umsetzbar und setzen keine unverhältnismäßig hohen Vorgaben.

Es soll ein Anreiz für Unternehmen gesetzt werden, sich mehr mit sozialen und ökologischen Fragen, Menschenrechten und der Korruptionsbekämpfung auseinander zu setzen, um ihre Risiken künftig noch besser identifizieren und bestenfalls verhindern zu können.

Abzuwarten bleibt, wie sich die Berichterstattung in tatsächlicher Hinsicht auswirken wird und ob sie zu einer Verbesserung genannter Aspekte, wie der Gleichstellung von Frauen und Männern oder der Achtung der Menschenrechte führt und dadurch einen Beitrag zu mehr sozialer Gerechtigkeit leistet. Jedenfalls sorgen die neuen Regelungen auf diese Weise für mehr Transparenz und Informationen gegenüber Dritten - denn Unternehmen werden heute nicht mehr nur nach ihren Finanzdaten bewertet.

Der Autor Dr. Burkard Göpfert ist Partner bei Baker & McKenzie in München. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht berät regemäßig an der Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht.

Zitiervorschlag

Beschluss der CSR-Richtlinie: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20734 (abgerufen am: 08.11.2024 )

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